Ratgeber · Begriffe und Vergleiche · Stand 25.10.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Termine, Berechnung, Herabsetzung
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist eine Abschlagszahlung auf die Steuer des laufenden Jahres. Sie ist vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Das Finanzamt setzt sie nur fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin beträgt. Sinken Ihre Einkünfte, können Sie eine Herabsetzung beantragen.
Hauptratgeber zum Thema Begriffe und Vergleiche: Steuerberater Fachbegriffe: Glossar der wichtigsten Begriffe
| Fälligkeit | 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember |
|---|---|
| Mindestbetrag Jahr | 400 Euro (§ 37 Abs. 5 EStG) |
| Mindestbetrag je Termin | 100 Euro |
| Anpassung möglich bis | 15 Monate nach Ende des Veranlagungsjahres |
| Säumniszuschlag | 1 Prozent je angefangenem Monat (§ 240 AO) |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Was ist die Einkommensteuer-Vorauszahlung?
Die Einkommensteuer wird für ein Kalenderjahr im Nachhinein festgesetzt. Damit der Staat nicht bis zum Bescheid warten muss und Sie nicht eine große Nachzahlung auf einmal stemmen müssen, fordert das Finanzamt unterjährig Vorauszahlungen. Rechtsgrundlage ist § 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Vorauszahlungen werden später auf die endgültige Jahressteuer angerechnet. Haben Sie mehr gezahlt als geschuldet, erhalten Sie die Differenz erstattet. Haben Sie weniger gezahlt, ist der Rest nachzuzahlen. Zusätzlich zur Einkommensteuer werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in die Vorauszahlung einbezogen, soweit sie anfallen.
Vorauszahlungen sind keine Strafe und keine zusätzliche Steuer. Sie verschieben nur den Zeitpunkt der Zahlung.
Wer muss Vorauszahlungen leisten?
Vorauszahlungen betreffen vor allem Steuerpflichtige, bei denen kein oder nur ein unvollständiger Steuerabzug an der Quelle erfolgt.
| Gruppe | Vorauszahlung typisch? | Grund |
|---|---|---|
| Selbstständige und Freiberufler | Ja | Kein Lohnsteuerabzug, Gewinn schwankt |
| Gewerbetreibende | Ja | Gewinneinkünfte, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kommen zusätzlich hinzu |
| Vermieter | Häufig | Mieteinnahmen unterliegen keinem Abzug |
| Rentner mit steuerpflichtiger Rente | Je nach Höhe | Auf Renten wird keine Lohnsteuer einbehalten |
| Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften | Möglich | Zusatzeinkünfte werden nicht durch Lohnsteuer erfasst |
| Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte | In der Regel nein | Steuer wird über den Lohnabzug einbehalten |
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, bekommt nach den ersten Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung häufig zunächst eine Schätzung. Erst nach dem ersten Bescheid orientiert sich die Vorauszahlung an der tatsächlichen Veranlagung.
Termine und Mindestbeträge
Die Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 1 EStG zu den folgenden Terminen fällig:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen nur fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Zahlungen gelten bei Überweisung als rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag auf dem Konto der Finanzkasse eingeht. Bei Überweisung wird für eine Säumnis bis zu drei Tagen kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO), bei Bar- und Scheckzahlung gilt diese Schonfrist nicht. Ein SEPA-Lastschriftmandat verhindert Fristversäumnisse.
Bei Verspätung fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags je angefangenem Monat an (§ 240 AO). Nutzen Sie bei Schwierigkeiten frühzeitig die Möglichkeit, die Zahlung stunden zu lassen.
Wie berechnet das Finanzamt die Vorauszahlung?
Maßgeblich ist die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer des laufenden Jahres. Grundlage ist nach § 37 Abs. 3 EStG in der Regel die Steuer aus der letzten Veranlagung, gekürzt um bereits einbehaltene Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer. Bestimmte Posten, etwa einzelne Sonderausgaben und Freibeträge, bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungsjahr anpassen. Das heißt: Für 2026 ist eine nachträgliche Anpassung bis Ende März 2028 möglich. Festgesetzte Vorauszahlungen werden nur erhöht, wenn der Erhöhungsbetrag je Termin mindestens 100 Euro beträgt, bei einer nachträglichen Erhöhung für das ganze Jahr mindestens 5.000 Euro (§ 37 Abs. 5 EStG). Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu zahlen (§ 37 Abs. 4 EStG).
Beispiel (fiktiv): Eine Selbstständige hat laut letztem Einkommensteuerbescheid 6.000 Euro Steuer zu zahlen. Das Finanzamt setzt vier Vorauszahlungen zu je 1.500 Euro fest. Verdient sie im laufenden Jahr deutlich weniger, kann sie einen Herabsetzungsantrag stellen und die Beträge senken lassen.
Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen
Wenn Ihre Einkünfte sinken, etwa durch Auftragsmangel, Krankheit, Elternzeit oder hohe Investitionen, können Sie beim Finanzamt die Herabsetzung beantragen. So gehen Sie vor:
- Aktuelle Prognose der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres erstellen, idealerweise mit einer vorläufigen Gewinnermittlung oder einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung.
- Antrag über ELSTER (Formular zur Anpassung der Vorauszahlungen) oder formlos schriftlich einreichen.
- Gründe nachvollziehbar darlegen und Unterlagen beifügen.
- Den Bescheid abwarten. Bis dahin sind die festgesetzten Beträge weiter fällig, sonst drohen Säumniszuschläge.
- Bei Ablehnung Einspruch innerhalb eines Monats prüfen (§ 355 AO).
Umgekehrt kann das Finanzamt die Vorauszahlungen erhöhen, wenn Ihr Gewinn steigt. Wer zu hoch liegende Vorauszahlungen leistet, finanziert dem Staat unnötig Liquidität. Wer zu niedrige Vorauszahlungen leistet, riskiert eine hohe Nachzahlung und Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent je Monat, die nach Ablauf einer Karenzzeit beginnen (§§ 233a, 238 AO). Ein Steuerberater kann die Prognose erstellen.
Vorauszahlungen planen: Liquidität und Rücklage
Für Selbstständige und Vermieter lohnt sich eine einfache Planung. Rechnen Sie die erwartete Jahressteuer auf vier Termine um und legen Sie den Betrag monatlich zurück. So fließt die Vorauszahlung aus der Rücklage und nicht aus dem laufenden Konto. Planen Sie zusätzlich eine Reserve für die Abschlusszahlung ein, weil der endgültige Bescheid vom Vorauszahlungsniveau abweichen kann.
| Situation | Mögliche Reaktion |
|---|---|
| Gewinn steigt deutlich | Rücklage erhöhen, mit Erhöhung der Vorauszahlung rechnen |
| Gewinn sinkt | Herabsetzung beantragen, Prognose beifügen |
| Großer Verlust durch Investition | Antrag mit Nachweis der Abschreibungen und Anschaffungen |
| Zahlung nicht möglich | Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt anfragen |
| Wechsel von Anstellung in Selbstständigkeit | Erste Schätzung mit Kanzlei abstimmen |
Häufige Fehler bei Vorauszahlungen
- Termine verwechseln: Der 10. gilt für Einkommensteuer, die Umsatzsteuer-Voranmeldung hat eigene Fristen.
- Auf Herabsetzung warten: Ein Antrag ersetzt die Zahlung nicht. Erst mit dem Änderungsbescheid ändert sich die Pflicht.
- Rücklagen vergessen: Wer Vorauszahlungen und Nachzahlung nicht einplant, gerät bei Selbstständigkeit leicht in Liquiditätsprobleme.
- Gewerbesteuer übersehen: Gewerbetreibende zahlen die Gewerbesteuer-Vorauszahlung an die Gemeinde mit eigenen Terminen.
- Bescheid nicht prüfen: Der Vorauszahlungsbescheid kann angefochten werden. Prüfen Sie Betrag und Zeitraum.
Wer eine Kanzlei beauftragt hat, bespricht die Vorauszahlungen sinnvollerweise im Rahmen der laufenden Betreuung, etwa zusammen mit der Betriebswirtschaftlichen Auswertung. Hinweis: Der Ratgeber informiert allgemein. Ihre konkrete Vorauszahlung klären Sie mit dem Finanzamt oder Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
Wann muss ich Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten?
Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, sofern das Finanzamt sie festgesetzt hat (§ 37 EStG). Die Festsetzung setzt mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin voraus.
Wie hoch ist die Vorauszahlung?
Sie orientiert sich an der Einkommensteuer der letzten Veranlagung abzüglich Steuerabzugsbeträgen. Bei Neugründern schätzt das Finanzamt zunächst die erwarteten Einkünfte.
Kann ich die Vorauszahlung herabsetzen lassen?
Ja. Wenn Ihre Einkünfte voraussichtlich niedriger ausfallen, können Sie einen Antrag auf Herabsetzung stellen, idealerweise mit einer Prognose.
Was passiert, wenn ich die Vorauszahlung zu spät zahle?
Es fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent je angefangenem Monat an (§ 240 AO). Zahlen Sie rechtzeitig oder beantragen Sie vorher eine Stundung.
Müssen Arbeitnehmer Vorauszahlungen leisten?
In der Regel nicht, weil die Lohnsteuer einbehalten wird. Bei hohen Nebeneinkünften kann das Finanzamt dennoch Vorauszahlungen festsetzen.
Wird die Vorauszahlung erstattet?
Vorauszahlungen werden auf die Jahressteuer angerechnet. Ergibt sich eine niedrigere Steuer, erhalten Sie die Differenz im Einkommensteuerbescheid zurück.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 37 (Einkommensteuer-Vorauszahlung)
- Abgabenordnung, § 240 (Säumniszuschläge)
- Abgabenordnung, §§ 233a, 238 (Zinsen)
- Abgabenordnung, § 355 (Einspruchsfrist)
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.