Ratgeber · Erbe, Immobilien und Prüfung · Stand 24.10.2026
Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze 2026
Ob Sie Erbschaftsteuer zahlen, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert Ihres Erwerbs ab. Ehegatten erhalten einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro und Geschwister, Nichten oder Lebensgefährten nur von 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Was darüber liegt, wird je nach Steuerklasse mit 7 bis 50 Prozent besteuert.
| Freibetrag Ehegatte | 500.000 Euro |
|---|---|
| Freibetrag Kind | 400.000 Euro je Elternteil |
| Freibetrag Enkel | 200.000 Euro |
| Freibetrag Geschwister, Lebensgefährte | 20.000 Euro |
| Steuersätze | 7 bis 50 Prozent |
| Anzeige beim Finanzamt | innerhalb von 3 Monaten |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der persönliche Freibetrag ist der Betrag, den Sie als Erbe oder Beschenkter steuerfrei erhalten. Er richtet sich allein nach Ihrem Verhältnis zum Erblasser und gilt je Erwerb von einer Person. Nur der Teil Ihres Erwerbs, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern (nur beim Erbfall), übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
| Steuerklasse II (zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder) | 20.000 Euro |
| Steuerklasse III (zum Beispiel unverheiratete Lebensgefährten, Freunde) | 20.000 Euro |
Der Freibetrag gilt pro Person, die Ihnen etwas zuwendet. Erben Sie von Vater und Mutter, steht Ihnen der Freibetrag also zweimal zu.
Wer überhaupt erbt, regelt entweder das Testament oder die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ohne Testament erben Ehegatten gemeinsam mit den Kindern, danach Eltern und Geschwister und weitere Verwandte. Unverheiratete Lebensgefährten erben ohne Testament nichts. Wird ein naher Angehöriger enterbt, kann er einen Pflichtteil verlangen. Für die Steuer zählt, was Sie tatsächlich erhalten, und das Verhältnis zum Erblasser.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Das Gesetz teilt Erwerber in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG). Die Klasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.
| Steuerklasse | Personen |
|---|---|
| I | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Nachkommen, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen |
| II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten |
| III | alle übrigen Erwerber, auch unverheiratete Lebensgefährten und Freunde |
Wichtig ist der Unterschied bei Eltern: Erben sie von ihrem Kind, gehören sie zur Steuerklasse I. Erhalten sie eine Schenkung, gilt Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag.
Wie hoch sind die Steuersätze?
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Das ist der Betrag nach Abzug aller Freibeträge und Verbindlichkeiten (§ 19 ErbStG).
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Satz der jeweiligen Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil in der Stufe. Damit ein knappes Überschreiten einer Stufengrenze nicht unverhältnismäßig teuer wird, sieht das Gesetz in diesen Fällen einen Härteausgleich vor.
Welche weiteren Freibeträge gibt es?
Neben dem persönlichen Freibetrag kennt das Gesetz weitere Entlastungen, die zusätzlich greifen können.
- Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwenrente.
- Versorgungsfreibetrag für Kinder: gestaffelt nach Alter, bis 5 Jahre 52.000 Euro, bis 10 Jahre 41.000 Euro, bis 15 Jahre 30.700 Euro, bis 20 Jahre 20.500 Euro, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 Euro.
- Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1): in Steuerklasse I bis 41.000 Euro Hausrat samt Wäsche und Kleidung, dazu bis 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände. In den Klassen II und III gelten insgesamt 12.000 Euro.
- Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9): bis 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben.
- Betriebsvermögen: Unternehmen, Anteile an Personengesellschaften und bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile können nach den Verschonungsregeln der §§ 13a ff. ErbStG ganz oder teilweise steuerfrei übergehen, wenn der Betrieb fortgeführt wird und Auflagen eingehalten werden. Das ist ein Fall für die Beratung.
Was gilt für das selbst genutzte Familienheim?
Ein Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Der Erblasser muss das Haus oder die Wohnung bis zum Tod selbst bewohnt haben, und der Erwerber muss es unverzüglich selbst beziehen wollen.
- Ehegatte oder Lebenspartner: Die Befreiung gilt ohne Größen- und Wertgrenze.
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: Die Befreiung gilt nur bis 200 Quadratmeter Wohnfläche. Der Teil darüber ist steuerpflichtig.
- Behaltefrist: Der Erwerber muss das Haus zehn Jahre selbst bewohnen. Zieht er früher aus, entfällt die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit liegen vor.
Eine Schenkung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten ist ebenfalls steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a).
Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben einen weiteren Vorteil. Der Betrag, der dem überlebenden Ehegatten als Zugewinnausgleich zustünde, bleibt steuerfrei und wird nicht auf den Freibetrag angerechnet (§ 5 ErbStG). Voraussetzung ist, dass der Zugewinn nicht pauschal über den erhöhten Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB ausgeglichen wird. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt vom Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe ab und sollte im Einzelfall berechnet werden.
Was wird vom Nachlass abgezogen?
Besteuert wird der Wert des Erwerbs abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Dazu zählen die Schulden des Erblassers, also zum Beispiel offene Darlehen, Steuerschulden und Rechnungen, sowie die Kosten der Bestattung, einer angemessenen Grabstätte und der üblichen Grabpflege.
Für Bestattungs-, Grabpflege- und Abwicklungskosten dürfen Sie pauschal 15.000 Euro ohne Einzelnachweis abziehen. Höhere Kosten setzt das Finanzamt nur mit Belegen an. Kosten für die laufende Verwaltung des Nachlasses sind nicht abziehbar.
Abziehbar sind außerdem Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen sowie geltend gemachte Pflichtteile (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Wer als Erbe einen Pflichtteil auszahlen muss, mindert damit seinen eigenen Erwerb, der Pflichtteilsberechtigte versteuert den Betrag selbst. Der steuerpflichtige Erwerb wird am Ende auf volle 100 Euro abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6).
Immobilien, Betriebe und Wertpapiere bewertet das Finanzamt nach den Regeln des Bewertungsgesetzes. Der Steuerwert einer Immobilie kann vom Marktwert abweichen. Ist der Verkehrswert nachweislich niedriger, können Sie ihn mit einem Gutachten ansetzen lassen.
Wie bewertet das Finanzamt eine geerbte Immobilie?
Grundbesitz setzt das Finanzamt mit dem Wert an, der nach dem Bewertungsgesetz auf den Todestag festgestellt wird (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Welches Verfahren gilt, hängt von der Art des Objekts ab (§ 182 BewG).
| Objekt | Bewertungsverfahren |
|---|---|
| Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser | Vergleichswertverfahren, vorrangig mit den Vergleichspreisen der Gutachterausschüsse (§ 183 BewG) |
| Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt | Ertragswertverfahren |
| übrige bebaute Grundstücke, auch Häuser ohne Vergleichswert | Sachwertverfahren |
Liegt der gemeine Wert am Stichtag nachweislich niedriger, setzt das Finanzamt diesen an (§ 198 BewG). Als Nachweis dient ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen. Auch ein Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag kann genügen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Wer das Haus ohnehin bald verkauft, hat damit oft einen belastbaren Beleg.
Beispiel: Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?
Beispiel: Der Vater verstirbt und hinterlässt seinem 30-jährigen Sohn als Alleinerben ein vermietetes Haus mit einem Steuerwert von 450.000 Euro, Bankguthaben von 120.000 Euro und Hausrat im Wert von 15.000 Euro. Ein Darlehen von 20.000 Euro ist offen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Haus (Steuerwert) | 450.000 Euro |
| Bankguthaben | 120.000 Euro |
| Hausrat | steuerfrei (unter 41.000 Euro) |
| Abzug Darlehen | minus 20.000 Euro |
| Abzug Pauschbetrag Bestattung und Abwicklung | minus 15.000 Euro |
| Zwischensumme | 535.000 Euro |
| Persönlicher Freibetrag Kind | minus 400.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 135.000 Euro |
| Steuersatz Klasse I (bis 300.000 Euro) | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 14.850 Euro |
Hätte der Vater dem Sohn schon vor sieben Jahren 100.000 Euro geschenkt, würden diese nach der Zehn-Jahres-Regel hinzugerechnet. Der Freibetrag wäre dann schon teilweise verbraucht und der Erwerb würde 100.000 Euro höher besteuert. Dieses Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine Berechnung durch Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.
Wie funktioniert die Zehn-Jahres-Regel?
Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag steht Ihnen also nur einmal je Zehn-Jahres-Zeitraum zu. Schenkungen zu Lebzeiten und der spätere Erbfall zählen dabei zusammen.
Frühere Erwerbe werden mit ihrem damaligen Wert angesetzt. Von der Steuer auf die Gesamtsumme zieht das Finanzamt die Steuer ab, die auf die früheren Erwerbe entfällt. Die Steuer für einen weiteren Erwerb darf zudem höchstens 50 Prozent dieses Erwerbs betragen.
Nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Zuwendung steht der Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung. Deshalb werden größere Vermögen oft in zeitlichem Abstand übertragen. Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, klärt ein Steuerberater oder Fachanwalt.
Ein Beispiel für die Wirkung: Erhält ein Kind von der Mutter heute 300.000 Euro geschenkt und in acht Jahren beim Erbfall weitere 300.000 Euro, sind beide Erwerbe zusammen 600.000 Euro. Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt nur einmal, die übrigen 200.000 Euro sind steuerpflichtig. Läge der Erbfall mehr als zehn Jahre nach der Schenkung, blieben beide Beträge steuerfrei.
Wann müssen Sie den Erwerb anzeigen, und wie läuft die Erklärung ab?
Jeder Erwerb von Todes wegen muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Die Anzeige ist formlos, schriftlich und richtet sich an das Erbschaftsteuerfinanzamt. Sie entfällt, wenn der Erwerb auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, das ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar eröffnet hat und aus dem das Verhältnis zum Erblasser klar hervorgeht. Das gilt aber nicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Beteiligungen oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören.
Die eigentliche Steuererklärung verlangt das Finanzamt per Aufforderung. Die Frist dafür setzt es selbst, sie beträgt mindestens einen Monat (§ 31 ErbStG). Erben dürfen eine gemeinsame Erklärung abgeben. Der Bescheid folgt danach, die Zahlungsfrist steht im Bescheid.
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig. Gegen ihn können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Fällt die Steuer hoch aus und sind die Mittel im Nachlass gebunden, etwa in einer Immobilie, können Sie beim Finanzamt Stundung beantragen. Informieren Sie sich frühzeitig, denn Zinsen und Säumniszuschläge entstehen, wenn Zahlungen verspätet eingehen.
Wer schuldet die Steuer, und ist eine Stundung möglich?
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Bis zur Auseinandersetzung haftet der Nachlass für die Steuer aller am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3). Die Zahlungsfrist nennt der Steuerbescheid.
Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit Sie sie nur durch Verkauf dieses Vermögens aufbringen könnten. Bei Erwerben von Todes wegen werden dafür keine Stundungszinsen erhoben (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Die Stundung endet, sobald der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft nicht mehr Wohnzwecken dient. Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht § 28 Abs. 1 eine Stundung bis zu sieben Jahre vor.
Die Steuer erlischt rückwirkend unter anderem, soweit geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer an den Bund, ein Land, eine inländische Gemeinde oder eine anerkannt gemeinnützige inländische Stiftung zugewendet wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Voraussetzungen sind eng, lassen Sie sie vorab prüfen.
Checkliste: Das sollten Sie nach einem Erbfall tun
- Sterbeurkunde und Testament oder Erbvertrag sichern, Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts abwarten.
- Prüfen, ob eine Anzeige beim Finanzamt nötig ist, und die Dreimonatsfrist notieren.
- Nachlass erfassen: Immobilien, Konten, Depots, Versicherungen, Fahrzeuge, Hausrat, Wertgegenstände, Auslandsvermögen.
- Schulden und Kosten sammeln: Darlehen, Rechnungen, Bestattungskosten, Grabstein, offene Steuern.
- Schenkungen des Erblassers an Sie aus den letzten zehn Jahren zusammenstellen.
- Persönliche Freibeträge und Steuerklasse prüfen, bei Immobilien die Voraussetzungen des Familienheims.
- Bei Immobilien oder Betrieben Wertgutachten oder Beratung einplanen.
- Den Bescheid nach Erhalt prüfen und die Einspruchsfrist von einem Monat beachten.
Häufige Fehler bei der Erbschaftsteuer
- Anzeige vergessen: Wer glaubt, bei einem Freibetrag von 400.000 Euro nichts melden zu müssen, übersieht die Anzeigepflicht bei Grundbesitz und anderen Vermögenswerten.
- Frühere Schenkungen verschweigen: Zuwendungen der letzten zehn Jahre müssen angegeben werden. Fehlende Angaben können als Steuerverkürzung gewertet werden.
- Belege fehlen: Ohne Rechnungen werden nur 15.000 Euro pauschal abgezogen, auch wenn die Kosten höher waren.
- Familienheim zu früh aufgeben: Ein Auszug vor Ablauf von zehn Jahren ohne zwingenden Grund hebt die Steuerbefreiung rückwirkend auf.
- Wertansatz ungeprüft übernehmen: Der vom Finanzamt ermittelte Immobilienwert kann über dem Verkehrswert liegen. Ein Gutachten lohnt sich dann.
- Steuerklasse verwechseln: Unverheiratete Lebensgefährten haben nur 20.000 Euro Freibetrag und zahlen mindestens 30 Prozent.
Wann ist ein Steuerberater sinnvoll?
Bei reinem Barvermögen unterhalb der Freibeträge kommen viele Erben ohne Beratung aus. Anders sieht es aus, wenn der Wert nahe an die Freibeträge heranreicht oder schon frühere Schenkungen im Spiel sind. Dann entscheidet oft ein einzelner Euro über die Steuerklasse und den Satz. Sobald Immobilien, Unternehmensanteile, Auslandsvermögen oder mehrere Erben beteiligt sind, lohnt sich fachliche Unterstützung bei Bewertung, Erklärung und Fristen. Steuerberater dürfen nach dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig in Steuersachen beraten. Ein Steuerberater prüft die Bewertung der Immobilien, rechnet die Freibeträge durch, stellt die Erklärung und wahrt die Fristen. Auch die Kosten sind gesetzlich geregelt: Steuerberater rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab, die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert. Lassen Sie sich vorab ein Angebot oder eine Kostenschätzung geben. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil (§ 16 ErbStG). Beim Tod beider Eltern kann ein Kind also bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Dazu kommen gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag und Hausratfreibeträge.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro persönlichen Freibetrag, dazu bis zu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag. Das selbst genutzte Familienheim kann zusätzlich steuerfrei vererbt werden.
Müssen unverheiratete Partner Erbschaftsteuer zahlen?
Ja, ab einem Erwerb von mehr als 20.000 Euro. Unverheiratete Lebensgefährten gehören zur Steuerklasse III, der Steuersatz beträgt 30 bis 50 Prozent. Ein Testament ist nötig, weil sie nicht gesetzlich erben.
Wann verfallen die Freibeträge und kommen wieder?
Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Muss ich mein Erbe dem Finanzamt melden, wenn es unter dem Freibetrag liegt?
Grundsätzlich ja, die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis fällig. Sie entfällt nur, wenn ein gerichtlich oder notariell eröffnetes Testament das Verhältnis klar belegt und kein Grundbesitz, Betrieb oder Auslandsvermögen dabei ist (§ 30 ErbStG).
Wie viel darf ich für Beerdigungskosten abziehen?
Ohne Nachweis pauschal 15.000 Euro für Bestattung, Grabstein, Grabpflege und Abwicklung. Höhere Kosten erkennt das Finanzamt mit Belegen an (§ 10 Abs. 5 ErbStG).
Zahlen Eltern Erbschaftsteuer, wenn sie vom Kind erben?
Eltern gehören beim Erbfall zur Steuerklasse I und haben 100.000 Euro Freibetrag. Bei einer Schenkung des Kindes zu Lebzeiten gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro.
Gilt der Freibetrag auch für ein geerbtes Haus?
Ja, der Wert der geerbten Immobilie zählt zum Erwerb und wird gegen den Freibetrag gerechnet. Zusätzlich kann das selbst genutzte Familienheim unter den Voraussetzungen des § 13 ErbStG steuerfrei bleiben.
Kann ich die Erbschaftsteuer stunden lassen?
Ja, auf Antrag. Gehört zum Erwerb eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie und können Sie die Steuer nur durch deren Verkauf aufbringen, ist eine Stundung bis zu zehn Jahre möglich, bei Erwerben von Todes wegen ohne Zinsen (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Quellen
- § 16 ErbStG Freibeträge
- § 15 ErbStG Steuerklassen
- § 19 ErbStG Steuersätze
- § 17 ErbStG Versorgungsfreibetrag
- § 13 ErbStG Steuerbefreiungen
- § 14 ErbStG Frühere Erwerbe
- § 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb
- § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG Steuererklärung
- § 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft
- § 355 AO Einspruchsfrist
- § 12 ErbStG Bewertung
- § 20 ErbStG Steuerschuldner
- § 28 ErbStG Stundung
- § 29 ErbStG Erlöschen der Steuer
- § 182 BewG Bewertung der bebauten Grundstücke
- § 198 BewG Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.