Ratgeber · Fristen und Formulare · Stand 25.10.2026
Steuerfristen 2026: Fristenkalender für Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen
Die wichtigsten Steuerfristen sind der 31. Juli für die Steuererklärung ohne Berater (für das Steuerjahr 2025 war es der 31. Juli 2026, für 2026 gilt der 2. August 2027), der 1. März 2027 für beratene Erklärungen des Jahres 2025, der 10. eines Monats für Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie die vierteljährlichen Vorauszahlungstermine. Wer sie verpasst, riskiert Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und Zinsen. Dieser Fristenkalender ordnet die Termine nach Steuerart und Zielgruppe und zeigt, was nach einem Bescheid gilt.
| Abgabe ohne Berater (Steuerjahr 2025) | 31. Juli 2026 (für 2026: 2. August 2027) |
|---|---|
| Abgabe mit Berater (Steuerjahr 2025) | 1. März 2027 |
| Vorauszahlung Einkommensteuer | 10.3., 10.6., 10.9., 10.12. |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | 10. Tag nach Ende des Zeitraums |
| Einspruch gegen Bescheid | 1 Monat ab Bekanntgabe |
| Freiwillige Abgabe Steuerjahr 2022 | bis 31. Dezember 2026 |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Welche Steuerfristen gelten 2026 auf einen Blick?
Steuerfristen lassen sich in vier Gruppen teilen: Abgabefristen für Erklärungen, Zahlungstermine, Meldefristen für laufende Anmeldungen und Fristen nach einem Bescheid. Die folgende Tabelle zeigt die Termine, die im Kalenderjahr 2026 praktisch relevant sind. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
| Termin | Was ist fällig? | Für wen? |
|---|---|---|
| 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | Vorauszahlung Einkommen- und Körperschaftsteuer | Alle mit festgesetzten Vorauszahlungen |
| 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November | Vorauszahlung Gewerbesteuer, Rate Grundsteuer | Gewerbetreibende, Grundstückseigentümer |
| 10. des Folgemonats oder Folgequartals | Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zahlung | Unternehmer, auch Kleinunternehmer mit Option |
| 10. des Folgemonats | Lohnsteuer-Anmeldung | Arbeitgeber |
| 25. des Folgemonats | Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen | Unternehmer mit EU-Umsätzen |
| 30. November | Ende der Antragsfrist für den Lohnsteuer-Freibetrag 2026 | Arbeitnehmer |
| 31. Juli 2026 | Steuererklärung 2025 ohne Berater | Pflichtveranlagte ohne Beratung |
| 31. Dezember 2026 | Letzte Abgabe für freiwillige Erklärung 2022 | Arbeitnehmer, Rentner |
Praktisch hilft es, die Termine nach dem Rhythmus zu sortieren: monatliche Termine betreffen vor allem Unternehmer und Arbeitgeber, vierteljährliche Termine betreffen Vorauszahlungen und Grundsteuer, jährliche Termine betreffen die Erklärungen. Wer nur Lohn bezieht, hat im Normalfall nur einen einzigen Jahrestermin zu beachten.
Die Rechtsgrundlagen sind § 37 EStG (Einkommensteuer-Vorauszahlung), § 19 GewStG, § 28 GrStG, § 18 UStG, § 41a EStG und § 149 AO.
Abgabefristen der Steuererklärung: Wer muss wann abgeben?
Die Frist für die Steuererklärung regelt § 149 AO. Für ein Kalenderjahr gilt: Wer die Erklärung ohne steuerliche Beratung abgibt, hat sieben Monate nach Jahresende Zeit, also bis 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endet die Frist am letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).
| Steuerjahr | Ohne Berater | Mit Berater |
|---|---|---|
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 (28. Februar ist ein Sonntag) |
| 2026 | 2. August 2027 (31. Juli ist ein Samstag) | 29. Februar 2028 |
Das Finanzamt kann nach § 149 Abs. 4 AO verlangen, dass eine beratene Erklärung früher abgegeben wird, wenn bestimmte gesetzlich genannte Voraussetzungen vorliegen, etwa Verspätungen in früheren Jahren. Auch nach einer automationsgestützten Zufallsauswahl ist eine solche Anordnung möglich. Dann gilt die Frist aus der Anordnung, sie beträgt mindestens vier Monate nach Bekanntgabe.
Wichtig für die Planung: Die Frist ohne Berater ist keine Wunschfrist. Wer erst im Juli merkt, dass Unterlagen fehlen, hat kaum noch Handlungsspielraum. Sinnvoll ist deshalb, die Erklärung bis zum Frühjahr vorzubereiten, die Lohnsteuerbescheinigung ist ab Ende Februar verfügbar. Bei Selbstständigen setzt die Erklärung die fertige Gewinnermittlung voraus, die Buchhaltung sollte also zeitig abgeschlossen sein.
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung gilt eine gemeinsame Frist. Es genügt, wenn die gemeinsame Erklärung rechtzeitig eingeht, beide Partner müssen unterschreiben beziehungsweise die Übermittlung freigeben.
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, etwa Arbeitnehmer mit einer Lohnsteuerklasse ohne weitere Einkünfte, kann die Erklärung freiwillig als Antragsveranlagung abgeben. Dafür gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Für das Steuerjahr 2022 endet sie am 31. Dezember 2026, für 2025 am 31. Dezember 2029.
Zahlungstermine: Vorauszahlungen, Grundsteuer und Co.
Neben der Erklärung zählen die Zahlungstermine. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest, wenn aus dem Vorjahr Nachzahlungen zu erwarten sind, typischerweise bei Selbstständigen und Vermietern. Sie sind viermal im Jahr zu leisten: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG). Gewerbesteuer und Grundsteuer sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG, § 28 GrStG). Die Gemeinde kann bei kleinen Grundsteuerbeträgen abweichende Termine bestimmen, etwa die Jahreszahlung zum 15. August.
Bei Zahlung per Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen: Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung. Danach beträgt der Säumniszuschlag 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Wer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, vermeidet verspätete Zahlungen weitgehend.
Für die Abschlusszahlung aus einem Einkommensteuerbescheid gilt ein eigener Termin: Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 36 Abs. 4 EStG).
Fristen für Selbstständige und Gründer
Selbstständige haben die meisten Termine, weil laufende Anmeldungen hinzukommen. Wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss dies dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen und dazu den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch übermitteln (§ 138 AO). Erst danach erhalten Sie eine Steuernummer.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Zeitraum ist das Kalendervierteljahr, bei einer Steuer von mehr als 9.000 Euro im Vorjahr der Kalendermonat (§ 18 UStG). Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat ist auf Antrag möglich und mit einer Sondervorauszahlung verbunden.
- Jahreserklärungen: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gelten für Selbstständige ohne Berater bis 31. Juli, mit Berater bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Die Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz) wird elektronisch mit übermittelt. Elektronische Abgabe ist für Selbstständige Pflicht, eine Papiererklärung wird nur in Härtefällen zugelassen.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen betragen 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 UStG). Wer sie überschreitet, muss ab dem Überschreiten Umsatzsteuer abführen und Voranmeldungen abgeben. Ob Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, hängt von den aktuellen Regeln und einer Aufforderung des Finanzamts ab. Fragen Sie im Zweifel dort nach.
- Zusammenfassende Meldung: bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats, in dem innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt wurden (§ 18a UStG).
Fristen für Unternehmen und Kapitalgesellschaften
Für GmbH und UG gelten dieselben Abgabefristen der Abgabenordnung, dazu kommen Pflichten aus dem Handelsrecht. Die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung folgen den Fristen aus § 149 AO. Der Jahresabschluss ist nach dem Handelsgesetzbuch aufzustellen, bei großen Gesellschaften in den ersten drei Monaten nach Geschäftsjahresende, bei kleinen innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, höchstens sechs Monate (§ 264 HGB).
Die Offenlegung beim Betreiber des Unternehmensregisters muss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1a HGB). Für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2025 endete, läuft die Frist daher am 31. Dezember 2026 ab. Wer sie versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
Arbeitgeber melden Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a EStG) und übermitteln die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres (§ 41b EStG).
Fristen für Vermieter, Erben und Familien
Vermieter geben ihre Einkünfte in der Anlage V der Einkommensteuererklärung an und unterliegen damit den üblichen Abgabefristen. Hinzu kommt die Grundsteuer, die die Gemeinde festsetzt und quartalsweise einzieht. Bei Eigentumswechseln melden Notare den Vorgang, die Steuer folgt dem Grundsteuerbescheid.
Wer erbt oder beschenkt wird, muss den Erwerb dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzeigen (§ 30 ErbStG). Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung verlangt das Finanzamt mit einer eigenen Frist, die mindestens einen Monat beträgt.
Familien profitieren von der Frist für den Lohnsteuer-Freibetrag: Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrags in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann ab 1. November des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden (§ 39a EStG). Der Freibetrag wirkt sich dann monatlich beim Nettolohn aus, statt erst in der Steuererklärung.
Fristen nach dem Bescheid: Einspruch und Zahlung
Mit dem Steuerbescheid laufen neue Fristen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO). Ein Bescheid, der per Post verschickt wird, gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Bei elektronischer Bereitstellung zum Abruf, etwa in ELSTER, gilt der vierte Tag nach der Bereitstellung (§ 122a Abs. 4 AO). Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, nicht auf das Datum, an dem Sie den Brief öffnen.
Die Abschlusszahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Eine Erstattung überweist das Finanzamt ohne weiteren Antrag. Wer Einspruch einlegt, muss trotzdem zahlen, es sei denn, er beantragt Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig. Änderungen sind dann nur noch in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei neuen Tatsachen nach § 173 AO oder offensichtlichen Fehlern nach § 129 AO.
Folgen verpasster Fristen im Überblick
Nicht jede verspätete Abgabe löst sofort Kosten aus, aber das Finanzamt hat mehrere Instrumente. Die Tabelle zeigt, welche Folge bei welchem Versäumnis droht.
| Versäumnis | Mögliche Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Erklärung zu spät abgegeben | Verspätungszuschlag: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro, höchstens 25.000 Euro | § 152 AO |
| Erklärung gar nicht abgegeben | Zwangsgeld bis 25.000 Euro, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen | § 328, § 329, § 162 AO |
| Zahlung zu spät | Säumniszuschlag 1 Prozent je angefangenem Monat | § 240 AO |
| Nachzahlung für lange zurückliegendes Jahr | Nachzahlungszinsen 0,15 Prozent pro Monat ab dem 16. Monat nach Jahresende | § 233a, § 238 AO |
| Frist zum Einspruch verpasst | Bescheid wird bestandskräftig | § 355 AO |
Ein Verspätungszuschlag ist bei Erklärungen für ein Kalenderjahr zwingend festzusetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Jahresende vorliegt (§ 152 Abs. 2 AO). Das gilt nicht, wenn das Finanzamt die Frist verlängert hat, wenn die Steuer null oder negativ ist oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe aus Vorauszahlungen und Abzugsbeträgen nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO).
Beispiel: Fristenplan für eine Nebenerwerbs-Selbstständige
Beispiel (vereinfacht, kein Einzelfall): Frau M. ist angestellt und betreibt nebenbei ein Online-Geschäft. Sie hat im Mai 2025 begonnen und gibt ihre Erklärung ohne Berater ab. Ihr Fristenplan sieht so aus:
- Juni 2025: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
- Laufend: Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. des Folgequartals, sofern sie die Kleinunternehmergrenzen überschreitet oder darauf verzichtet.
- 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember: Einkommensteuer-Vorauszahlung, soweit das Finanzamt sie festgesetzt hat.
- 31. Juli 2026: Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2025 mit Anlage N und Gewinnermittlung.
Gibt sie die Einkommensteuererklärung erst am 15. Mai 2027 ab und ist eine Nachzahlung von 500 Euro festgesetzt, berechnet sich der Verspätungszuschlag nach 0,25 Prozent, also 1,25 Euro je Monat. Der gesetzliche Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat greift. Bei zehn angefangenen Monaten sind das rechnerisch 250 Euro. Das Finanzamt entscheidet nach den Umständen, die Rechnung dient nur der Orientierung. Hätte Frau M. vorher eine Fristverlängerung beantragt und erhalten, entfiele die Pflicht zum Zuschlag nach § 152 Abs. 3 AO.
Checkliste: Fristen sicher im Griff behalten
- Alle Termine der Tabelle in einen Kalender mit Erinnerung vier Wochen vorher eintragen.
- Prüfen, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben können.
- Entscheiden, ob Sie die Erklärung selbst erstellen oder einen Berater beauftragen. Der Auftrag muss vor Ablauf der Frist ohne Berater erteilt sein.
- Belege zum Jahresende sammeln: Lohnsteuerbescheinigung, Spendenquittungen, Rechnungen, Kontoauszüge.
- Vorauszahlungsbescheide mit den Zahlungsterminen abgleichen und Lastschrift einrichten.
- Bei Selbstständigen: Voranmeldungszeitraum prüfen und Dauerfristverlängerung erwägen.
- Bescheid am Tag des Eingangs prüfen und Einspruchsfrist von einem Monat notieren.
- Zugangsdaten zu ELSTER rechtzeitig aktivieren, die Registrierung dauert einige Tage.
- Bei absehbarer Verspätung die Fristverlängerung vor Fristende beantragen.
Häufige Fehler bei Steuerfristen
- Verwechslung der Fristen: Die lange Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres gilt nur, wenn ein Berater die Erklärung erstellt. Wer selbst abgibt, hat bis 31. Juli.
- Bekanntgabe falsch gerechnet: Der Einspruch beginnt nicht mit dem Öffnen des Briefs, sondern mit der Bekanntgabe.
- Vorauszahlungen vergessen: Wer Vorauszahlungen nicht leistet, zahlt Säumniszuschläge und später möglicherweise Nachzahlungszinsen.
- Voranmeldung ohne Elster-Zugang: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist elektronisch zu übermitteln. Ohne aktivierten Zugang scheitert der Termin.
- Frist verstreichen lassen, statt Verlängerung zu beantragen: Eine rechtzeitig beantragte Verlängerung vermeidet in der Regel den Verspätungszuschlag.
- Fristen für beratene Mandanten nicht beachten: Auch beratene Erklärungen müssen bis zur Frist eingehen, und das Finanzamt kann in den Fällen des § 149 Abs. 4 AO eine frühere Abgabe anordnen.
Zum Schluss ein Hinweis zur Praxis: Viele Finanzämter bieten in ELSTER die Möglichkeit, Nachrichten zu senden. Nutzen Sie diesen Weg für Fristfragen, weil Sie damit einen Nachweis über Datum und Inhalt behalten. Bewahren Sie Bescheide, Zahlungsbelege und Schriftverkehr geordnet auf, denn viele Fristen laufen ab Bekanntgabe und lassen sich nur mit einem Beleg beweisen.
Wer mehrere Rollen hat, etwa Angestellter, Vermieter und Nebenerwerbsgründer zugleich, sollte die Termine pro Rolle in einer Liste sammeln. Das verhindert, dass ein Termin der einen Rolle durch die Fristen der anderen Rolle verdeckt wird. Prüfen Sie außerdem jährlich im Januar, ob sich Umsatzgrenzen, Voranmeldungszeiträume oder Vorauszahlungen geändert haben.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Steuerberaterinnen und Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis oder an Ihr Finanzamt (§§ 2, 3 StBerG).
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Steuererklärung 2025 abgeben?
Ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli 2026, diese Frist ist im Oktober 2026 bereits abgelaufen. Wer noch nicht abgegeben hat, sollte sofort handeln und gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragen. Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, bis zum 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag fällt.
Wann sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?
Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Grundlage ist § 37 EStG. Die Höhe setzt das Finanzamt per Vorauszahlungsbescheid fest.
Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Bei Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Termin um einen Monat. Zeitraum ist das Quartal, bei mehr als 9.000 Euro Vorjahressteuer der Monat.
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ein per Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Kann ich die Steuererklärung rückwirkend noch abgeben?
Eine freiwillige Erklärung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Für 2022 endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Was passiert, wenn ich eine Steuerfrist verpasse?
Je nach Fall droht ein Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung, Säumniszuschlag oder die Bestandskraft des Bescheids. Eine rechtzeitig beantragte Fristverlängerung vermeidet viele dieser Folgen.
Gelten die Fristen auch für Rentner?
Ja, wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Fristen der Abgabenordnung einhalten. Rentner mit steuerpflichtigen Renten über dem Grundfreibetrag sind häufig abgabepflichtig.
Wann tritt die Festsetzungsverjährung bei Steuererklärungen ein?
Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 AO), bei leichtfertiger Verkürzung fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sie beginnt in der Regel erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingeht (§ 170 AO).
Quellen
- Abgabenordnung § 149 Abgabe der Steuererklärungen
- Abgabenordnung § 152 Verspätungszuschlag
- Abgabenordnung § 240 Säumniszuschläge
- Abgabenordnung § 355 Einspruchsfrist
- Einkommensteuergesetz § 37 Vorauszahlung
- Umsatzsteuergesetz § 18 Besteuerungsverfahren
- Handelsgesetzbuch § 325 Offenlegung
- Gewerbesteuergesetz § 19 Vorauszahlungen
- Einkommensteuergesetz § 39a Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz § 30 Anzeige des Erwerbs
- Abgabenordnung § 122a Bekanntgabe über Datenabruf
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.