Ratgeber · Begriffe und Vergleiche · Stand 25.10.2026
Steuerberater Fachbegriffe: Glossar der wichtigsten Begriffe
Wer zum ersten Mal mit einer Steuerkanzlei zu tun hat, trifft auf Begriffe wie StBVV, Mandat, Vorbehalt der Nachprüfung oder Vorauszahlung. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Fachbegriffe in einfachen Worten, nennt die Rechtsgrundlage (meist Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz und Steuerberatungsgesetz) und zeigt, wo Missverständnisse entstehen.
| Gebührenordnung | StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung) |
|---|---|
| Einspruchsfrist | 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO) |
| Vorauszahlungstermine ESt | 10.3., 10.6., 10.9., 10.12. (§ 37 EStG) |
| Aufbewahrung Buchungsbelege | 8 Jahre (§ 147 AO) |
| Zeitgebühr je Viertelstunde | 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV) |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Warum die Sprache der Steuerberatung so viele eigene Begriffe hat
Das Steuerrecht ist ein Rechtsgebiet mit eigener Verfahrensordnung, eigenen Gebührenregeln und eigener Software. Daraus entsteht ein Wortschatz, der im Alltag kaum vorkommt. Viele Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber Verschiedenes: Eine Steuernummer ist nicht dasselbe wie die Steuer-ID, eine Vorauszahlung ist keine Nachzahlung, und ein vorläufiger Bescheid ist nicht automatisch ein falscher Bescheid.
Das Glossar ist nach Lebenslagen geordnet und nicht streng alphabetisch. So finden Sie zuerst die Begriffe rund um Beruf und Kanzlei, dann Honorar, Finanzamt und Bescheid, danach Erklärungen und Buchführung. Am Ende stehen ein Beispiel, eine Checkliste für das Erstgespräch und die häufigsten Fehler.
Der Text dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Hilfeleistung in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestimmten Personen und Stellen vorbehalten. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfestelle.
Begriffe rund um Beruf, Kanzlei und Mandat
Diese Begriffe begegnen Ihnen schon beim ersten Kontakt. Sie klären, wer was darf und wer wofür haftet.
| Begriff | Bedeutung | Grundlage |
|---|---|---|
| Steuerberater | Berufsträger mit bestandener Steuerberaterprüfung und Bestellung durch die Steuerberaterkammer. Befugt zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. | §§ 3, 33 StBerG |
| Steuerbevollmächtigter | Eigene Berufsbezeichnung neben dem Steuerberater (§ 43 StBerG), in der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen dem Steuerberater gleichgestellt. | §§ 3, 42, 43 StBerG |
| Mandant | Person oder Unternehmen, das die Kanzlei beauftragt. | Berufsüblich |
| Mandat | Der konkrete Auftrag, zum Beispiel Steuererklärung oder laufende Buchführung. Es gibt Einzel- und Dauermandate. | Geschäftsbesorgungsvertrag nach BGB |
| Steuerberaterkammer | Berufsaufsicht und Interessenvertretung der Steuerberater, führt das Berufsregister. | §§ 73 ff. StBerG |
| Verschwiegenheit | Pflicht der Kanzlei, über anvertraute Tatsachen zu schweigen. | § 57 StBerG |
| Berufshaftpflicht | Pflichtversicherung für Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit. | § 67 StBerG |
| Lohnsteuerhilfeverein | Verein, der Mitgliedern bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bestimmten sonstigen Einkünften hilft. Kein Steuerberater. | § 4 StBerG |
Ein Praxishinweis: Hilfeleistung in Steuersachen ohne Befugnis ist nach § 5 StBerG unzulässig. Wer Ihnen gegen Entgelt die Steuererklärung erstellt, muss also zum Kreis der Befugten gehören.
Begriffe zum Honorar: StBVV, Gegenstandswert und Zeitgebühr
Die Vergütung der Steuerberater richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV. Sie legt fest, wie Gebühren berechnet werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Verordnung kennt mehrere Gebührenarten.
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| StBVV | Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsgesellschaften. |
| Gegenstandswert | Der Wert, nach dem sich die Gebühr bemisst, etwa die Summe der positiven Einkünfte bei einer Einkommensteuererklärung oder der Jahresumsatz bei der Buchführung. |
| Wertgebühr | Gebühr nach Gegenstandswert und Gebührentabelle, angegeben als Bruchteil (Zehntel) einer vollen Gebühr. |
| Zehntelgebühr | Gebührenrahmen, zum Beispiel 1/10 bis 6/10 für eine Einkommensteuererklärung. Die Kanzlei bestimmt den Satz nach Umfang und Schwierigkeit. |
| Zeitgebühr | Abrechnung nach Zeit, nach § 13 StBVV 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (Stand Oktober 2026). |
| Auslagen | Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie Dokumentenpauschale, Fahrtkosten bei Terminen. |
| Vorschuss | Die Kanzlei darf angemessene Vorschüsse verlangen (§ 8 StBVV). |
| Vergütungsvereinbarung | Schriftliche Abrede über ein Honorar, das von der Verordnung abweicht, etwa ein Pauschalhonorar. |
Auf alle Beträge kommt Umsatzsteuer, derzeit 19 Prozent. Konkrete Rechenbeispiele für Ihre Leistung finden Sie in den Ratgebern zu den Kosten. Welche Gebühr tatsächlich anfällt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor Mandatsbeginn besprochen werden.
Begriffe rund um Finanzamt, Bescheid und Einspruch
Hier liegt die Quelle der meisten Missverständnisse, denn viele dieser Wörter klingen nach Streit, obwohl sie Routine sind.
| Begriff | Bedeutung in einfachen Worten | Regel |
|---|---|---|
| Steuerbescheid | Schriftliche Entscheidung des Finanzamts über die festgesetzte Steuer. | § 155 AO |
| Bekanntgabe | Der Zeitpunkt, ab dem der Bescheid als zugegangen gilt. Bei Postversand im Inland gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, bei elektronischer Bereitstellung zum Abruf am vierten Tag nach der Bereitstellung. | §§ 122, 122a AO |
| Einspruch | Rechtsbehelf gegen einen Bescheid. Frist: ein Monat nach Bekanntgabe. | § 355 AO |
| Vorläufiger Bescheid | Bescheid mit Vermerk, dass einzelne Punkte noch offen sind, zum Beispiel wegen eines laufenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. | § 165 AO |
| Vorbehalt der Nachprüfung | Der Bescheid darf geändert werden, solange der Vorbehalt besteht, ohne dass die üblichen Änderungsgründe vorliegen müssen. | § 164 AO |
| Festsetzungsverjährung | Nach Ablauf der Frist darf das Finanzamt die Steuer grundsätzlich nicht mehr festsetzen oder ändern. Regelfrist bei Einkommensteuer: vier Jahre. | §§ 169 ff. AO |
| Verspätungszuschlag | Zuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung. | § 152 AO |
| Nachzahlungszinsen | Zinsen auf Steuernachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit, derzeit 0,15 Prozent je Monat. | § 233a, § 238 AO |
| Aussetzung der Vollziehung | Antrag, die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre. | § 361 AO |
Wichtig: Der Vorläufigkeitsvermerk ist kein Hinweis auf einen Fehler in Ihrer Erklärung. Er betrifft meist Rechtsfragen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Mehr dazu im Ratgeber zum vorläufigen Steuerbescheid.
Vorauszahlung, Veranlagung und Erklärung: die Verfahrensbegriffe
Das Steuerjahr wird nachträglich abgerechnet. Zwischendurch zahlen Selbstständige und andere Steuerpflichtige Vorauszahlungen, die später verrechnet werden.
- Veranlagung: Das Verfahren, in dem das Finanzamt die Steuer für ein Kalenderjahr festsetzt (Veranlagungszeitraum).
- Vorauszahlung: Abschlagszahlung auf die erwartete Einkommensteuer des laufenden Jahres, fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG). Festgesetzt wird sie nur, wenn sie im Jahr mindestens 400 Euro und je Termin mindestens 100 Euro beträgt.
- Steuererklärung: Die Angaben, auf deren Grundlage veranlagt wird. Abgabefrist ohne Beraterfristen: sieben Monate nach Jahresende, also 31. Juli des Folgejahres. Bei Erstellung durch Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 AO).
- Anlage: Zusatzformular zur Steuererklärung, zum Beispiel Anlage N für Arbeitslohn oder Anlage V für Vermietung.
- Steuer-ID: Elfstellige Identifikationsnummer jeder natürlichen Person, vergeben vom Bundeszentralamt für Steuern (§ 139b AO).
- Steuernummer: Vom Finanzamt vergebene Nummer für die steuerliche Erfassung, nicht lebenslang gleich.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Nummer für Unternehmer im EU-Binnenmarkt, erteilt vom Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG).
- ELSTER: Elektronisches Verfahren der Finanzverwaltung zur Übermittlung von Steuerdaten. Bei Gewinneinkünften ist die elektronische Abgabe Pflicht (§ 25 Abs. 4 EStG).
- Vollmacht: Bevollmächtigung der Kanzlei gegenüber dem Finanzamt (§ 80 AO). Sie wird heute meist elektronisch in der Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung hinterlegt.
Buchführung und Abschluss: von DATEV bis EÜR
Wer Unternehmer ist, begegnet in der Kanzlei einer zweiten Gruppe von Begriffen.
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| DATEV | Genossenschaft der steuerberatenden Berufe mit Sitz in Nürnberg. Ihre Software und ihr Rechenzentrum sind in vielen Kanzleien Standard. Mandanten können Belege oft digital in ein DATEV-Portal hochladen. Entscheidend ist nicht die Software, sondern die Arbeit der Kanzlei. |
| Finanzbuchhaltung | Laufende Erfassung aller Geschäftsvorfälle auf Konten anhand von Belegen. |
| BWA | Betriebswirtschaftliche Auswertung. Monatliche Übersicht über Umsatz, Kosten und vorläufiges Ergebnis, keine Steuererklärung. |
| EÜR | Einnahmenüberschussrechnung: vereinfachte Gewinnermittlung als Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). |
| Bilanz und GuV | Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Für Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss Pflicht. |
| Jahresabschluss | Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und bei Kapitalgesellschaften der Anhang. |
| Umsatzsteuervoranmeldung | Regelmäßige Meldung der Umsatzsteuer, monatlich oder vierteljährlich. |
| Aufbewahrungsfrist | Bücher zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, Geschäftsbriefe sechs Jahre (§ 147 AO). |
Begriffe für Privatpersonen und Vermieter
Auch ohne Unternehmen tauchen in der Steuererklärung Wörter auf, die erklärt werden müssen. Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Werbungskosten | Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, etwa Fahrten zur Arbeit oder Arbeitsmittel. Für Arbeitnehmer wirkt automatisch ein Pauschbetrag, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden. |
| Sonderausgaben | Bestimmte private Ausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden, zum Beispiel Kirchensteuer oder Beiträge zur Basisabsicherung. |
| Außergewöhnliche Belastungen | Zwangsläufige Mehrkosten, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht trifft, etwa Krankheitskosten. Meist wirkt sich erst die Überschreitung einer zumutbaren Eigenbelastung aus. |
| Grundfreibetrag | Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt. Die Höhe ändert sich fast jedes Jahr und steht im Einkommensteuergesetz. |
| Zusammenveranlagung | Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern mit Splittingverfahren. |
| Steuerklasse | Einstufung im Lohnsteuerabzug, nur für Arbeitnehmer. Sie bestimmt den monatlichen Abzug, nicht die endgültige Jahressteuer. |
| Anlage V | Formular für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hier werden Mieteinnahmen, Abschreibung (AfA) und Instandhaltung erfasst. |
| AfA | Absetzung für Abnutzung: Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf die Nutzungsdauer. |
Wer vermietet, bewegt sich oft an der Grenze zwischen Privatvermögen und gewerblicher Tätigkeit. Spätestens bei mehreren Objekten, Verkauf innerhalb der Haltefrist oder Photovoltaikanlage lohnt die Rücksprache mit einer Kanzlei.
Begriffe für Selbstständige, Gründer und Unternehmen
Mit der Gründung kommen neue Pflichten und damit neue Wörter hinzu.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Elektronischer Fragebogen, mit dem Gründer dem Finanzamt Rechtsform, Gewinnermittlung und erwartete Umsätze mitteilen (§ 138 AO).
- Kleinunternehmerregelung: Regelung des § 19 UStG, nach der unter bestimmten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Prüfen Sie die aktuellen Werte im Gesetz.
- Gewerbesteuer: Steuer der Gemeinden auf den Gewerbeertrag. Sie fällt nicht bei Freiberuflern an.
- Freiberufler: Angehörige der Katalogberufe des § 18 EStG, etwa Ärzte, Architekten, Steuerberater, sowie ähnliche Tätigkeiten.
- Lohnabrechnung: Berechnung von Bruttolohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Meldung an Finanzamt und Krankenkassen.
- Betriebsprüfung: Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch das Finanzamt (§§ 193 ff. AO). Sie wird angekündigt, meist mit einer Prüfungsanordnung.
- GmbH und UG: Kapitalgesellschaften mit eigener Steuerpflicht (Körperschaftsteuer). Die Geschäftsführer sind in der Regel Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
- Organschaft: Steuerliche Verbindung von Gesellschaften, bei der Ergebnisse zusammengerechnet werden. Gestaltung nur mit fachlicher Begleitung.
Bei all diesen Begriffen gilt: Die Beschreibung ist allgemein. Ob eine Regelung auf Ihren Fall passt, entscheidet erst die Prüfung der konkreten Umstände.
Beispiel: Wie die Begriffe in einem Mandat zusammenspielen
Beispiel (fiktiv, zur Veranschaulichung): Eine Grafikdesignerin gründet im Frühjahr ein Einzelunternehmen. Sie füllt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER aus und erhält vom Finanzamt eine Steuernummer. Wegen innergemeinschaftlicher Leistungen beantragt sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Sie beauftragt eine Kanzlei mit einem Dauermandat für Buchführung und Jahresabschluss. Die Kanzlei hinterlegt die Vollmacht und stellt monatlich eine BWA bereit. Die Honorare richten sich nach der StBVV oder einer Vergütungsvereinbarung.
Im Folgejahr setzt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der erste Bescheid enthält einen Vorläufigkeitsvermerk und steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Designerin muss nichts unternehmen, solange sie mit der Festsetzung einverstanden ist. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, weil die Einnahmen niedriger ausfallen, kann sie eine Anpassung beantragen. Die Zahlen und Fristen im Einzelfall prüft die Kanzlei.
Checkliste: Begriffe vor dem Erstgespräch klären
- Welche Leistung brauche ich: Steuererklärung, laufende Buchführung, Jahresabschluss, Lohnabrechnung, Gründungsberatung?
- Soll das Honorar nach StBVV berechnet oder pauschal vereinbart werden, und liegt die Vereinbarung schriftlich vor?
- Gilt die Kanzlei als Dauermandat oder als Einzelauftrag, und welche Kündigungsfrist besteht?
- Welche Unterlagen benötigt die Kanzlei, und in welcher Form (Ordner, Upload, Scan)?
- Wer hinterlegt die Vollmacht beim Finanzamt, und ab welchem Datum?
- Welche Fristen laufen: Abgabe, Vorauszahlung, Einspruch gegen einen vorliegenden Bescheid?
- Habe ich Steuer-ID, Steuernummer und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer griffbereit?
- Wer ist Ansprechpartner, und wie schnell wird auf Anfragen geantwortet?
- Ist die Kanzlei durch die Berufshaftpflicht abgesichert (Auskunft bei der Steuerberaterkammer möglich)?
Häufige Fehler und Missverständnisse
- Steuernummer und Steuer-ID verwechseln. Die Steuer-ID gilt lebenslang und ist personenbezogen. Die Steuernummer gehört zum Finanzamt und zur Steuerart und kann sich bei Umzug ändern.
- Vorläufig mit falsch gleichsetzen. Ein Vorläufigkeitsvermerk bedeutet, dass das Finanzamt den Bescheid später von Amts wegen ändert, wenn die offene Rechtsfrage geklärt ist.
- Einspruchsfrist verpassen. Die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht mit dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen.
- Annehmen, ein Lohnsteuerhilfeverein ersetze eine Steuerkanzlei. Die Hilfe ist auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt. Selbstständige und Vermieter mit gewerblichen Einnahmen gehören in der Regel nicht dazu.
- Vorauszahlung für Strafe halten. Sie ist eine Abschlagszahlung, die mit der Jahressteuer verrechnet wird.
- Honorarvereinbarung nicht schriftlich festhalten. Ohne Absprache gilt die StBVV, abweichende Honorare brauchen eine Vereinbarung.
- Belege zu früh entsorgen. Die Aufbewahrungsfristen laufen ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstand.
- DATEV für ein Gütesiegel halten. DATEV ist ein Software- und Dienstleistungsunternehmen. Ob eine Kanzlei gut arbeitet, sagt das Wort nicht aus.
Gemeinsam ist den meisten Fehlern, dass sie aus Zeitdruck oder Unsicherheit entstehen. Wer unklare Wörter im Bescheid, in der Rechnung oder in der Vollmacht nicht stehen lässt, sondern in der Kanzlei nachfragt, vermeidet Fristversäumnisse und spätere Streitigkeiten über das Honorar. Gute Kanzleien erklären ihre Fachbegriffe gern, und eine kurze Rückfrage gehört zum normalen Mandatsverhältnis.
Begriffe für Ausbildung und Karriere in der Kanzlei
Auch für Berufseinsteiger sind einige Wörter wichtig. Die Steuerfachangestellte ist ein anerkannter dreijähriger Ausbildungsberuf. Der Steuerfachwirt ist eine Aufstiegsfortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Bilanzbuchhalter ist ebenfalls eine geregelte Fortbildung. Die Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Details zu Zulassung, Kosten und Gehalt stehen in den Karriere-Ratgebern dieses Verzeichnisses. Wer sich dafür interessiert, sollte außerdem wissen, dass das Berufsrecht der Steuerberater im StBerG und in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer geregelt ist.
Häufige Fragen
Was bedeutet StBVV?
StBVV steht für Steuerberatervergütungsverordnung. Sie regelt, wie Steuerberater ihre Gebühren berechnen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Steuer-ID und Steuernummer?
Die Steuer-ID ist eine elfstellige, lebenslang gültige Nummer für jede natürliche Person, vergeben vom Bundeszentralamt für Steuern. Die Steuernummer wird vom Finanzamt für die steuerliche Erfassung vergeben und kann sich ändern.
Was ist ein Vorbehalt der Nachprüfung?
Ein Bescheid mit Vorbehalt der Nachprüfung kann das Finanzamt jederzeit ändern, solange der Vorbehalt besteht (§ 164 AO). Er fällt spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist weg.
Was bedeutet DATEV bei einem Steuerberater?
DATEV ist eine Genossenschaft, deren Software viele Kanzleien für Buchführung und Steuererklärungen nutzen. Mandanten können darüber oft Belege digital bereitstellen.
Wozu braucht der Steuerberater eine Vollmacht?
Mit der Vollmacht darf die Kanzlei gegenüber dem Finanzamt für Sie handeln und Bescheide empfangen (§ 80 AO). Sie wird meist elektronisch hinterlegt.
Wann zahle ich Einkommensteuer-Vorauszahlungen?
Vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, sofern das Finanzamt sie festgesetzt hat. Voraussetzung sind mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin.
Was ist ein Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage der Wertgebühr nach StBVV, etwa die Summe der positiven Einkünfte oder der Jahresumsatz. Er bestimmt zusammen mit der Gebührentabelle das Honorar.
Ist ein Steuerbevollmächtigter dasselbe wie ein Steuerberater?
In der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen sind beide gleichgestellt (§ 3 StBerG). Steuerbevollmächtigter ist jedoch eine eigene Berufsbezeichnung (§ 43 StBerG).
Quellen
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Abgabenordnung (AO), §§ 80, 122, 139b, 147, 149, 164, 165, 355
- Einkommensteuergesetz, §§ 25, 37
- Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
- Umsatzsteuergesetz, § 27a
- Bundessteuerberaterkammer
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.