Ratgeber · Agenturen und Freelancer · Stand 26.10.2026

Steuerberater für Freelancer und Solo-Selbstständige: Leistungen, Kosten, Auswahl

Freelancer brauchen keinen Steuerberater per Gesetz, aber sobald Umsatzsteuer, Auslandskunden, ein Wechsel von Freiberuf zu Gewerbe oder Mitarbeiter ins Spiel kommen, lohnt sich die Begleitung. Für einen Freelancer mit 100.000 Euro Einnahmen und 60.000 Euro Gewinn liegt der vereinfachte Mittelwert für Einkommensteuererklärung, EÜR und Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei rund 1.700 Euro brutto im Jahr, die laufende Buchhaltung kommt hinzu. Dieser Ratgeber zeigt, was die Kanzlei übernimmt, was es kostet und woran Sie eine passende Kanzlei erkennen.

Auf einen Blick
GewinnermittlungEÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, keine Bilanzpflicht für Freiberufler
Umsatzsteuer-Voranmeldungbis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums
Kleinunternehmergrenze25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr
Beispiel Jahreskostenrund 1.700 Euro brutto (ohne Buchhaltung)
Zeitgebühr nach StBVV16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde netto
Aufbewahrung BelegeBuchungsbelege 8 Jahre, Geschäftsbriefe 6 Jahre

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Brauchen Freelancer einen Steuerberater?

Eine gesetzliche Pflicht, sich von einem Steuerberater begleiten zu lassen, gibt es für Freelancer nicht. Die Einkommensteuererklärung, die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dürfen Sie selbst einreichen, wenn Sie die Vorschriften beherrschen. Die Frage ist deshalb weniger, ob es erlaubt ist, sondern ab wann Eigenarbeit teurer wird als Beratung.

Typische Auslöser für eine Kanzlei sind:

  • Sie starten und müssen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, Gewinn schätzen und Vorauszahlungen einordnen.
  • Sie arbeiten für Kunden im EU-Ausland oder in Drittländern und müssen Leistungsort, Reverse Charge und Zusammenfassende Meldung richtig behandeln.
  • Sie sind unsicher, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, weil davon die Gewerbesteuer abhängt.
  • Sie beschäftigen erstmals Mitarbeiter oder setzen Subunternehmer ein.
  • Ihre Einnahmen nähern sich der Kleinunternehmergrenze oder der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht.
  • Sie planen eine Gesellschaft mit anderen, etwa eine GbR oder eine GmbH.

Die Beratung im Einzelfall, etwa zur Wahl der Rechtsform oder zur Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften, ist Steuerberatern und anderen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) befugten Personen vorbehalten. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Beratung für Ihren Fall.

Gerade am Anfang sparen Freelancer an der falschen Stelle: Eine Stunde Beratung vor dem ersten Auftrag kostet nach der Zeitgebühr zwischen 66 und 164 Euro netto. Ein Fehler bei der Umsatzsteuer, der erst nach zwei Jahren auffällt, kann ein Vielfaches an Nachzahlung, Zinsen und Zuschlägen auslösen. Umgekehrt braucht nicht jeder Solo-Selbstständige eine Dauerbetreuung: Wer wenige Rechnungen im Jahr schreibt, Kleinunternehmer ist und nur inländische Kunden hat, kommt oft mit einer jährlichen Prüfung der Einkommensteuererklärung aus.

Freiberufler oder Gewerbetreibender: warum die Einordnung zählt

Die erste Weiche stellt das Finanzamt bei der steuerlichen Erfassung: Sind Ihre Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG oder aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG? Die Unterschiede betreffen nicht den Einkommensteuertarif, sondern Pflichten und Nebensteuern.

MerkmalFreiberufler (§ 18 EStG)Gewerbetreibender (§ 15 EStG)
Gewerbesteuerneinja, Freibetrag 24.500 Euro
Gewinnermittlungimmer EÜR möglichEÜR bis zur Buchführungsgrenze, danach Bilanz
Gewerbeanmeldungnicht erforderlicherforderlich bei der Gemeinde
Buchführungspflicht nach § 141 AOneinab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn
IHK-Mitgliedschaftneinin der Regel ja

Zu den Freien Berufen zählen die im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufe, etwa Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher, Lehrer, Heilberufe und beratende Betriebswirte, außerdem ähnliche Berufe. Bei Designern, Textern, Programmierern und Beratern entscheidet häufig der Einzelfall, ob eine künstlerische, schriftstellerische oder ingenieurähnliche Tätigkeit vorliegt. Das Finanzamt prüft Art und Qualifikation der Tätigkeit. Eine verbindliche Einordnung kann Ihnen nur die Kanzlei oder das Finanzamt geben.

Welche Leistungen übernimmt die Kanzlei für Freelancer?

Welche Bausteine Sie buchen, bestimmen Sie. Viele Freelancer starten mit einer Jahresbetreuung und ergänzen die Buchhaltung später.

LeistungRhythmusAbrechnung nach StBVV
Einkommensteuererklärungjährlich§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 1/10 bis 6/10 Tabelle A
Einnahmenüberschussrechnungjährlich§ 25, 5/10 bis 30/10 Tabelle B
Umsatzsteuer-Jahreserklärungjährlich§ 24 Abs. 1 Nr. 8, 1/10 bis 8/10 Tabelle A
Laufende Buchführung mit Voranmeldungmonatlich oder quartalsweise§ 33, Tabelle C, je nach Vorarbeit
Lohnabrechnung bei Mitarbeiternmonatlich§ 34, 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer
Beratung, etwa zu Rechtsform oder Auslandsgeschäftnach Bedarf§ 21 oder § 13 Zeitgebühr

Dazu kommen Leistungen, die nicht in der Gebührenverordnung stehen, sondern vereinbart werden: Auswertungen, Liquiditätsplanung, Prüfung von Verträgen aus steuerlicher Sicht oder die Vertretung bei Rückfragen des Finanzamts. Sprechen Sie vor Beginn durch, was im Preis enthalten ist.

Fragen Sie außerdem, ob die Kanzlei Ihre Buchhaltung selbst erledigt oder nur Ihre Vorarbeit prüft. Der Unterschied wirkt sich spürbar auf den Preis aus, weil die StBVV je nach Variante unterschiedliche Rahmen vorsieht.

Was kostet ein Steuerberater für Freelancer?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gibt Rahmen vor. Innerhalb des Rahmens bestimmt die Kanzlei die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 11 StBVV). Für Zeitgebühren gilt ein Rahmen von 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde netto (§ 13 StBVV), also 66 bis 164 Euro je Stunde. Seit 1. Juli 2025 gelten die erhöhten Beträge der Fünften Änderungsverordnung.

Beispiel (vereinfacht, rechnerische Mitte des jeweiligen Rahmens): Eine freiberufliche Designerin hat 100.000 Euro Einnahmen, 40.000 Euro Ausgaben und damit 60.000 Euro Gewinn.

PositionGegenstandswertVolle GebührAnsatzBetrag netto
Einkommensteuererklärung60.000 Euro1.399 Euro3,5/10489,65 Euro
EÜR100.000 Euro369 Euro17,5/10645,75 Euro
Umsatzsteuer-Jahreserklärung10.000 Euro605 Euro4,5/10272,25 Euro
Zwischensumme1.407,65 Euro
Pauschale Post und Telekommunikation20,00 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent271,25 Euro
Summe brutto1.698,90 Euro

Mit dem Rahmenminimum läge der Betrag deutlich darunter, bei hohem Aufwand darüber. Die laufende Buchhaltung ist nicht enthalten. Bei einem Gegenstandswert von 120.000 Euro reicht der Rahmen für die monatliche Buchführung je nach Variante nach § 33 StBVV von 10,45 bis 250,80 Euro netto. Als Freiberufler können Sie die Kosten als Betriebsausgaben ansetzen.

Viele Kanzleien bieten Festpreise an. Das ist zulässig, wenn die Vergütungsvereinbarung die Anforderungen des § 4 StBVV erfüllt, insbesondere Textform und klare Leistungsbeschreibung.

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Auf der Rechnung weisen Sie dann keine Umsatzsteuer aus und dürfen keine Vorsteuer abziehen.

Ob die Regelung sich lohnt, hängt von Ihren Kunden ab. Arbeiten Sie überwiegend für Unternehmen, die die Vorsteuer abziehen, kostet Sie die Regelbesteuerung wirtschaftlich oft nichts, und Sie holen sich die Vorsteuer aus Ausgaben für Hardware und Software zurück. Arbeiten Sie für Privatkunden, kann der niedrigere Preis ein Vorteil sein. Wer auf die Befreiung verzichtet, ist daran fünf Kalenderjahre gebunden. Die Entscheidung sollten Sie mit der Kanzlei vor dem ersten Kundenauftrag durchrechnen.

Auslandskunden, Reverse Charge und E-Rechnung

Freelancer mit Kunden im Ausland stoßen auf drei Themen. Erstens der Leistungsort: Bei Leistungen an Unternehmer gilt in der Regel der Sitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG). Zweitens das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn Sie ohne Umsatzsteuer abrechnen. Drittens die Zusammenfassende Meldung, die Sie bis zum 25. Tag nach Quartalsende an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

Hinzu kommt die E-Rechnung. Seit 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen: bis Ende 2026 sind Papier und andere Formate noch erlaubt, 2027 gilt das noch bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro, ab 2028 ist die E-Rechnung im Inland zwischen Unternehmern der Regelfall (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen. Eigene Ratgeber behandeln die Rechnungsstellung bei Auslandsleistungen und die E-Rechnung ausführlich.

Pflichten und Fristen im Jahresablauf

Die folgenden Fristen gelten für Freelancer mit monatlicher Voranmeldung und Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

PflichtFristGrundlage
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zahlung10. Tag nach Ende des Monats oder Quartals, mit Dauerfristverlängerung einen Monat später§ 18 UStG
Einkommensteuer-Vorauszahlung10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember§ 37 EStG
Zusammenfassende Meldung25. Tag nach Quartalsende§ 18a UStG
Gewerbesteuer-Vorauszahlung (nur Gewerbe)15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November§ 19 GewStG
Steuererklärungen für 2025, ohne Berater31. Juli 2026§ 149 AO
Steuererklärungen für 2025, mit BeraterEnde Februar 2027§ 149 AO

Belege müssen Sie geordnet aufbewahren: Buchungsbelege acht Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 AO).

So läuft die Zusammenarbeit im Jahresablauf

Eine typische Betreuung folgt einem festen Rhythmus, den Sie im Erstgespräch festlegen sollten. Das spart Rückfragen und macht Kosten planbar.

  1. Erstgespräch und Mandatsbeginn: Die Kanzlei erfragt Tätigkeit, Kundenstruktur, Auslandsanteil und geplante Anschaffungen. Sie erteilen eine Vollmacht und erhalten ein Angebot.
  2. Laufende Belegübergabe: Sie laden Rechnungen und Belege monatlich hoch, die Kanzlei bucht oder prüft Ihre Vorarbeit und meldet Rückfragen.
  3. Voranmeldung: Aus der Buchhaltung ergibt sich die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat, bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung nötig.
  4. Auswertung: Die Betriebswirtschaftliche Auswertung zeigt Einnahmen, Ausgaben und Liquidität. Fragen Sie, ob sie monatlich oder quartalsweise kommt.
  5. Jahresabschluss: Nach Jahresende erstellt die Kanzlei die EÜR, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung und die Einkommensteuererklärung. Sie prüfen die Zahlen und geben sie frei.
  6. Bescheidprüfung: Die Kanzlei vergleicht den Steuerbescheid mit der Erklärung und legt bei Abweichungen Einspruch ein, wenn das beauftragt ist.

Wer nur einmal im Jahr zur Kanzlei geht, spart laufende Kosten, verliert aber den Blick auf die Umsatzsteuer und die Vorauszahlungen. Wer monatlich liefert, erkennt Nachzahlungen früher.

Wenn aus Freelancing mehr wird: GbR, GmbH und Mitarbeiter

Wachsen Einnahmen und Verantwortung, tauchen weitere Fragen auf. Mit einem Partner entsteht schnell eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einheitlich und gesondert festgestellt wird. Dort haften die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB). Eine GmbH begrenzt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, unterliegt aber der Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent, der Gewerbesteuer und strengeren Buchführungs- und Offenlegungspflichten.

Stellen Sie erstmals Mitarbeiter ein, kommen Lohnabrechnung, Meldungen an die Sozialversicherung und die Lohnsteueranmeldung hinzu. Die Lohnabrechnung kostet nach § 34 StBVV 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Monat. Ob sich ein Rechtsformwechsel oder eine zusätzliche Gesellschaft lohnt, hängt von Gewinn, Entnahmen und Haftungsrisiko ab und gehört in ein Beratungsgespräch. Lassen Sie sich die Folgen schriftlich erläutern, bevor Sie gründen oder wechseln.

Checkliste: Unterlagen für Ihre Kanzlei

Mit vollständigen Unterlagen sinkt der Aufwand der Kanzlei, und das wirkt sich auf die Höhe der Gebühr aus. Halten Sie bereit:

  • alle Ausgangsrechnungen mit fortlaufender Nummer, auch gestellte Gutschriften und Stornos
  • alle Eingangsrechnungen und Belege, digital und lesbar, nach Monaten sortiert
  • Kontoauszüge des Geschäftskontos, bei gemischter Nutzung auch des Privatkontos
  • Steuernummer, USt-IdNr. und Unterlagen zur steuerlichen Erfassung
  • Verträge mit Auftraggebern, besonders bei Auslandskunden oder langfristigen Rahmenverträgen
  • Nachweise zu Anschaffungen über 800 Euro netto, etwa Laptop, Kamera, Möbel
  • Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen, wenn ein Fahrzeug betrieblich genutzt wird
  • Nachweise zu Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und Spenden für die Einkommensteuererklärung
  • Bescheide des Finanzamts, Vorauszahlungsbescheide und Schreiben der Behörde

Häufige Fehler von Freelancern

  • Private und betriebliche Zahlungen vermischen: Wer ein Konto für alles nutzt, verliert Zeit bei der Zuordnung und riskiert Rückfragen.
  • Umsatzsteuer nicht zurücklegen: Die Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen gehört dem Finanzamt. Wer sie ausgibt, zahlt später aus dem Privatvermögen.
  • Zu spät mit der Einordnung: Gewerbliche Einkünfte lösen Gewerbesteuer aus. Wer das erst nach Jahren bemerkt, bekommt Nachforderungen.
  • Pflichtangaben auf Rechnungen vergessen: Ohne die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG kann der Vorsteuerabzug beim Kunden gefährdet sein.
  • Auslandsrechnungen mit deutscher Umsatzsteuer: Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland ist das oft falsch, die Umsatzsteuer wird dann unberechtigt ausgewiesen.
  • Scheinselbstständigkeit übersehen: Wer dauerhaft nur für einen Auftraggeber arbeitet und weisungsgebunden eingebunden ist, riskiert Nachforderungen der Sozialversicherung.
  • Kleinunternehmer ohne Blick auf die Grenzen: Wer 25.000 Euro im Vorjahr überschreitet, verliert den Status im Folgejahr, wer im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet, sofort.

Woran Sie einen passenden Steuerberater für Freelancer erkennen

Kriterien

  • Die Kanzlei betreut regelmäßig Selbstständige in Ihrem Feld und kennt typische Fragen wie Auslandskunden, Plattformeinnahmen oder Hardware-Abschreibung.
  • Sie arbeitet digital, mit Belegeingang per Upload oder Schnittstelle, und nennt feste Ansprechpartner und Antwortzeiten.
  • Die Zuständigkeiten sind klar: Wer bucht, wer erstellt die Erklärung, wer ist Ihr Kontakt?
  • Sie erhalten vor Mandatsbeginn ein schriftliches Angebot mit Leistungsumfang und Preis.
  • Die Kanzlei weist offen auf Grenzen hin und sagt, wann sie an Fachanwälte oder andere Spezialisten verweist.

Eine Aussage über die Qualität einzelner Kanzleien trifft dieser Ratgeber nicht. Prüfen können Sie die Zulassung bei der Steuerberaterkammer, die ein öffentliches Berufsregister führt.

Fragen fürs Erstgespräch

  • Welche Leistungen sind im Festpreis enthalten, welche kosten extra?
  • Wie viele Freelancer oder Solo-Selbstständige betreuen Sie, und wie läuft die Zusammenarbeit?
  • In welchem Rhythmus erhalte ich Auswertungen, und was zeigen sie?
  • Wer übernimmt die Umsatzsteuer-Voranmeldung, und bis wann brauchen Sie Belege?
  • Wie gehen Sie mit Auslandskunden, Reverse Charge und Zusammenfassender Meldung um?
  • Wie erreiche ich Sie bei Rückfragen des Finanzamts, und was kostet das?
  • Wie läuft ein Wechsel, falls ich später in eine GbR oder GmbH wechsle?

Typische Honorarbasis

Abgerechnet wird nach der StBVV: Wertgebühren nach Tabelle A bis C für Erklärungen, EÜR und Buchhaltung, Zeitgebühren von 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde für Beratung, jeweils zuzüglich Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer. Abweichende Festpreise sind in Textform möglich (§ 4 StBVV). Die Erstberatung darf für Verbraucher höchstens 190 Euro netto kosten (§ 21 StBVV), ob die Grenze greift, klärt die Kanzlei vorab. Lassen Sie sich Preis und Umfang immer vorab nennen.

Häufige Fragen

Brauche ich als Freelancer einen Steuerberater?

Gesetzlich verpflichtend ist keiner. Sie dürfen Voranmeldungen, EÜR und Einkommensteuererklärung selbst abgeben. Sinnvoll wird Beratung bei Auslandskunden, Umsatzsteuerfragen, Mitarbeitern, Rechtsformwechsel oder wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist.

Was kostet ein Steuerberater für Freelancer im Jahr?

Das hängt von Umsatz, Gewinn und Leistungsumfang ab. Für Einkommensteuererklärung, EÜR und Umsatzsteuer-Jahreserklärung ergibt sich bei 100.000 Euro Einnahmen und 60.000 Euro Gewinn ein vereinfachter Mittelwert von rund 1.700 Euro brutto. Laufende Buchhaltung kommt hinzu, oft als Festpreis.

Sind die Kosten für den Steuerberater absetzbar?

Soweit sie Ihre Tätigkeit betreffen, sind sie Betriebsausgaben. Private Steuerberatungskosten sind nach geltendem Recht nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufteilung nimmt die Kanzlei in der Rechnung vor, wenn Sie danach fragen.

Muss ein Freelancer Gewerbesteuer zahlen?

Freiberufler nach § 18 EStG zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende zahlen sie, wobei ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn gilt. Wie Ihre Tätigkeit eingeordnet wird, entscheidet das Finanzamt anhand der Tätigkeit.

Wann sollte ich von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln?

Spätestens, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro überschritten hat oder im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet. Freiwillig kann der Wechsel sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden Unternehmen sind und Sie hohe Vorsteuer aus Anschaffungen haben.

Wie finde ich einen Steuerberater, der zu Freelancern passt?

Fragen Sie nach Erfahrung mit Selbstständigen in Ihrem Bereich, nach digitalem Belegaustausch, festen Ansprechpartnern und einem schriftlichen Angebot. Die Steuerberaterkammer bestätigt, ob eine Person zugelassen ist.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Buchungsbelege acht Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.

Was ändert sich 2026 und 2027 bei Rechnungen?

Der Empfang von E-Rechnungen ist seit 2025 Pflicht. Bis Ende 2026 dürfen Sie noch Papier oder andere Formate ausstellen, 2027 nur, wenn Ihr Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro betrug, ab 2028 ist die E-Rechnung im Inland zwischen Unternehmern der Regelfall. Kleinunternehmer sind von der Ausstellung ausgenommen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.