Ratgeber · Agenturen und Freelancer · Stand 26.10.2026

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Statusfeststellung und Folgen

Scheinselbstständig ist, wer als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber nach Weisungen arbeitet und in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dann gilt die Tätigkeit als Beschäftigung, und der Auftraggeber schuldet die Sozialversicherungsbeiträge nach, bei normaler Verjährung für vier Jahre, bei Vorsatz für dreißig. Wer unsicher ist, kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Statusfeststellung beantragen.

Auf einen Blick
Gesetzliche AnhaltspunkteWeisungsgebundenheit und Eingliederung (§ 7 Abs. 1 SGB IV)
Status klärenAntrag bei der DRV Bund (§ 7a SGB IV)
Verjährung Beiträge4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre
Säumniszuschlag1 Prozent je angefangenen Monat
Rentenversicherungspflichtbei einem Auftraggeber ohne Arbeitnehmer (§ 2 Nr. 9 SGB VI)

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Was Scheinselbstständigkeit bedeutet

Scheinselbstständigkeit ist kein eigener Rechtsbegriff. Gemeint ist ein Vertragsverhältnis, das als Auftrag oder Werkvertrag bezeichnet wird, aber in Wirklichkeit eine Beschäftigung ist. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.

Das Gesetz nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Rentenversicherung bewertet im Einzelfall das Gesamtbild aller Umstände. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2022 zu Lehrkräften an einer Musikschule (Herrenberg) achten die Behörden besonders darauf, wie stark der Auftraggeber Inhalte, Ort und Zeit vorgibt.

Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht beurteilen den Status getrennt. Ein Ergebnis in einem Bereich ist für den anderen nicht automatisch bindend.

Kriterien: Woran Behörden Scheinselbstständigkeit festmachen

Es gibt keinen Katalog, der automatisch zu einem Ergebnis führt. Die folgende Übersicht zeigt typische Indizien.

Spricht eher für SelbstständigkeitSpricht eher für Beschäftigung
Eigene Betriebsmittel und eigene ArbeitsräumeNutzung der Arbeitsmittel und Räume des Auftraggebers
Freie Einteilung von Ort und Zeitfeste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflichten
Mehrere Auftraggeberdauerhaft nur ein Auftraggeber
Unternehmerisches Risiko, Preise selbst gestaltetfeste Vergütung nach Stunden ohne eigenes Risiko
Eigene Mitarbeiter oder Vertretung möglichpersönliche Leistungspflicht, kein Einsatz von Dritten
Werkvertrag mit klarem ErgebnisEingliederung in Teams und Abläufe, Weisungen im Tagesgeschäft

Kein einzelnes Merkmal entscheidet. Wer etwa im Büro des Auftraggebers arbeitet, ist nicht automatisch beschäftigt, wenn Projekt, Ergebnis und Vertretung selbstbestimmt bleiben. Wer dagegen im Schichtplan steht, Weisungen empfängt und keine eigenen Kunden hat, ist es sehr wahrscheinlich.

Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Wer Klarheit will, kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Statusentscheidung beantragen (§ 7a SGB IV). Beteiligte sind Auftraggeber und Auftragnehmer, sie stellen den Antrag schriftlich oder elektronisch. Die DRV Bund entscheidet nach einer Gesamtwürdigung und fordert dazu Angaben und Unterlagen an.

  1. Antrag mit Angaben zu Auftraggeber, Vertrag und tatsächlicher Durchführung.
  2. Anforderung von Unterlagen, etwa Verträge, Rechnungen, Projektbeschreibungen.
  3. Anhörung der Beteiligten.
  4. Bescheid mit der Entscheidung über Beschäftigung oder Selbstständigkeit und die Versicherungspflicht.

Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRV Bund eine Beschäftigung fest, gilt unter bestimmten Voraussetzungen der Tag der Bekanntgabe als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung ist unter anderem die Zustimmung des Beschäftigten und eine Absicherung gegen Krankheit und für das Alter für die Zwischenzeit. Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Klage möglich, sie haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Folgen für Auftraggeber

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Freelancer beschäftigt war, trifft das den Auftraggeber hart:

  • Er schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil kann er nur eingeschränkt vom Entgelt nachholen (§ 28g SGB IV).
  • Beiträge verjähren nach vier Jahren seit Ablauf des Jahres der Fälligkeit, bei vorsätzlichem Vorenthalten nach dreißig Jahren (§ 25 SGB IV).
  • Für verspätete Beiträge fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenen Monat an (§ 24 SGB IV). Bei unverschuldeter Unkenntnis kann der Zuschlag entfallen.
  • Bei Vorsatz drohen Strafen nach § 266a StGB.
  • Hinzu können Nachforderungen von Lohnsteuer und Haftung dafür kommen.

Die Summe kann bei langjährigen Einsätzen sechsstellig werden. Prüfen Sie deshalb Verträge und Praxis, bevor Sie Freelancer einsetzen, und dokumentieren Sie, wie die Zusammenarbeit funktioniert.

Folgen für Freelancer

Auch Freelancer tragen Risiken. Wird die Tätigkeit als Beschäftigung eingestuft, treffen sie Sozialversicherungsbeiträge, die sie bisher nicht gezahlt haben, in dem Umfang, in dem sie nicht nachgeholt werden können. Gleichzeitig entstehen Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld.

Auch ohne Beschäftigung kann Versicherungspflicht bestehen. Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Geringfügig Beschäftigte zählen dabei nicht als Arbeitnehmer. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.

Steuerlich kann eine Umqualifizierung auch Folgen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer haben. Einnahmen können als Arbeitslohn gelten, bereits gestellte Rechnungen mit Umsatzsteuer müssen korrigiert werden. Hier hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater bei der steuerlichen Seite, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung klärt die DRV Bund.

Wie Sie das Risiko senken

  • Verträge als Werkvertrag oder Dienstvertrag mit klarem Auftrag und Ergebnis gestalten, nicht als Ersatz für Arbeitsverhältnisse.
  • Freelancer in eigenen Räumen und mit eigenen Mitteln arbeiten lassen, wo möglich.
  • Keine festen Arbeitszeiten und keine Einbindung in Dienstpläne vorgeben.
  • Freelancern erlauben, weitere Kunden zu haben und zu akquirieren.
  • Vertretung durch Dritte vertraglich zulassen, wenn das fachlich möglich ist.
  • Zusammenarbeit dokumentieren: Briefings, Abnahmen, Rechnungen, Projektpläne.
  • Bei Unsicherheit das Statusfeststellungsverfahren nutzen.

Woran Sie passende Beratung bei Statusfragen erkennen

Wer berät hier?

Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist Steuerberatern und den weiteren in § 3 StBerG genannten Personen vorbehalten. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung gehört dagegen zu Fachanwälten für Arbeits- oder Sozialrecht und zur DRV Bund. Eine Kanzlei sollte das offen sagen und bei Bedarf weiterverweisen.

Kriterien

  • Die Kanzlei trennt steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen klar.
  • Sie prüft Rechnungen, Umsatzsteuer und Lohnsteuer, falls eine Beschäftigung festgestellt wird.
  • Sie arbeitet bei Bedarf mit Rechtsanwälten zusammen.

Fragen fürs Erstgespräch

  • Welche steuerlichen Folgen hätte eine Umqualifizierung für meine Rechnungen?
  • Wie läuft die Lohnabrechnung, wenn ich Freelancer in ein Arbeitsverhältnis überführe?
  • Wen empfehlen Sie für die rechtliche Einordnung?
  • Welche Unterlagen sollten mein Auftraggeber und ich vorhalten?

Typische Honorarbasis

Steuerliche Beratung rechnet die Kanzlei nach Zeit ab, 16,50 bis 41 Euro netto je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV), Lohnabrechnung nach § 34 StBVV mit 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Monat. Anwaltliche Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Eine Aussage über die Qualität einzelner Berater trifft dieser Ratgeber nicht.

Häufige Fragen

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Wenn jemand als Selbstständiger arbeitet, tatsächlich aber nach Weisungen tätig und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Zusammenarbeit.

Was kostet eine Scheinselbstständigkeit den Auftraggeber?

Er schuldet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach, dazu Säumniszuschläge von 1 Prozent je Monat. Die Verjährung beträgt vier Jahre, bei Vorsatz dreißig Jahre (§ 25 SGB IV), außerdem drohen Strafen nach § 266a StGB.

Wie funktioniert die Statusfeststellung?

Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragen die Entscheidung bei der DRV Bund (§ 7a SGB IV). Sie prüft anhand von Verträgen und tatsächlicher Praxis und erlässt einen Bescheid zur Frage Beschäftigung oder Selbstständigkeit.

Ist ein Freelancer mit nur einem Auftraggeber automatisch scheinselbstständig?

Nein. Ein einziger Auftraggeber ist ein Indiz, aber kein Beweis. Er kann aber Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auslösen, wenn keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Gibt es Schutz durch einen Vertrag?

Ein Vertrag allein genügt nicht. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit gelebt wird. Ein sauberer Vertrag ist dennoch wichtig, weil er Art und Ergebnis der Leistung klar beschreibt.

Wer darf mich zu Scheinselbstständigkeit beraten?

Steuerberater beraten zu den steuerlichen Folgen. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung klären Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht und die DRV Bund.

Quellen

Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.