Ratgeber · Agenturen und Freelancer · Stand 26.10.2026

Reverse-Charge-Rechnung: Pflichtangaben, Muster und Meldungen

Bei einer Reverse-Charge-Rechnung weisen Sie als Leistender keine deutsche Umsatzsteuer aus, sondern der Kunde im EU-Ausland schuldet sie. Auf die Rechnung gehören der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Zusammenfassende Meldung folgt bis zum 25. Tag nach Quartalsende. Ob Reverse Charge gilt, hängt vom Leistungsort nach § 3a UStG ab.

Auf einen Blick
Leistungsort bei B2BSitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)
PflichthinweisSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Rechnung binnen15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG)
Zusammenfassende Meldungbis zum 25. Tag nach Quartalsende
Prüfung USt-IdNr.qualifizierte Bestätigung beim BZSt

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Was bedeutet Reverse Charge?

Reverse Charge heißt übersetzt Umkehr der Steuerschuld. Normalerweise schuldet der Leistende die Umsatzsteuer und führt sie ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht sich das um: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist. Bei Bezügen von ausländischen Unternehmern regelt das § 13b UStG (Abs. 5). Bei Leistungen von Ihnen an Unternehmer in anderen EU-Staaten richtet sich die Steuerschuld des Kunden nach dem Recht seines Staates, Ihre Rechnungspflichten stehen in § 14a UStG. Für den Empfänger ist die Umsatzsteuer in der Regel kein Kostenfaktor, weil er sie im selben Zug als Vorsteuer abziehen kann.

Praktisch begegnet Ihnen das Verfahren in drei Richtungen: Sie leisten an einen Unternehmer im EU-Ausland, Sie beziehen eine Leistung von einem Unternehmer im Ausland, oder Sie sind im Inland in einer Branche tätig, für die § 13b UStG die Steuerschuld auf den Empfänger verlagert, zum Beispiel bei Bauleistungen.

Wann gilt Reverse Charge für Freelancer? Der Leistungsort entscheidet

Ausgangspunkt ist der Ort der sonstigen Leistung. Für Dienstleistungen gilt nach § 3a UStG:

KundeLeistungsortFolge
Unternehmer im InlandInlanddeutsche Umsatzsteuer, kein Reverse Charge
Unternehmer im EU-AuslandSitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2)Reverse Charge, keine deutsche Umsatzsteuer
Unternehmer in einem DrittlandSitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2)nicht steuerbar in Deutschland
Privatperson im EU-AuslandIhr Sitz (§ 3a Abs. 1)in der Regel deutsche Umsatzsteuer, Ausnahmen möglich

Für viele Leistungen gelten Sonderregeln, etwa bei Grundstücksbezug, Veranstaltungen oder Vermittlung. Zudem gilt die Grundregel nur, wenn Ihr Kunde als Unternehmer auftritt. Fragen Sie deshalb immer nach der USt-IdNr. des Kunden und halten Sie die Antwort fest. Ob eine Sonderregel greift, klärt eine Kanzlei im Einzelfall.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Neben den Pflichtangaben jeder Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG gehört bei Reverse Charge ein Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers auf die Rechnung (§ 14a UStG). Hinzu kommt die USt-IdNr. von Ihnen und Ihrem Kunden.

AngabeHinweis
Name und Anschrift beider Seitenvollständig, wie im Vertrag
Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.bei Auslandsgeschäft Ihre USt-IdNr.
USt-IdNr. des Kundenvorher prüfen
Rechnungsdatum und fortlaufende Nummereinmalig vergeben
Leistungsbeschreibung und LeistungszeitpunktZeitraum angeben
Entgelt nettokeine Umsatzsteuer, kein Steuersatz
HinweisSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Beispiel für den Rechnungstext: Leistungszeitraum: März 2026. Leistungsempfänger: [Firma, Anschrift, USt-IdNr.]. Nettobetrag: 4.800,00 Euro. Umsatzsteuer: 0,00 Euro. Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge). Die Rechnung für eine solche Leistung ist spätestens am 15. Tag des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 1 UStG).

Lassen Sie das Muster von Ihrer Kanzlei prüfen, bevor Sie es als Vorlage in Ihre Rechnungssoftware übernehmen.

USt-IdNr. des Kunden prüfen

Reverse Charge setzt voraus, dass Ihr Kunde Unternehmer ist. Den Beleg dafür liefert die USt-IdNr. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet dafür zwei Abfragen:

  • Einfache Bestätigung: Sie erfahren, ob die Nummer zum Zeitpunkt der Abfrage gültig ist.
  • Qualifizierte Bestätigung: Sie vergleichen zusätzlich Firmenname mit Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße. Das BZSt meldet nur, ob die Angaben übereinstimmen.

Das Bestätigungsverfahren steht deutschen Unternehmen offen. Speichern Sie das Ergebnis als Ausdruck oder Screenshot, denn bei einer Prüfung dient es als Nachweis. Wiederholen Sie die Abfrage bei laufenden Verträgen regelmäßig, zum Beispiel einmal im Jahr.

Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für sonstige Leistungen an EU-Unternehmer, für die der Empfänger die Steuer schuldet, geben Sie eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ab. Sie enthält die USt-IdNr. jedes Empfängers, die Summe der Bemessungsgrundlagen und den Hinweis auf die Steuerschuld im anderen Mitgliedstaat. Abgabe bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 2 und 7 UStG).

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen Sie diese Umsätze als nicht steuerbare sonstige Leistungen ein. Leistungen, die Sie von ausländischen Unternehmern beziehen, melden Sie in den Kennzahlen für Reverse-Charge-Bezüge und buchen die Steuer zugleich als Vorsteuer. Die Kennzahlen im amtlichen Formular ändern sich gelegentlich, prüfen Sie die Eintragungen deshalb im aktuellen ELSTER-Formular oder mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fehler bei der Reverse-Charge-Rechnung

  • Umsatzsteuer trotz Reverse Charge ausgewiesen: Wer Steuer fälschlich ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG, auch wenn der Kunde sie nicht verlangt.
  • Hinweis fehlt: Ohne Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist die Rechnung unvollständig.
  • USt-IdNr. nicht geprüft: Ist der Kunde kein Unternehmer, bleibt die Leistung in Deutschland steuerbar.
  • Zusammenfassende Meldung vergessen: Die Meldepflicht besteht bei jedem Quartal mit solchen Leistungen.
  • Falsche Leistungsart: Bei Grundstücksbezug oder Veranstaltungen gelten Sonderorte.
  • Privatkunden im EU-Ausland gleich behandelt: Hier fällt in der Regel deutsche Umsatzsteuer an.

Die E-Rechnungspflicht betrifft Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Rechnungen an ausländische Kunden sind davon nicht erfasst, Ihre Rechnungssoftware sollte beide Fälle unterscheiden.

Woran Sie einen passenden Steuerberater für Auslandsgeschäfte erkennen

Kriterien

  • Die Kanzlei betreut regelmäßig Selbstständige mit Kunden im EU-Ausland und Drittland.
  • Sie erklärt Leistungsort und Reverse Charge an Ihrem Fall, nicht nur allgemein.
  • Sie übernimmt Zusammenfassende Meldung und Voranmeldung zuverlässig und nennt Fristen.
  • Sie prüft Rechnungsvorlagen und bietet Hinweise zur Software.

Fragen fürs Erstgespräch

  • Wie ermitteln Sie bei meinen Leistungen den Leistungsort?
  • Wer prüft die USt-IdNr. meiner Kunden, und wie wird das dokumentiert?
  • Wer gibt die Zusammenfassende Meldung ab, und was kostet das?
  • Wie behandeln Sie Leistungen, die ich von Dienstleistern im Ausland beziehe?
  • Gibt es Sonderfälle bei Plattformen oder Agenturen als Zwischenhändler?

Typische Honorarbasis

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bei laufender Buchführung in der Gebühr nach § 33 StBVV enthalten, sonst gesondert berechnet. Beratung zu einzelnen Auslandsfragen rechnet die Kanzlei meist nach Zeit ab, 16,50 bis 41 Euro netto je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 4 StBVV) schafft Planbarkeit. Eine Aussage über die Qualität einzelner Kanzleien trifft dieser Ratgeber nicht.

Häufige Fragen

Wann muss ich eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen?

Wenn der Leistungsort im Ausland liegt, etwa bei Dienstleistungen an einen Unternehmer im EU-Ausland (§ 3a Abs. 2 UStG), und der Kunde die Steuer dort schuldet. Auf die Rechnung gehört der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, die USt-IdNr. beider Parteien und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a UStG). Umsatzsteuer weisen Sie nicht aus.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. meines Kunden?

Über das Bundeszentralamt für Steuern. Die qualifizierte Bestätigung vergleicht Name, Ort, Postleitzahl und Straße mit den Daten des Mitgliedstaats. Speichern Sie das Ergebnis als Nachweis.

Bis wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?

Bei sonstigen Leistungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 2 UStG). Eine 50.000-Euro-Grenze gilt nur für Warenlieferungen.

Was passiert, wenn ich trotz Reverse Charge Umsatzsteuer ausweise?

Wer Steuer unrichtig ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG. Eine Berichtigung der Rechnung ist möglich, sprechen Sie sie mit Ihrer Kanzlei ab.

Gilt Reverse Charge auch für Kunden außerhalb der EU?

Leistungen an Unternehmer in Drittländern sind in der Regel in Deutschland nicht steuerbar, weil der Leistungsort beim Empfänger liegt. Das Verfahren heißt dort nicht Reverse Charge, die Rechnung enthält keine deutsche Umsatzsteuer. Eine Zusammenfassende Meldung entfällt.

Quellen

Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.