Ratgeber · Leistungen im Detail · Stand 25.10.2026
Jahresabschluss erstellen lassen: Ablauf, Unterlagen, Fristen
Ein Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich aus Anhang. Beim Steuerberater kostet er nach § 35 StBVV 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr, bei 400.000 Euro Gegenstandswert also 746 bis 2.984 Euro netto. Wer nicht bilanzieren muss, ermittelt den Gewinn per EÜR für 5/10 bis 30/10 (§ 25 StBVV).
Hauptratgeber zum Thema Leistungen im Detail: Steuerberater Leistungen: Alle Aufgaben von der Einkommensteuer bis zur Nachfolge
| Bilanz und GuV | 10/10 bis 40/10 (§ 35 StBVV) |
|---|---|
| Beispiel 400.000 € Gegenstandswert | 746 bis 2.984 € netto |
| EÜR | 5/10 bis 30/10 (§ 25 StBVV) |
| Bilanzierungspflicht Gewerbe | über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn |
| Offenlegung GmbH | spätestens 12 Monate nach Abschlussstichtag |
| Aufbewahrung Jahresabschluss | 10 Jahre |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Was gehört zu einem Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss zeigt, was ein Unternehmen am Stichtag besitzt und schuldet und wie es im Jahr gewirtschaftet hat. Er besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Kapitalgesellschaften wie die GmbH ergänzen ihn um einen Anhang und, sofern sie nicht klein sind, um einen Lagebericht (§ 264 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des Gesetzes auf den Anhang verzichten.
Neben dem Handelsrecht verlangt das Steuerrecht eine steuerliche Gewinnermittlung. Die Kanzlei leitet das steuerliche Ergebnis aus der Handelsbilanz ab oder erstellt eine eigene Steuerbilanz. Der Abschluss wird elektronisch an das Finanzamt übermittelt (E-Bilanz nach § 5b EStG).
Für Einzelunternehmer und Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, ersetzt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) den Jahresabschluss. Sie ist eine Geldrechnung ohne Bilanz.
Bilanz oder EÜR: Was gilt für Ihre Rechtsform?
Welche Gewinnermittlung Pflicht ist, hängt von der Rechtsform und der Größe ab.
| Rechtsform | Gewinnermittlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Freiberufler | EÜR, Bilanz freiwillig | § 4 Abs. 3 EStG |
| Einzelunternehmer, nicht im Handelsregister | EÜR bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn | § 141 AO |
| Einzelkaufmann im Handelsregister | Bilanz | HGB |
| OHG, KG, GmbH & Co. KG | Bilanz | HGB |
| GmbH, UG | Bilanz, immer | HGB, GmbHG |
Die Grenzen nach § 141 AO gelten für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte. Überschreiten Sie sie, weist das Finanzamt Sie auf die Buchführungspflicht hin. Der Wechsel von der EÜR zur Bilanz erfordert eine Eröffnungsbilanz und verursacht Übergangsarbeiten, die Sie nicht allein stemmen sollten.
Welche Unterlagen braucht der Steuerberater?
Je vollständiger die Unterlagen, desto zügiger der Abschluss und desto niedriger der Rahmenansatz. Die folgende Liste gilt für bilanzierende Betriebe.
- Saldenliste oder abgestimmte Buchhaltung des Jahres, mit allen Konten
- Kontoauszüge zum Stichtag für alle Bank- und Kreditkonten
- Kassenbuch und Kassenbestand am Stichtag
- Inventurlisten für Waren und unfertige Leistungen
- Anlagenverzeichnis mit Zugängen und Abgängen, Kaufbelege für Anschaffungen
- Darlehensverträge, Zinsbescheinigungen, Tilgungspläne
- offene Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag, Mahnungen, Wertberichtigungen
- Verträge mit Gesellschaftern, Geschäftsführer-Dienstverträge, Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen
- Rückstellungen: Urlaub, Gewährleistung, Prozesskosten, Steuerberatungskosten
- Lohn- und Gehaltsunterlagen, Jahreslohnkonten
Bei der EÜR genügen Einnahmen und Ausgaben, das Anlagenverzeichnis und die Belege. Die Kanzlei meldet sich, wenn Belege fehlen. Beantworten Sie Rückfragen innerhalb weniger Tage, damit Fristen eingehalten werden.
Wie läuft die Erstellung ab?
- Auftrag und Zeitplan: Umfang, Festpreis oder Rahmen und Liefertermin festlegen.
- Vorarbeiten: Buchhaltung abstimmen, offene Posten klären, Inventur abschließen.
- Abschlussbuchungen: Abschreibungen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung, Bewertung von Forderungen und Vorräten.
- Bilanz, GuV und Anhang: Die Kanzlei erstellt die Berichte und stimmt sie mit Ihnen ab.
- Steuerliche Überleitung und E-Bilanz: Ableitung des steuerlichen Ergebnisses und elektronische Übermittlung.
- Feststellung: Bei der GmbH beschließen die Gesellschafter über den Jahresabschluss, bei Einzelunternehmen unterschreibt der Inhaber.
- Offenlegung und Steuererklärungen: Übermittlung an das Unternehmensregister, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung.
Die Vorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz, etwa die Inventur, werden nach Zeit abgerechnet. Mit sauberer Buchhaltung ist der Abschluss meist in wenigen Wochen fertig.
Welche Fristen gelten?
Mehrere Fristen laufen nebeneinander. Die Tabelle fasst sie für eine GmbH mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr zusammen.
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | binnen drei Monaten, kleine Gesellschaften binnen sechs Monaten bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang | § 264 HGB |
| Feststellung durch die Gesellschafter | acht Monate, kleine Gesellschaften elf Monate | § 42a GmbHG |
| Offenlegung im Unternehmensregister | spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag | § 325 HGB |
| Steuererklärungen ohne Berater | 31. Juli des Folgejahres | § 149 AO |
| Steuererklärungen mit Berater | Ende Februar des übernächsten Jahres | § 149 AO |
Wer die Offenlegung versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro (§ 335 HGB). Wird die Pflicht erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist aus der Androhung erfüllt, kann es für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro und für Kleinstkapitalgesellschaften, die die Erleichterung nach § 326 Abs. 2 HGB nutzen, auf 500 Euro herabgesetzt werden.
Die Größenklassen entscheiden über den Pflichtumfang. Als klein gelten Gesellschaften, die mindestens zwei von drei Merkmalen nicht überschreiten: 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatz, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt (§ 267 HGB).
Was kostet der Jahresabschluss?
Die Gebühr hängt vom Gegenstandswert ab, bei Bilanz und GuV dem Durchschnitt aus berichtigter Bilanzsumme und Betriebsleistung. Tabelle B liefert die volle Gebühr, die Kanzlei wählt einen Bruchteil.
| Gegenstandswert | Volle Gebühr | Bilanz und GuV (10/10 bis 40/10) |
|---|---|---|
| 100.000 € | 369 € | 369 bis 1.476 € |
| 200.000 € | 548 € | 548 bis 2.192 € |
| 400.000 € | 746 € | 746 bis 2.984 € |
Anhang (2/10 bis 12/10) und steuerliche Überleitung (2/10 bis 10/10) kommen hinzu. Eine EÜR kostet 5/10 bis 30/10, Gegenstandswert ist der höhere Betrag aus Einnahmen oder Ausgaben, mindestens 17.500 Euro. Bei 80.000 Euro Einnahmen sind das 176,50 bis 1.059 Euro netto. Auslagen, Pauschale und Umsatzsteuer kommen obendrauf, ein Festpreis ist möglich.
Beispiel: Eine kleine GmbH mit 400.000 Euro Gegenstandswert zahlt in der Mitte des Rahmens 1.865 Euro für Bilanz und GuV, 522,20 Euro für den Anhang (7/10) und 447,60 Euro für die steuerliche Überleitung (6/10), zusammen 2.834,80 Euro netto. Steuererklärungen, Offenlegung und laufende Buchhaltung sind darin nicht enthalten.
Fehler, die den Abschluss verzögern oder verteuern
- Buchhaltung nicht abgestimmt: Unklare Bankbuchungen und offene Posten kosten Zeit und werden nach Zeit berechnet.
- Inventur vergessen: Ohne Bestandsaufnahme zum Stichtag lassen sich Vorräte nicht bewerten.
- Privatentnahmen und Einlagen nicht getrennt: Das verfälscht Gewinn und Bilanz.
- Gesellschafterdarlehen ohne Vertrag: Steuerlich droht eine Umqualifizierung.
- Offenlegung übersehen: Das Ordnungsgeldverfahren startet ohne Mahnung durch die Kanzlei.
- Abschluss mit Berater verwechselt mit Fristverlängerung: Die längere Frist gilt für Steuererklärungen, nicht für die Offenlegung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz Steuerberatern und weiteren zugelassenen Stellen vorbehalten.
Häufige Fragen
Was kostet ein Jahresabschluss beim Steuerberater?
Bilanz und GuV kosten nach § 35 StBVV 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr aus Tabelle B, bei 400.000 Euro Gegenstandswert 746 bis 2.984 Euro netto. Anhang und steuerliche Überleitung kommen hinzu.
Muss jedes Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen?
Nein. Freiberufler und kleine Gewerbetreibende dürfen eine EÜR wählen. Kaufleute im Handelsregister und Kapitalgesellschaften bilanzieren, ebenso Gewerbetreibende über 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO).
Wann muss der Jahresabschluss einer GmbH fertig sein?
Die Aufstellung ist binnen drei Monaten fällig, bei kleinen Gesellschaften binnen sechs Monaten, wenn es einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 HGB). Die Gesellschafter müssen ihn binnen acht, bei kleinen Gesellschaften elf Monaten feststellen.
Wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?
Spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, elektronisch im Unternehmensregister (§ 325 HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro.
Welche Unterlagen brauche ich für den Jahresabschluss?
Saldenliste, Kontoauszüge zum Stichtag, Kassenbuch, Inventur, Anlagenverzeichnis, Darlehens- und Gesellschafterunterlagen sowie Angaben zu Rückstellungen und offenen Posten.
Was ist der Unterschied zwischen Bilanz und EÜR?
Die Bilanz stellt Vermögen und Schulden zum Stichtag dar und erfasst Forderungen und Verbindlichkeiten. Die EÜR berücksichtigt nur Einnahmen und Ausgaben nach Zahlungszeitpunkt.
Wie lange muss ich den Jahresabschluss aufbewahren?
Zehn Jahre. Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).
Quellen
- StBVV § 35 Abschlussarbeiten
- StBVV § 25 Einnahmenüberschussrechnung
- StBVV Anlage 2 Tabelle B
- HGB § 264 Pflicht zur Aufstellung
- HGB § 267 Größenklassen
- HGB § 325 Offenlegung
- HGB § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
- GmbHG § 42a Vorlage des Jahresabschlusses
- AO § 141 Buchführungspflicht
- AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
- AO § 147 Aufbewahrung
- EStG § 5b Elektronische Übermittlung
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.