Ratgeber · Leistungen im Detail · Stand 25.10.2026

Doppelbesteuerungsabkommen und Steuererklärung: Auslandseinkünfte richtig erklären

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) legt fest, welcher Staat Einkünfte besteuern darf. Stellt das Abkommen Auslandseinkünfte in Deutschland steuerfrei, erhöhen sie über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Ist eine Anrechnung vorgesehen, mindert die ausländische Steuer die deutsche Steuer. Erklären müssen Sie die Einkünfte in beiden Fällen.

Auf einen Blick
ZweckAufteilung des Besteuerungsrechts zwischen zwei Staaten
MethodenFreistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung
Progressionsvorbehalt§ 32b EStG
Anrechnung ausländischer Steuer§ 34c EStG, bei DBA nach Abkommen
Pflichtveranlagungab mehr als 410 € Einkünften unter Progressionsvorbehalt
Unbeschränkte SteuerpflichtWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 1 EStG)

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Wer in Deutschland wohnt, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig und muss grundsätzlich sein gesamtes Welteinkommen erklären (§ 1 Abs. 1 EStG). Erzielt er Einkünfte im Ausland, will auch der Quellenstaat besteuern. Ohne Regelung entstünde eine doppelte Belastung. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat welche Einkunftsart besteuern darf und wie der andere Staat die Doppelbelastung vermeidet.

Deutschland hat mit einer Vielzahl von Staaten Abkommen geschlossen. Die aktuelle Übersicht mit dem Stand der Abkommen und der laufenden Verhandlungen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium zu Jahresbeginn, zuletzt mit Stand 1. Januar 2026. Für Staaten ohne Abkommen gilt allein das innerstaatliche Recht, meist mit Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c EStG.

Der Abkommenstext entscheidet im Einzelfall. Er verteilt das Besteuerungsrecht je nach Einkunftsart: Arbeitslohn, Mieten aus Immobilien, Dividenden, Zinsen, Renten, Gewinne aus Betriebsstätten und Veräußerungsgewinne werden unterschiedlich behandelt.

Welche Methoden vermeiden die Doppelbesteuerung?

Zwei Methoden sind üblich. Welche für welche Einkunftsart gilt, steht im jeweiligen Abkommen.

MethodeWirkungTypischer Fall
Freistellung mit ProgressionsvorbehaltEinkünfte sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige EinkommenArbeitslohn aus Auslandstätigkeit, Mieten aus ausländischen Immobilien
AnrechnungDeutsche Steuer wird um die ausländische Steuer gekürzt, höchstens um den auf die Auslandseinkünfte entfallenden deutschen TeilDividenden, Zinsen mit ausländischer Quellensteuer
Abzug (ohne DBA)Ausländische Steuer mindert als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die EinkünfteAnrechnung nicht möglich oder nicht gewünscht

Bei bestehendem Abkommen sind die Anrechnungsregeln des § 34c EStG grundsätzlich nicht anzuwenden. Sieht das Abkommen eine Anrechnung vor, gelten die Regeln entsprechend. Angerechnet wird nur die tatsächlich festgesetzte und gezahlte Steuer. Auf Antrag kann statt der Anrechnung ein Abzug bei der Einkünfteermittlung gewählt werden (§ 34c Abs. 2 EStG).

Wie funktioniert der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt gleicht aus, dass steuerfreie Einkünfte sonst die Steuerprogression umgehen würden. Er wirkt in drei Schritten. Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen ohne die steuerfreien Einkünfte ermittelt. Danach wird der Steuersatz auf das Einkommen einschließlich der steuerfreien Einkünfte berechnet. Zuletzt wird dieser Satz auf das zu versteuernde Einkommen ohne die steuerfreien Einkünfte angewendet (§ 32b EStG).

Rechenweg zur Veranschaulichung: Sie haben 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus Arbeitslohn in Deutschland und 20.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn aus einer Tätigkeit im Ausland, dessen Besteuerung das DBA dem Tätigkeitsstaat zuweist. Das Finanzamt berechnet den Steuersatz auf 60.000 Euro und wendet ihn auf die 40.000 Euro an. Besteuert werden nur die 40.000 Euro, aber mit dem höheren Satz.

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst der Vorbehalt Einkünfte, die nach einem Abkommen in Deutschland steuerfrei sind. Dazu zählen typischerweise auch Mieten aus Immobilien und Gewinne aus Betriebsstätten im Abkommensstaat. Auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) und treffen oft mit Auslandseinkünften zusammen.

Muss ich die Auslandseinkünfte in der Steuererklärung angeben?

Ja, auch dann, wenn sie in Deutschland steuerfrei sind. Der Progressionsvorbehalt kann nur angewendet werden, wenn das Finanzamt die Einkünfte kennt. Zusätzlich löst er eine Pflicht zur Abgabe aus: Eine Veranlagung findet bei Arbeitnehmern statt, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen mehr als 410 Euro betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Die Einkünfte gehören in die Anlagen der Steuererklärung. Üblich ist die Anlage AUS für ausländische Einkünfte und Steuern, bei Arbeitslohn aus dem Ausland ergänzend die Anlage N-AUS. Sie benötigen die ausländische Gehaltsabrechnung, die Steuerbescheinigung oder den Steuerbescheid des Auslands, Nachweise über gezahlte Quellensteuer und einen Nachweis über Ihre Aufenthaltstage.

Bei Mieten aus dem Ausland sind Miete, Werbungskosten und Abschreibung nach deutschen Regeln zu ermitteln. Bei Kapitalerträgen mit ausländischer Quellensteuer wird die anrechenbare Steuer meist in Anlage KAP und Anlage AUS erfasst. Fehlen Unterlagen, drohen Schätzungen, fordern Sie sie daher rechtzeitig an.

Wann sind Sie in Deutschland steuerpflichtig, wann im Ausland?

Der Ausgangspunkt ist die Ansässigkeit. Wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand nicht nur vorübergehend verweilt. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO). Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nur mit inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).

Sind Sie in beiden Staaten ansässig, entscheiden die Kollisionsregeln im Abkommen, meist in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Für Arbeitnehmer enthalten viele Abkommen die sogenannte 183-Tage-Regel: Der Tätigkeitsstaat darf nicht besteuern, wenn Sie sich nicht länger als 183 Tage dort aufhalten, der Arbeitgeber nicht dort ansässig ist und die Vergütung nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Abkommen.

Typische Konstellationen sind Grenzgänger, Entsendungen, Remote-Arbeit aus dem Ausland, Immobilien im Ausland, Renten aus dem Ausland und Wegzug oder Zuzug im Laufe des Jahres.

Wann lohnt sich ein Steuerberater für Auslandsfälle?

Auslandsfälle verlangen Kenntnis des Abkommens, der Verständigungspraxis und der Formulare. Hilfe lohnt sich besonders in diesen Situationen:

  • mehr als ein Staat besteuert Ihren Arbeitslohn und Sie wissen nicht, welcher
  • Sie ziehen innerhalb des Jahres ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland
  • Sie vermieten Immobilien im Ausland oder erzielen dort Gewinne
  • Sie beziehen Rente aus dem Ausland
  • Sie sind Gesellschafter oder Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft
  • Das Finanzamt fragt nach Nachweisen zur Ansässigkeit

Die Kanzlei prüft das einschlägige Abkommen, ermittelt die Methode, bereitet die Anlagen vor und übernimmt den Schriftverkehr mit den Finanzbehörden. Kosten entstehen nach StBVV entweder als Wertgebühr für die Erklärung oder nach Zeit mit 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Drei Stunden Prüfung kosten damit 198 bis 492 Euro netto, die Erstberatung für Verbraucher höchstens 190 Euro netto. Erfahrung mit internationalen Fällen ist nicht in jeder Kanzlei vorhanden, fragen Sie danach.

Häufige Fehler bei Auslandseinkünften

  • Steuerfreie Einkünfte nicht angeben: Der Progressionsvorbehalt entfällt nicht, er wird dann geschätzt oder nachträglich festgesetzt.
  • Ausländische Steuer pauschal abziehen: Angerechnet wird nur die tatsächlich gezahlte und nach deutschem Recht anrechenbare Steuer.
  • Aufenthaltstage nicht dokumentieren: Ohne Nachweis lässt sich die 183-Tage-Regel nicht belegen.
  • Falsches Abkommen angewendet: Die Abkommen unterscheiden sich im Detail, auch bei ähnlichen Staaten.
  • Fristen übersehen: Ausländische Steuerbescheide können Ihre deutsche Veranlagung ändern. Melden Sie Änderungen, sonst droht eine Berichtigungspflicht.
  • Quellensteuer nicht zurückgefordert: Manche Staaten erstatten zu viel einbehaltene Steuer auf Antrag nach dem Abkommen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Es verteilt das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten nach Einkunftsarten und legt fest, ob die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung vermieden wird.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Steuerfreie Auslandseinkünfte werden nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (§ 32b EStG). Das Finanzamt rechnet den Satz mit den Einkünften aus und wendet ihn auf das übrige Einkommen an.

Muss ich steuerfreie Auslandseinkünfte erklären?

Ja. Beträgt die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen mehr als 410 Euro, besteht bei Arbeitnehmern eine Pflicht zur Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Wie rechne ich ausländische Steuern an?

Nach § 34c EStG wird die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet, begrenzt auf den auf die Auslandseinkünfte entfallenden deutschen Teil. Bei Abkommen gilt deren Anrechnungsregel.

Wann bin ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG). Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO).

Was kostet die Prüfung von Auslandseinkünften beim Steuerberater?

Meist nach Zeit mit 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde oder als Wertgebühr für die Erklärung. Drei Stunden kosten 198 bis 492 Euro netto.

Wo finde ich die Liste der Doppelbesteuerungsabkommen?

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich eine Übersicht über den Stand der Abkommen und Verhandlungen, zuletzt mit Stand 1. Januar 2026.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.