Ratgeber · GmbH und UG gründen und führen · Stand 26.10.2026
GmbH-Gewinnausschüttung: Steuer, Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren und Beschluss
Schüttet eine GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus, behält sie 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf ein, zusammen 26,375 Prozent. Bei Beteiligungen von mindestens 25 Prozent oder 1 Prozent mit beruflicher Tätigkeit kann der Gesellschafter stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen, bei dem 60 Prozent der Ausschüttung nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Voraussetzung ist ein wirksamer Gesellschafterbeschluss.
Hauptratgeber zum Thema GmbH und UG gründen und führen: Steuerberater für GmbH und UG: Aufgaben, Jahreskalender, Kosten und Auswahl
| Kapitalertragsteuer | 25 % plus 5,5 % Soli = 26,375 % |
|---|---|
| Abführung an das Finanzamt | im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG) |
| Teileinkünfteverfahren | 60 % steuerpflichtig, Antrag ab 25 % oder 1 % mit Tätigkeit |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € (Einzelveranlagung), 2.000 € (Zusammenveranlagung) |
| Gesamtbelastung im Beispiel | rund 48,6 % bei 100 % Ausschüttung |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Wie läuft eine Gewinnausschüttung ab?
Gewinn gehört zunächst der Gesellschaft. Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung des Jahresergebnisses (§ 29 und § 46 Nr. 1 GmbHG). Sie können den Gewinn ausschütten, in der GmbH belassen oder auf neue Rechnung vortragen. Erst der Gesellschafterbeschluss begründet den Anspruch auf Auszahlung.
- Jahresabschluss aufstellen und feststellen. Die Gesellschafter beschließen innerhalb der ersten acht Monate (kleine GmbH elf Monate) über Feststellung und Ergebnisverwendung (§ 42a GmbHG).
- Beschluss über die Verwendung. Der Beschluss nennt Betrag, Verteilung auf die Gesellschafter und Auszahlungstag. Er sollte schriftlich protokolliert werden.
- Kapitalerhaltung prüfen. Die Auszahlung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht mindern (§ 30 GmbHG). Bei einer UG muss zuvor die gesetzliche Rücklage gebildet sein.
- Kapitalertragsteuer einbehalten und anmelden. Die GmbH führt sie in dem Zeitpunkt ab, in dem die Ausschüttung dem Gesellschafter zufließt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).
- Auszahlung und Steuerbescheinigung. Der Gesellschafter bekommt den Nettobetrag und eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer.
Entgegen § 30 GmbHG ausgezahlte Beträge sind zu erstatten (§ 31 GmbHG). Entnahmen ohne Beschluss gelten steuerlich oft als verdeckte Gewinnausschüttung oder Gesellschafterdarlehen.
Steuer auf die Ausschüttung: Abgeltungsteuer
Gewinnausschüttungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Regelfall gilt der Sondersteuersatz von 25 Prozent (§ 32d EStG). Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer, bei Kirchenmitgliedern Kirchensteuer. Die GmbH behält die Steuer ein und führt sie ab, damit ist die Einkommensteuer des Gesellschafters in der Regel abgegolten.
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 Euro, mindert die steuerpflichtigen Kapitalerträge (§ 20 Abs. 9 EStG). Den Pauschbetrag berücksichtigen Sie in Ihrer Steuererklärung, wenn die GmbH bei der Auszahlung keine Rücksicht darauf genommen hat.
Teileinkünfteverfahren: Wann die Option sinnvoll ist
Gesellschafter, die mindestens 25 Prozent der Anteile halten, oder mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die GmbH mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss, können beantragen, dass statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren gilt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 3 Nr. 40 EStG), 40 Prozent bleiben steuerfrei. Zusammenhängende Betriebsausgaben, etwa Refinanzierungszinsen, sind zu 60 Prozent abzugsfähig.
Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung des Jahres zu stellen und gilt für das Antragsjahr und die vier folgenden Jahre, sofern er nicht widerrufen wird. Ein Widerruf ist endgültig: Für diese Beteiligung kann der Antrag nicht erneut gestellt werden.
Ob die Option günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei hohem Einkommen (Spitzensteuersatz von 42 Prozent) liegt die Belastung ähnlich wie bei der Abgeltungsteuer, bei niedrigerem Steuersatz oder zusätzlichen Werbungskosten kann sie darunter liegen. Der Steuerberater rechnet beide Wege durch.
Rechenbeispiel: 100.000 Euro Gewinn, Ausschüttung oder Thesaurierung
Beispiel (vereinfacht): Eine GmbH erzielt 100.000 Euro Gewinn vor Steuern, Hebesatz 410 Prozent. Gewerbesteuer: 3,5 Prozent mal 410 Prozent = 14,35 Prozent. Körperschaftsteuer: 15 Prozent plus 5,5 Prozent Soli darauf = 15,825 Prozent. Zusammen 30,175 Prozent, es bleiben 69.825 Euro.
| Variante | Steuer auf Ebene Gesellschafter | Netto beim Gesellschafter | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| Thesaurierung (Gewinn bleibt in der GmbH) | keine | 69.825 € in der GmbH | 30,175 % |
| Vollausschüttung mit Abgeltungsteuer | 17.456,25 € plus 960,09 € Soli | 51.408,66 € | 48,59 % |
| Vollausschüttung, Teileinkünfteverfahren, Steuersatz 42 % | 17.595,90 € plus 967,77 € Soli | 51.261,33 € | 48,74 % |
| Teileinkünfteverfahren, angenommener Durchschnittssatz 30 % auf den steuerpflichtigen Teil, ohne Soli | 12.568,50 € | 57.256,50 € | 42,74 % |
Die Zahlen zeigen: Der Vorteil der GmbH liegt in der Thesaurierung. Wer den Gewinn nicht privat braucht, lässt ihn in der Gesellschaft, investiert oder legt Rücklagen an. Die Zusatzbelastung entsteht erst bei der Ausschüttung. Kirchensteuer, individuelle Steuersätze und Sozialabgaben auf Gehälter sind im Beispiel nicht berücksichtigt.
Gehalt, Ausschüttung oder Darlehen: Was passt wann?
Gesellschafter-Geschäftsführer haben mehrere Wege, Geld aus der GmbH zu erhalten. Jeder hat andere Folgen.
- Gehalt: Es mindert den Gewinn der GmbH und damit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Es ist beim Geschäftsführer lohnsteuerpflichtig und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig. Es muss angemessen und vorab vereinbart sein.
- Ausschüttung: Sie kommt aus dem versteuerten Gewinn und löst Kapitalertragsteuer aus. Dafür fallen keine Sozialabgaben an.
- Darlehen der GmbH an den Gesellschafter: Es braucht Vertrag, Zins, Rückzahlungsplan und Sicherheiten wie unter Fremden, sonst droht die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Eine feste Reihenfolge gibt es nicht. Üblich ist ein angemessenes Gehalt, das den privaten Bedarf deckt, und eine Ausschüttung nur dann, wenn zusätzliche Mittel privat benötigt werden.
Häufige Fehler bei der Ausschüttung
- Auszahlung ohne Gesellschafterbeschluss oder mit rückdatiertem Beschluss.
- Ausschüttung trotz fehlender Rücklagen oder bei gefährdetem Stammkapital.
- Kapitalertragsteuer nicht pünktlich angemeldet.
- Teileinkünfteverfahren beantragt, ohne die Bindung von fünf Jahren zu bedenken.
- Ausschüttung nicht im Verhältnis der Anteile vorgenommen, ohne dass der Gesellschaftsvertrag es erlaubt.
Eine disproportionale (inkongruente) Ausschüttung ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag es vorsieht oder alle Gesellschafter zustimmen, und steuerlich nur unter Bedingungen anerkannt. Holen Sie dazu Rat ein.
Woran erkennen Sie einen passenden Steuerberater für Gewinnausschüttung und Gesellschafterbesteuerung?
Kriterien:
- Kann Gehalt, Ausschüttung und Thesaurierung für Ihre Zahlen nebeneinander rechnen.
- Kennt die Fristen für Kapitalertragsteuer-Anmeldung und Steuerbescheinigung.
- Berät zu Gesellschafterbeschluss und Protokoll, soweit steuerlich relevant, und verweist bei Gesellschaftsrecht an Rechtsanwalt oder Notar.
- Gibt schriftliche Aussagen zur Kostenstruktur.
Fragen fürs Erstgespräch:
- Wie viel kann ich ausschütten, ohne das Stammkapital zu gefährden?
- Lohnt sich für mich das Teileinkünfteverfahren?
- Wie hoch ist die Gesamtbelastung bei Gehalt oder Ausschüttung?
- Wie dokumentieren wir den Beschluss rechtssicher?
- Wer meldet die Kapitalertragsteuer an?
Typische Honorarbasis: Beratung nach Zeitgebühr (16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, § 13 StBVV) oder Pauschale (§ 4 StBVV); Jahresabschluss nach § 35 StBVV; Steuererklärung der Gesellschafter nach § 24 StBVV. Dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer auf eine GmbH-Ausschüttung?
Im Regelfall 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent, zuzüglich Kirchensteuer. Alternativ gilt auf Antrag das Teileinkünfteverfahren.
Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger?
Bei niedrigerem persönlichem Steuersatz oder wenn Werbungskosten mit der Beteiligung zusammenhängen. Bei Spitzensteuersatz ähnelt die Belastung der Abgeltungsteuer.
Muss die GmbH die Kapitalertragsteuer selbst abführen?
Ja, die GmbH behält sie ein und führt sie an das Finanzamt ab, sobald die Ausschüttung dem Gesellschafter zufließt (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Brauche ich für eine Ausschüttung einen Gesellschafterbeschluss?
Ja. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung begründet den Anspruch (§ 29, § 46 Nr. 1 GmbHG) und sollte schriftlich protokolliert werden.
Wie viel Gewinn darf eine GmbH ausschütten?
So viel, wie nach Abzug der Rücklagen und ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals verfügbar ist (§ 30 GmbHG).
Was passiert mit dem Gewinn, wenn ich nichts ausschütte?
Er bleibt in der GmbH und wird dort mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. Eine Steuer auf Gesellschafterebene fällt erst bei späterer Ausschüttung an.
Quellen
- EStG § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen
- EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- EStG § 3 Steuerfreie Einnahmen, Nr. 40 Teileinkünfteverfahren
- EStG § 3c Anteilige Abzüge
- EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
- EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- SolZG § 4 Zuschlagsatz
- KStG § 23 Steuersatz
- GewStG § 11 Steuermessbetrag
- GmbHG § 29 Ergebnisverwendung
- GmbHG § 30 Kapitalerhaltung
- GmbHG § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
- GmbHG § 42a Vorlage des Jahresabschlusses
- GmbHG § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
- StBVV § 13 Zeitgebühr
- StBVV § 35 Abschlussarbeiten
Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.