Ratgeber · Fristen und Formulare · Stand 25.10.2026

Nachzahlungszinsen bei der Steuer: Zinssatz, Zinslauf und Berechnung

Nachzahlungszinsen betragen 0,15 Prozent pro vollem Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Sie laufen frühestens 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für 2025 also ab dem 1. April 2027, und enden mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Verzinst wird nur der Betrag, der nach Abzug von Vorauszahlungen und Lohnsteuer als Nachzahlung übrig bleibt.

Auf einen Blick
Zinssatz0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr)
Rechtsgrundlage§ 233a und § 238 AO
Zinslauf Steuerjahr 2025ab 1. April 2027
Berechnungnur volle Monate
Zinsbasisauf 50 Euro abgerundet
Abziehbarnein, Nebenleistung zur Steuer

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Was sind Nachzahlungszinsen und wann fallen sie an?

Nachzahlungszinsen sind Zinsen auf Steuernachzahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Sie sind in § 233a AO geregelt und sollen den Zinsvorteil ausgleichen, den jemand hat, dessen Steuer erst lange nach dem Steuerjahr festgesetzt wird. Es handelt sich nicht um eine Strafe und nicht um einen Verspätungszuschlag. Auch wer rechtzeitig und korrekt abgibt, muss Nachzahlungszinsen zahlen, wenn der Bescheid erst nach Beginn des Zinslaufs ergeht.

Verzinst wird der Unterschiedsbetrag: die festgesetzte Steuer, abzüglich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (zum Beispiel Lohnsteuer) und der bis zum Zinslaufbeginn festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 AO). Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer die Jahressteuer deckt, zahlen im Normalfall nichts nach, dann fallen auch keine Zinsen an. Anders sieht es bei Selbstständigen, Vermietern und bei Beschäftigten mit Nebeneinkünften oder ungünstiger Steuerklassenkombination aus.

Wie hoch ist der Zinssatz?

Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt seit dem 1. Januar 2019 ein Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Der frühere Satz von 0,5 Prozent pro Monat gilt nur noch für andere Zinsarten, etwa Stundungs- und Aussetzungszinsen.

ZinsartZinssatzGrundlage
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr)§ 233a, § 238 Abs. 1a AO
Stundungszinsen0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr)§ 234, § 238 Abs. 1 AO
Hinterziehungszinsen0,5 % pro Monat§ 235, § 238 Abs. 1 AO
Aussetzungszinsen0,5 % pro Monat§ 237, § 238 Abs. 1 AO
Säumniszuschlag (kein Zins)1 % pro Monat§ 240 AO

Die Höhe des Zinssatzes war in der Vergangenheit Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Ob Ihr Zinsbescheid vorläufig ergeht, steht im Bescheid selbst. Prüfen Sie den Vorläufigkeitsvermerk, bevor Sie Einspruch einlegen.

Wann beginnt der Zinslauf?

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 AO). Für das Steuerjahr 2025 beginnt er daher am 1. April 2027. Bei Einkommen- und Körperschaftsteuer, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen, beginnt er 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.

Der Zinslauf endet mit dem Tag, an dem die Steuer wirksam festgesetzt wird, also mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wird der Bescheid vor Beginn des Zinslaufs bekannt gegeben, fallen gar keine Nachzahlungszinsen an. Das ist der entscheidende Hebel: Wer früh abgibt und früh veranlagt wird, vermeidet die Zinsen.

SteuerjahrZinslauf beginntFrist ohne Berater
20241. April 202631. Juli 2025
20251. April 202731. Juli 2026
20261. April 20282. August 2027

Die Frist ohne Berater endet vor dem Beginn des Zinslaufs. Ein Bescheid kommt aber oft erst Monate nach der Abgabe, sodass die Zinsen selbst bei pünktlicher Abgabe anfallen können, wenn die Bearbeitung dauert.

So berechnen Sie die Nachzahlungszinsen

Die Berechnung folgt drei Regeln. Erstens: Der Nachzahlungsbetrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Zweitens: Es zählen nur volle Monate, angefangene Monate bleiben unberücksichtigt (§ 238 Abs. 1 AO). Drittens: Die Zinsen berechnen sich aus Betrag mal 0,15 Prozent mal Zahl der vollen Monate.

Beispiel (vereinfacht): Für das Steuerjahr 2025 ergibt sich nach Abzug von Lohnsteuer und Vorauszahlungen eine Nachzahlung von 3.049 Euro. Der Bescheid wird am 15. September 2027 bekannt gegeben. Der Zinslauf begann am 1. April 2027. Bis zum 15. September sind fünf volle Monate verstrichen (April bis August). Die Bemessungsgrundlage wird auf 3.000 Euro abgerundet. Die Zinsen betragen 3.000 Euro mal 0,15 Prozent mal 5, also 22,50 Euro. Das Finanzamt setzt die Zinsen im Steuerbescheid oder in einem eigenen Zinsbescheid fest.

Als Faustregel gilt: Eine Nachzahlung von 1.000 Euro kostet im Jahr 18 Euro Zinsen. Bei Nachzahlungen im vier- oder fünfstelligen Bereich und langer Bearbeitungszeit sind Zinsen im dreistelligen Bereich möglich.

Nachzahlungszinsen vermeiden oder senken

Sie können Nachzahlungszinsen nicht abschalten, aber begrenzen. Wirksam sind vor allem diese Maßnahmen:

  • Früh abgeben: Der Zinslauf endet mit der Bekanntgabe des Bescheids. Wer die Erklärung im Frühjahr abgibt, wird oft vor Beginn des Zinslaufs veranlagt.
  • Vorauszahlungen anpassen: Zahlungen auf die voraussichtliche Steuer mindern den Unterschiedsbetrag. Selbstständige und Vermieter können beim Finanzamt die Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen (§ 37 Abs. 3 EStG).
  • Freiwillig vorzahlen: Wer eine hohe Nachzahlung erwartet, kann vor Bescheiderlass freiwillig zahlen. Gezahlte Beträge werden bei der Zinsberechnung berücksichtigt, wenn die Zahlung vor der Festsetzung geleistet und angerechnet wird (§ 233a Abs. 8 AO). Geben Sie Steuernummer, Steuerart und Jahr im Verwendungszweck an.
  • Rücklage bilden: Wer unregelmäßige Einnahmen hat, legt einen Teil des Gewinns zur Seite, damit die Nachzahlung gedeckt ist.
  • Fehlerhafte Zinsen prüfen: Kontrollieren Sie Beginn des Zinslaufs, Monatszahl und Bemessungsgrundlage im Bescheid.

Eine Fristverlängerung für die Steuererklärung schützt nicht vor Zinsen. Der Zinslauf hängt vom Steuerjahr ab, nicht von der Abgabefrist.

Können Nachzahlungszinsen abgesetzt werden?

Nein. Nachzahlungszinsen auf Einkommensteuer gehören zu den nicht abziehbaren Nebenleistungen und mindern die Steuer nicht (§ 12 Nr. 3 EStG). Bei betrieblichen Steuern kann die steuerliche Behandlung abweichen, etwa bei der Umsatzsteuer. Welche Regel im Einzelfall gilt, klärt ein Steuerberater.

Erstattungszinsen, also Zinsen auf eine Steuererstattung, sind dagegen als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dieses Zusammenspiel überrascht viele: Die Zinsen auf Nachzahlungen zahlen Sie ohne steuerliche Entlastung, die Zinsen auf Erstattungen versteuern Sie.

Einspruch gegen Zinsbescheid und Stundung

Gegen die Zinsfestsetzung können Sie Einspruch einlegen, wenn die Berechnung falsch ist oder der Zinslauf nicht stimmt. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid erfasst nicht automatisch die Zinsen, weil die Zinsfestsetzung ein eigenständiger Bescheid sein kann. Prüfen Sie den Bescheid und legen Sie gegebenenfalls gesondert Einspruch ein.

Können Sie die Nachzahlung nicht auf einmal leisten, kommt eine Stundung nach § 222 AO in Betracht. Dafür fallen Stundungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat an, was deutlich mehr ist als die Nachzahlungszinsen. Eine Ratenzahlung sollten Sie daher nur beantragen, wenn Sie die Summe sonst nicht aufbringen können. Eine Beratung zur Liquiditätsplanung bieten Steuerberater an.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen beim Finanzamt?

0,15 Prozent pro vollem Monat, das sind 1,8 Prozent im Jahr. Grundlage ist § 238 Abs. 1a AO. Verzinst wird der Nachzahlungsbetrag, abgerundet auf einen durch 50 teilbaren Euro-Betrag.

Ab wann muss ich Nachzahlungszinsen zahlen?

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende des Steuerjahres. Für 2025 ist das der 1. April 2027. Wird der Bescheid davor bekannt gegeben, entstehen keine Zinsen.

Bis wann laufen die Zinsen?

Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids. Es zählen nur volle Monate zwischen Zinslaufbeginn und Bekanntgabe.

Kann ich Nachzahlungszinsen von der Steuer absetzen?

Nein, bei der Einkommensteuer sind sie nicht abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG). Erstattungszinsen sind dagegen als Kapitalerträge zu versteuern.

Wie kann ich Nachzahlungszinsen vermeiden?

Früh abgeben, Vorauszahlungen an das erwartete Ergebnis anpassen oder vor Bescheiderlass freiwillig zahlen. Zinsen auf eine Nachzahlung entstehen aber nur, wenn überhaupt eine Nachzahlung entsteht.

Gelten Nachzahlungszinsen auch für die Umsatzsteuer?

Ja, § 233a AO erfasst Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Bei Anmeldungssteuern gelten Besonderheiten, etwa bei Voranmeldungen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.