Ratgeber · Fristen und Formulare · Stand 25.10.2026

Anlage Kind ausfüllen: Kindergeld, Freibeträge, Günstigerprüfung und Betreuungskosten

In der Anlage Kind geben Sie Ihre Kinder, den Kindergeldbezug und Kosten wie Betreuung und Schulgeld an. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge günstiger sind (Günstigerprüfung nach § 31 EStG). Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat, der Freibetrag je Kind insgesamt 9.756 Euro bei Zusammenveranlagung. Betreuungskosten sind zu 80 Prozent absetzbar, höchstens 4.800 Euro je Kind.

Auf einen Blick
Kindergeld 2026259 Euro pro Monat und Kind
Kinderfreibetrag 20269.756 Euro je Kind (beide Eltern)
Kinderfreibetrag 20259.600 Euro je Kind (beide Eltern)
Betreuungskosten80 %, höchstens 4.800 Euro je Kind
Entlastungsbetrag Alleinerziehende4.260 Euro plus 240 Euro je weiterem Kind
Schulgeld30 %, höchstens 5.000 Euro

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Wofür brauche ich die Anlage Kind?

Die Anlage Kind gehört zur Einkommensteuererklärung und wird für jedes Kind ausgefüllt, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Sie enthält die persönlichen Daten des Kindes, den Kindergeldbezug und die Angaben, aus denen sich Freibeträge, Betreuungskosten und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ergeben. Für jedes Kind füllen Sie eine eigene Anlage aus.

Auch wenn Sie nur Kindergeld erhalten und keine weiteren Vorteile erwarten, lohnt sich die Angabe. Das Finanzamt vergleicht von Amts wegen, ob die Freibeträge mehr entlasten als das Kindergeld. Fehlen die Angaben, kann es die Günstigerprüfung nicht durchführen.

Angaben zum Kind: So füllen Sie die Anlage aus

Beginnen Sie mit den Stammdaten. Tragen Sie Vor- und Nachname, Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes ein. Die Nummer steht auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das jedes Kind erhält, und häufig auch im Kindergeldbescheid. Geben Sie außerdem an, in welchem Verhältnis das Kind zu Ihnen steht (leibliches Kind, Pflegekind, Adoptivkind) und wo es gemeldet ist.

  • Kindergeld: Tragen Sie ein, in welchen Monaten Sie Kindergeld erhalten haben und wer es bezogen hat. Die Familienkasse nennt Zeitraum und Höhe im Bescheid.
  • Kinder über 18: Das Kind wird weiter berücksichtigt, wenn es in Ausbildung oder Studium ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Geben Sie Ausbildungszeiten an.
  • Eltern getrennt: Bei getrennt lebenden Eltern stehen jedem Elternteil die halben Freibeträge zu. Eine Übertragung auf einen Elternteil ist unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG möglich.
  • Auslandskinder: Hier sind zusätzliche Nachweise zu Wohnsitz und Unterhalt nötig.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Zahlen für 2025 und 2026

Der steuerliche Familienausgleich besteht aus zwei Teilen. Während des Jahres erhalten Sie Kindergeld. In der Einkommensteuer wird zusätzlich geprüft, ob die Freibeträge für das sächliche Existenzminimum und den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf mehr Entlastung bringen (§ 31, § 32 Abs. 6 EStG). Die Tabelle zeigt die Beträge.

Posten20252026
Kindergeld pro Monat und Kind255 Euro259 Euro (§ 66 EStG)
Kindergeld pro Jahr3.060 Euro3.108 Euro
Kinderfreibetrag je Elternteil3.336 Euro3.414 Euro
Freibetrag Betreuung, Erziehung, Ausbildung je Elternteil1.464 Euro1.464 Euro
Summe je Kind, beide Eltern9.600 Euro9.756 Euro

Bei zusammenveranlagten Eltern verdoppeln sich die Beträge je Elternteil (§ 32 Abs. 6 EStG). Das Kindergeld wird nicht neben dem Freibetrag gewährt: Wirkt der Freibetrag stärker, wird er berücksichtigt und das Kindergeld der Steuer hinzugerechnet.

Günstigerprüfung: Wann lohnt sich welche Variante?

Die Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt von Amts wegen vor, Sie müssen sie nicht beantragen. Es berechnet die Einkommensteuer einmal mit Kindergeld und einmal mit Kinderfreibeträgen. Ist die Entlastung durch die Freibeträge höher als das gezahlte Kindergeld, werden die Freibeträge abgezogen und das Kindergeld der Steuer hinzugerechnet. Andernfalls bleibt es beim Kindergeld.

Bei niedrigen und mittleren Einkommen ist das Kindergeld meist günstiger. Höhere Einkommen mit einem hohen Grenzsteuersatz profitieren häufiger von den Freibeträgen. Eine genaue Grenze hängt vom Einzelfall ab, etwa von weiteren Abzügen. Ein Steuerberater oder die Berechnung in ELSTER zeigt, welche Variante in Ihrem Fall günstiger ist.

Die Prüfung gilt für jedes Kind getrennt. Eltern müssen deshalb für jedes Kind in der Anlage Kind vollständige Angaben machen, damit die Prüfung zutreffend erfolgt.

Kinderbetreuungskosten richtig eintragen

Kosten für die Betreuung eines Kindes sind als Sonderausgaben abziehbar. Berücksichtigt werden 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, für Kinder, die zum Haushalt gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei Behinderung unter besonderen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das bedeutet: Bei Aufwendungen von 6.000 Euro erreichen Sie den Höchstbetrag.

  • Abziehbar: Kita, Kindergarten, Tagesmutter, Hort, Betreuung durch Au-pair, Hausaufgabenbetreuung.
  • Nicht abziehbar: Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen, etwa Musikunterricht oder Vereinsbeitrag.
  • Verpflegung: Nur der Betreuungsanteil zählt, Essen ist in der Regel nicht anrechenbar.
  • Nachweis: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar erfolgen (Überweisung). Barzahlung genügt nicht.

Tragen Sie die Kosten in der Anlage Kind ein, nicht in der Anlage Sonderausgaben.

Schulgeld, Entlastungsbetrag und weitere Posten

Neben der Betreuung sieht die Anlage Kind weitere Posten vor. Für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule können 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung zählen nicht mit.

Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag nutzen: 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind und 240 Euro für jedes weitere (§ 24b EStG). Voraussetzung ist, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht. Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen.

Weitere Angaben betreffen Behinderten-Pauschbeträge, die auf Eltern übertragen werden können, sowie Ausbildungsfreibeträge bei auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder. Hier lohnt der Blick in die Hinweise der Formulare für das jeweilige Jahr.

Beispiel: Anlage Kind für ein Kind in der Kita

Beispiel (vereinfacht, kein Einzelfall): Ein zusammenveranlagtes Ehepaar hat ein vierjähriges Kind in einer Kita. Das Paar erhält 2026 Kindergeld von zwölfmal 259 Euro, zusammen 3.108 Euro. Die Kita-Kosten betragen 4.200 Euro (ohne Essen) und wurden überwiesen.

  • Die Eltern tragen das Kind mit Steuer-ID und Geburtsdatum ein und geben zwölf Monate Kindergeld an.
  • Als Betreuungskosten tragen sie 4.200 Euro ein. Abziehbar sind 80 Prozent, also 3.360 Euro.
  • Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung durch. Dabei vergleicht es 3.108 Euro Kindergeld mit der Steuerentlastung durch den Freibetrag von 9.756 Euro.

Welche Variante günstiger ist, hängt von der Höhe des gemeinsamen Einkommens ab. Das Beispiel soll nur die Schritte zeigen.

Häufige Fragen

Muss ich die Anlage Kind ausfüllen, wenn ich Kindergeld bekomme?

Ja, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, sollten Sie die Anlage Kind ausfüllen. Das Finanzamt führt nur dann die Günstigerprüfung durch und berücksichtigt weitere Posten wie Betreuungskosten.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

259 Euro pro Monat und Kind, also 3.108 Euro im Jahr (§ 66 EStG).

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?

Je Elternteil 3.414 Euro Kinderfreibetrag plus 1.464 Euro Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Bei Zusammenveranlagung sind es zusammen 9.756 Euro je Kind.

Muss ich die Günstigerprüfung beantragen?

Nein, das Finanzamt führt sie von Amts wegen durch, sofern die Angaben in der Anlage Kind vollständig sind.

Welche Betreuungskosten kann ich absetzen?

80 Prozent der Kosten für Kita, Tagesmutter und ähnliche Betreuung, höchstens 4.800 Euro je Kind, bei Kindern bis 14 Jahren. Voraussetzung sind Rechnung und Überweisung.

Zählt Essensgeld in der Kita als Betreuungskosten?

In der Regel nicht. Nur der Betreuungsanteil ist abziehbar. Lassen Sie sich gegebenenfalls eine Aufschlüsselung von der Einrichtung geben.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.