Ratgeber · Fristen und Formulare · Stand 25.10.2026
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Aufbau, Ausfüllhilfe und Fristen
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Gründer innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über ELSTER abgeben (§ 138 AO). Das Finanzamt vergibt danach die Steuernummer und setzt auf Grundlage Ihrer Angaben zu Gewinn und Umsatz die Vorauszahlungen fest. Die wichtigsten Weichen stellen Sie bei der Gewinnprognose, der Kleinunternehmerregelung und dem Voranmeldungszeitraum.
Hauptratgeber zum Thema Fristen und Formulare: Steuerfristen 2026: Fristenkalender für Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen
| Frist | 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit |
|---|---|
| Übermittlung | elektronisch über ELSTER |
| Rechtsgrundlage | § 138 Abs. 1b und 4 AO |
| Kleinunternehmergrenze | 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufend |
| Zwangsgeld | bis 25.000 Euro (§ 329 AO) |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Wer muss den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen?
Den Fragebogen füllen alle aus, die ein Unternehmen gründen oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen: Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Geschäftsführung einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft. Auch wer eine bestehende Tätigkeit wesentlich verändert, etwa den Betrieb verlegt oder die Rechtsform wechselt, muss die Angaben aktualisieren. Das Gesetz verlangt, dass die Eröffnung eines Betriebs dem Finanzamt angezeigt wird und dass die steuerlich relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden (§ 138 Abs. 1 und 1b AO).
Gewerbetreibende melden zunächst die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, die das Finanzamt informiert. Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt. In beiden Fällen kommt der Fragebogen hinzu, ohne den das Finanzamt keine Steuernummer erteilt. Bei einer GmbH oder UG übermittelt die Geschäftsführung den Fragebogen nach der Eintragung ins Handelsregister, das Finanzamt fordert ihn in der Regel an.
Frist und Übermittlung: Wie lange habe ich Zeit?
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abzugeben (§ 138 Abs. 4 AO). Als Ereignis gilt der Beginn der Tätigkeit. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die elektronische Übermittlung ist nach § 138 Abs. 1b AO vorgeschrieben. Nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Dann gilt der amtliche Vordruck.
Wichtig für die Praxis: Registrieren Sie sich bei ELSTER rechtzeitig, bevor Sie gründen. Der Aktivierungscode kommt per Post und braucht einige Tage. Wer ohne Zugang gründet, verliert wertvolle Zeit, in der Sie noch keine Rechnungen mit Steuernummer schreiben können.
Aufbau des Fragebogens: Diese Bereiche gibt es
Der Fragebogen gliedert sich in Abschnitte, die je nach Rechtsform und Tätigkeit unterschiedlich ausfallen. Die folgende Tabelle zeigt, was Sie typischerweise angeben müssen.
| Bereich | Typische Angaben |
|---|---|
| Allgemeine Angaben | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, Rechtsform, Bankverbindung |
| Art der Tätigkeit | Beschreibung, Beginn, Wirtschaftszweig, gewerblich oder freiberuflich |
| Betriebsstätte | Anschrift der Betriebsstätte, Zahl der Mitarbeiter |
| Gewinnermittlung | Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz, voraussichtlicher Gewinn im Gründungsjahr und Folgejahr |
| Umsatzsteuer | Kleinunternehmer ja oder nein, voraussichtlicher Umsatz, Besteuerungsart, Voranmeldungszeitraum |
| Lohnsteuer | Angaben, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen |
| Gesellschafter | Bei Personen- und Kapitalgesellschaften: Beteiligte, Anteile |
Die Reihenfolge und die Bezeichnungen können sich im Detail ändern. Die Eingabemaske in ELSTER führt Sie Schritt für Schritt und blendet Felder ein, die für Ihre Rechtsform nötig sind.
Gewinnprognose: Wie genau muss ich schätzen?
Das Finanzamt fragt nach dem voraussichtlichen Gewinn im Jahr der Gründung und im Folgejahr. Diese Prognose ist eine Schätzung und für Sie nicht bindend. Sie dient dem Finanzamt als Grundlage für die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Schätzen Sie realistisch: Eine zu hohe Prognose führt zu hohen Vorauszahlungen und bindet Liquidität, eine zu niedrige zu einer hohen Nachzahlung mit Nachzahlungszinsen.
Gehen Sie so vor: Rechnen Sie Ihre erwarteten Einnahmen gegen die voraussichtlichen Ausgaben. Berücksichtigen Sie Anlaufkosten, Anschaffungen und Zeiten ohne Umsatz. Wenn Sie nebenbei angestellt sind, zählt das Einkommen aus der Anstellung zur Gesamtsteuer mit. Passt sich die Entwicklung später an, können Sie beim Finanzamt jederzeit beantragen, die Vorauszahlungen zu ändern (§ 37 Abs. 3 EStG).
Kleinunternehmer, Umsatzsteuer und Voranmeldungen
Die Frage nach der Umsatzsteuer entscheidet über Ihre Buchhaltung. Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Im Gründungsjahr schätzen Sie den Umsatz des laufenden Jahres. Wer die Grenzen einhält, kann die Befreiung nutzen oder auf sie verzichten.
- Mit Befreiung: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen.
- Ohne Befreiung (Regelbesteuerung): Umsatzsteuer auf Rechnungen und Vorsteuerabzug, dafür Voranmeldungen und Jahreserklärung.
Bei der Besteuerungsart geht es um die Soll- oder Ist-Versteuerung. Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Zahlung, was Liquidität schont. Sie ist auf Antrag möglich, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug, und für Freiberufler (§ 20 UStG). Den Voranmeldungszeitraum bestimmt das Finanzamt nach der Höhe der Vorjahressteuer: Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro der Kalendermonat (§ 18 UStG). Im Gründungsjahr setzt das Finanzamt den Zeitraum nach den Angaben aus dem Fragebogen fest. Die gesetzliche Pflicht zur monatlichen Voranmeldung im Gründungsjahr und im Folgejahr (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) war nach dem Stand Oktober 2026 für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Ob für spätere Gründungen wieder die Monatspflicht gilt, klären Sie mit dem Finanzamt.
Was passiert nach dem Absenden?
Nach der Übermittlung prüft das Finanzamt Ihre Angaben und meldet sich oft mit einer Rückfrage. Dann erhalten Sie die Steuernummer, meist per Post oder über das ELSTER-Postfach, sowie gegebenenfalls einen Vorauszahlungsbescheid. Rechnungen schreiben Sie ab diesem Zeitpunkt mit der Steuernummer. Für Geschäfte mit anderen EU-Staaten benötigen Sie zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Prüfen Sie die Angaben im Vorauszahlungsbescheid sofort. Weichen die festgesetzten Beträge deutlich von Ihrer Erwartung ab, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch einlegen oder formlos eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Notieren Sie die Fälligkeiten der Vorauszahlungen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Kalender, damit keine Säumniszuschläge entstehen.
Was droht, wenn ich den Fragebogen nicht abgebe?
Das Finanzamt kann die Abgabe mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 329 AO). Zuvor erinnert das Amt, meist schriftlich mit einer Frist. Ohne Fragebogen erhalten Sie keine Steuernummer, was Rechnungen, Förderanträge und die Anmeldung als Arbeitgeber blockieren kann. Außerdem kann das Finanzamt im weiteren Verlauf Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO), wenn Erklärungen ausbleiben.
Eine rechtzeitige Abgabe schützt vor diesen Folgen. Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte das Finanzamt kurz informieren und die Angaben schnellstmöglich nachreichen. Ausfüllhilfen und verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (§ 3 StBerG).
Häufige Fehler beim Ausfüllen
- Zu späte Abgabe: Die Monatsfrist läuft ab Beginn der Tätigkeit, nicht erst ab der ersten Rechnung.
- Unrealistische Gewinnprognose: Reine Wunschzahlen führen zu falschen Vorauszahlungen.
- Kleinunternehmerregelung unbedacht gewählt: Wer überwiegend an Unternehmer verkauft und hohe Investitionen plant, verzichtet je nach Lage auf Vorsteuer. Lassen Sie die Wahl vorher prüfen.
- Falsche Zuordnung gewerblich oder freiberuflich: Sie entscheidet über die Gewerbesteuer. Im Zweifel fragt das Finanzamt nach.
- Fehlende Angaben zu Beteiligten: Bei Gesellschaften sind alle Gesellschafter mit Anteilen zu nennen.
Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Steuerberaterinnen und Steuerberater. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben?
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 138 Abs. 4 AO). Die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER.
Muss ich im Fragebogen eine Gewinnprognose abgeben?
Ja, für das Gründungsjahr und das Folgejahr. Die Schätzung ist nicht bindend, dient aber als Grundlage für Vorauszahlungen. Schätzen Sie realistisch und passen Sie bei Abweichungen die Vorauszahlungen an.
Wann bekomme ich meine Steuernummer?
Nach Eingang und Prüfung des Fragebogens. Das Finanzamt teilt die Nummer meist per Post oder über das ELSTER-Postfach mit. Die Dauer unterscheidet sich je nach Amt.
Gilt der Fragebogen auch für Freiberufler?
Ja, Freiberufler melden die Aufnahme ihrer Tätigkeit direkt beim Finanzamt und füllen denselben Fragebogen aus. Eine Gewerbeanmeldung entfällt.
Kann ich später als Kleinunternehmer wechseln?
Ja, die Kleinunternehmerregelung können Sie nutzen, solange die Umsatzgrenzen eingehalten sind. Nach einem Verzicht gilt eine Bindung, die Sie mit dem Finanzamt abklären sollten.
Was kostet es, wenn ich die Frist verpasse?
Ein Zwangsgeld ist bis 25.000 Euro möglich, in der Praxis beginnt das Finanzamt aber meist mit Erinnerungen. Ohne Steuernummer entstehen zudem praktische Nachteile.
Quellen
- Abgabenordnung § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- Abgabenordnung § 329 Zwangsgeld
- Umsatzsteuergesetz § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
- Umsatzsteuergesetz § 18 Besteuerungsverfahren
- Einkommensteuergesetz § 37 Vorauszahlung
- ELSTER, Portal der Steuerverwaltung
- Umsatzsteuergesetz § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.