Ratgeber · Karriere und Ausbildung · Stand 24.10.2026
Steuerberaterprüfung Zulassung: Voraussetzungen, Antrag, Gebühren
Zur Steuerberaterprüfung wird nach § 36 StBerG zugelassen, wer ein einschlägiges Studium mit zwei bis drei Jahren Praxis oder eine kaufmännische Ausbildung mit acht Jahren (mit Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter sechs Jahren) Praxis nachweist. Der Antrag muss in NRW bis 30. April des Prüfungsjahres vorliegen (andere Kammern: Bekanntmachung prüfen), die Prüfungsgebühr beträgt gesetzlich 1.000 Euro, in NRW für 2027 1.400 Euro. 2024/2025 bestanden 52,1 Prozent.
Hauptratgeber zum Thema Karriere und Ausbildung: Steuerberater werden: Wege, Zulassung, Kosten und Dauer
| Rechtsgrundlage | §§ 36, 37, 39 StBerG |
|---|---|
| Antragsfrist (Beispiel NRW 2027) | 30. April 2027 |
| Schriftlicher Teil 2027 | 5. bis 7. Oktober 2027 |
| Zulassungsgebühr | 200 Euro gesetzlich, NRW 2027: 250 Euro |
| Prüfungsgebühr | 1.000 Euro gesetzlich, NRW 2027: 1.400 Euro |
| Bestehensquote 2024/2025 | 52,1 Prozent |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Wer wird zur Steuerberaterprüfung zugelassen?
§ 36 StBerG unterscheidet mehrere Zugangswege:
| Vorbildung | Praxiszeit |
|---|---|
| Hochschulstudium (wirtschafts- oder rechtswissenschaftlich oder anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung), Regelstudienzeit unter 4 Jahren | 3 Jahre |
| Hochschulstudium, Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre | 2 Jahre |
| Kaufmännische Ausbildung oder gleichwertige Vorbildung | 8 Jahre nach der Ausbildung |
| Geprüfter Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt | 6 Jahre |
| Beamter des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung oder vergleichbarer Angestellter | 6 Jahre als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung |
Bei zwei aufeinander aufbauenden Studiengängen werden die Regelstudienzeiten addiert. Praxiszeiten zählen nur, wenn sie nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss liegen. Maßgeblich ist immer die Entscheidung der zuständigen Kammer.
Welche praktische Tätigkeit wird anerkannt?
Nach § 36 Abs. 3 StBerG muss die praktische Tätigkeit mindestens 16 Wochenstunden umfassen und sich auf Steuern beziehen, die von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Sie weisen die Zeiten mit dem amtlichen Vordruck nach, den Sie dem Zulassungsantrag beilegen (§ 36 Abs. 4 StBerG). Den Vordruck füllt in der Regel der Arbeitgeber oder die Dienststelle aus.
Wie und bis wann stellen Sie den Antrag?
Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie hauptberuflich tätig sind. Wenn Sie nicht berufstätig sind, ist es die Kammer an Ihrem überwiegenden Wohnsitz (§ 37b StBerG). Viele Kammern arbeiten über gemeinsame Prüfungsstellen zusammen. Beispiel Nordrhein-Westfalen: Die Kammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe haben dafür eine Gemeinsame Prüfungsstelle.
- Frist: Anträge für die Prüfung 2027 müssen bis spätestens 30. April 2027 eingehen, spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden.
- Form: Antragsformulare gibt es bei den Kammern, außerdem das bundesweite Antragsportal der Steuerberaterkammern.
- Unterlagen: Zeugnisse und Urkunden müssen als beglaubigte Kopien beigefügt werden. Das Hochladen eines elektronischen Dokuments im Portal reicht dafür nicht aus.
- Nachteilsausgleich: Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, kann auf Antrag einen Nachteilsausgleich erhalten, zusammen mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Welche Unterlagen gehören in den Antrag?
Nach § 4 der Durchführungsverordnung (DVStB) stellen Sie den Antrag auf dem amtlichen Vordruck. Anzugeben sind unter anderem Wohnsitz und Ort der beruflichen Tätigkeit, der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung, frühere Zulassungsanträge und die Staatsangehörigkeit. Beizufügen sind:
- ein Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang,
- beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Vorbildung,
- beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit mit Art und Umfang auf dem Gebiet der Bundes- und Landessteuern sowie Nachweise über die Arbeitszeit.
Fehlt die Praxiszeit bei der Entscheidung noch, kann die Kammer die Zulassung unter der Bedingung aussprechen, dass die Voraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt ist (§ 6 Abs. 2 DVStB). Den Nachweis verlangt die Kammer bis zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt. Zweifel an der Anerkennung einer Tätigkeit können Sie vorab mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft klären (§ 7 DVStB). Die Auskunft ist schriftlich und verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern.
Was kostet die Prüfung?
| Gebühr | Gesetzlicher Betrag (§ 39 StBerG) | Beispiel NRW 2027 |
|---|---|---|
| Zulassungsgebühr (bei Antragstellung) | 200 Euro | 250 Euro |
| Prüfungsgebühr | 1.000 Euro | 1.400 Euro, fällig bis 31. Juli 2027 |
| Bestellung (später) | 50 Euro | nach Gebührenordnung |
Nach § 39 Abs. 3 StBerG können die Kammern in ihrer Gebührenordnung abweichende Beträge festlegen, was sie getan haben. Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, gilt das als Verzicht auf die Zulassung. Bei Rücktritt vor der von der Kammer gesetzten Frist wird keine Prüfungsgebühr erhoben, bei Rücktritt danach, aber vor Ablauf der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit, wird die Hälfte erstattet.
Wie läuft die Prüfung ab?
Die Prüfung gliedert sich nach § 37 StBerG in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der schriftliche Teil findet bundeseinheitlich an drei Tagen im Oktober statt (2027: 5. bis 7. Oktober). Bearbeitungszeit und Hilfsmittel legen die Länder nach § 37 Abs. 2 StBerG bundeseinheitlich fest. Nach den Merkblättern der Kammern beträgt die Bearbeitungszeit sechs Stunden je Aufsichtsarbeit, Gesetzestexte sind zugelassen, Fachkommentare nicht. Die genauen Hilfsmittel regelt das Merkblatt des Prüfungsjahres.
Prüfungsgebiete sind unter anderem Verfahrensrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Verbrauch- und Verkehrsteuern, Handels- und Gesellschaftsrecht, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht. Nicht jedes Gebiet muss in jedem Jahr geprüft werden.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer legen auf Antrag eine verkürzte Prüfung mit zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung ab (§ 37a StBerG). Befreit von der Prüfung sind unter anderem Professoren mit mindestens zehnjähriger Lehrtätigkeit auf dem Steuergebiet und ehemalige Beamte der Finanzverwaltung nach den Fristen des § 38 StBerG.
Wann ist die Prüfung bestanden, was gilt bei Rücktritt und Wiederholung?
Die Durchführungsverordnung legt die Notenlogik fest. Bewertet wird mit sechs Notenstufen von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend), halbe Zwischennoten sind zulässig (§ 15 DVStB).
| Stufe | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Schriftliche Prüfung | Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtnote gebildet. Übersteigt sie 4,5, sind Sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben nicht bestanden. | § 25 DVStB |
| Gesamtergebnis | Bestanden ist die Prüfung, wenn die durch zwei geteilte Summe aus schriftlicher und mündlicher Gesamtnote 4,15 nicht übersteigt. | § 28 Abs. 1 DVStB |
| Rücktritt | Bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit möglich. Wer zu einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint, gilt als zurückgetreten. Danach ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen. | § 21 DVStB |
| Täuschung | Die Arbeit kann mit „ungenügend“ bewertet werden, in schweren Fällen droht der Ausschluss. | § 23 DVStB |
| Wiederholung | Es bedarf einer erneuten Zulassung. Die Zulassung gilt nur für die nächste Prüfung. | § 28 Abs. 3, § 6 Abs. 1 DVStB |
Wer nicht bestanden hat, kann die tragenden Gründe der Entscheidung verlangen (§ 28 Abs. 2). Außerdem sind die Prüfer verpflichtet, ihre Bewertung zu überdenken, wenn Sie das mit begründeten Einwendungen schriftlich bei der Kammer beantragen und die Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (§ 29). Die Frist für eine Anfechtungsklage nach § 47 FGO wird dadurch nicht berührt. Wegen der Rechtsfolgen im Einzelfall lassen Sie sich beraten.
Wie hoch ist die Bestehensquote?
Die Auswertung von steuerkurse.de nennt für das Prüfungsjahr 2024/2025 eine Quote von 52,1 Prozent (schriftlicher Teil: 56,1 Prozent), für 2023/2024 51,2 Prozent. 5.525 Zulassungsanträge standen 2024/2025 zu Buche, 5.435 Bewerber wurden zugelassen. Mit 20,8 Prozent (1.135 Personen) traten viele vor oder während der Prüfung zurück. Die Quote bezieht sich auf die Zugelassenen. Zahlen für 2025/2026 konnten wir nicht belastbar verifizieren.
Häufige Fragen
Wer wird zur Steuerberaterprüfung zugelassen?
Wer ein einschlägiges Studium mit zwei bis drei Jahren Praxis abgeschlossen hat, oder eine kaufmännische Ausbildung mit acht Jahren Praxis (sechs mit Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter), oder als Beamter der Finanzverwaltung sechs Jahre Praxis nachweist.
Bis wann muss ich den Zulassungsantrag stellen?
Bis zum 30. April des Prüfungsjahres, so zum Beispiel für die Prüfung 2027 in NRW. Spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Wie viel kostet die Zulassung zur Steuerberaterprüfung?
Gesetzlich 200 Euro Zulassungsgebühr und 1.000 Euro Prüfungsgebühr. Die Kammern können abweichen, in NRW sind es für 2027 250 und 1.400 Euro.
Wie viele Aufsichtsarbeiten gibt es?
Drei schriftliche Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung (§ 37 StBerG). Nach den Kammermerkblättern dauert jede Aufsichtsarbeit sechs Stunden.
Wie hoch ist die Durchfallquote?
Im Prüfungsjahr 2024/2025 lag die Bestehensquote laut Auswertung von steuerkurse.de bei 52,1 Prozent, die Nichtbestehensquote also rechnerisch bei 47,9 Prozent.
Muss ich einen Vorbereitungskurs belegen?
Nein, das ist keine Zulassungsvoraussetzung.
Quellen
- § 36 StBerG, Zulassung zur Prüfung
- § 37 StBerG, Prüfung
- § 37a StBerG, Prüfung in verkürzter Form
- § 37b StBerG, Zuständigkeit
- § 38 StBerG, Befreiung von der Prüfung
- § 39 StBerG, Gebühren
- § 40 StBerG, Bestellung
- Bekanntmachung Zulassung 2027, Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
- Merkblatt schriftliche Steuerberaterprüfung 2026, Steuerberaterkammer Berlin
- Ergebnisse Steuerberaterprüfung 2024/2025, steuerkurse.de
- §§ 4, 6, 7 DVStB, Antrag, Zulassung, verbindliche Auskunft
- §§ 15, 21, 23 DVStB, Noten, Rücktritt, Täuschung
- §§ 25, 28, 29 DVStB, Ergebnis, Wiederholung, Überdenken
Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.