Ratgeber · Karriere und Ausbildung · Stand 24.10.2026

Steuerberater werden: Wege, Zulassung, Kosten und Dauer

Steuerberater werden Sie nach § 36 StBerG mit einem abgeschlossenen Studium plus zwei bis drei Jahren Praxis oder mit kaufmännischer Ausbildung plus sechs bis acht Jahren Praxis, danach folgt die staatliche Steuerberaterprüfung. Rechnen Sie mit mindestens sieben bis neun Jahren von Studien- oder Ausbildungsbeginn bis zur Bestellung. Die Prüfung bestanden 2024/2025 rund 52 Prozent der Teilnehmenden.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage Zulassung§ 36 StBerG
Praxis nach Studium2 bis 3 Jahre (je nach Regelstudienzeit)
Praxis nach Ausbildung8 Jahre, mit Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter 6 Jahre
Prüfungsgebührgesetzlich 1.000 Euro, NRW 2027: 1.400 Euro
Bestehensquote 2024/202552,1 Prozent
Median Gehalt angestellt7.763 Euro brutto im Monat (Entgeltatlas 2025)

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Welche Wege führen zum Steuerberater?

Der Beruf ist reglementiert. Wer sich Steuerberater nennen und Mandanten steuerlich beraten will, muss die Steuerberaterprüfung bestehen (oder davon befreit sein) und anschließend von der Steuerberaterkammer bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung stehen in § 36 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Es gibt im Kern drei Zugangswege, dazu wenige Sonderwege.

WegVoraussetzungPraxiszeit
StudiumAbgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung3 Jahre bei Regelstudienzeit unter 4 Jahren, sonst 2 Jahre
Kaufmännische AusbildungBestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung8 Jahre nach der Ausbildung
Ausbildung plus FortbildungWie oben, zusätzlich geprüfter Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt6 Jahre
FinanzverwaltungBeamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter der Finanzverwaltung6 Jahre als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob Ihre Vorbildung und Ihre Tätigkeiten konkret anerkannt werden, entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

Weg 1: Studium und praktische Tätigkeit

Der klassische Weg führt über die Hochschule. Zugelassen wird, wer ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat. Danach muss eine praktische Tätigkeit nachgewiesen werden.

  • Regelstudienzeit unter vier Jahren (zum Beispiel ein sechssemestriger Bachelor): drei Jahre Praxis.
  • Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren: zwei Jahre Praxis.
  • Bachelor und Master hintereinander: Die Regelstudienzeiten aufeinander aufbauender Studiengänge werden addiert. Ein dreijähriger Bachelor plus zweijähriger Master ergibt fünf Jahre und damit zwei Jahre Praxis.

Wichtig: Praxiszeiten zählen nur, wenn sie nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss liegen. Wer neben dem Master in Teilzeit in einer Kanzlei arbeitet, sollte vorab bei der Kammer klären, wie diese Zeit gewertet wird.

Weg 2: Ausbildung, Fortbildung und Berufserfahrung

Auch ohne Studium führt ein Weg zum Ziel, er ist aber länger. Wer eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat, zum Beispiel als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter, braucht nach § 36 Abs. 2 StBerG acht Jahre praktische Tätigkeit nach der Ausbildung. Mit der Fortbildung zum Steuerfachwirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre.

Für Beschäftigte der Finanzverwaltung (gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte) genügen sechs Jahre Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung. Wer sehr lange in der Finanzverwaltung oder an Hochschulen im Steuerrecht tätig war, kann nach § 38 StBerG sogar von der Prüfung befreit werden: Professoren mit mindestens zehn Jahren Lehrtätigkeit auf dem Steuergebiet, ehemalige Finanzrichter mit zehn Jahren, Angehörige des höheren Dienstes mit zehn Jahren und des gehobenen Dienstes mit fünfzehn Jahren in den genannten Bereichen. Bei den Beamten gilt: Die Befreiung ist erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst möglich.

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer legen die Steuerberaterprüfung nach § 37a StBerG auf Antrag in verkürzter Form ab: zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

Wie lange dauert es? Zeitstrahl mit zwei Beispielen

Die Gesamtdauer hängt vom Weg ab. Die folgende Übersicht rechnet zwei typische Wege mit den gesetzlichen Mindestzeiten durch. Es handelt sich um ein Rechenbeispiel, nicht um eine Garantie: Vorbereitung, Wiederholungsversuche und Wartezeiten können den Weg verlängern.

SchrittBeispiel A: Bachelor und MasterBeispiel B: Ausbildung und Steuerfachwirt
Ausbildung oder Studium5 Jahre (3 Jahre Bachelor, 2 Jahre Master)3 Jahre Ausbildung
Praxiszeit nach § 36 StBerG2 Jahre6 Jahre (Steuerfachwirt-Prüfung kann währenddessen abgelegt werden)
Zwischensumme bis zum Antrag7 Jahre9 Jahre
PrüfungsjahrAntrag zum Stichtag der Kammer (NRW: 30. April), schriftlich im Oktober, mündlich späterwie A
Bestellungnach bestandener Prüfung durch die Kammerwie A

Hinzu kommt die Vorbereitung auf die Prüfung. Viele Bewerber lernen berufsbegleitend über ein bis zwei Jahre, manche in Vollzeit. Eine amtliche Vorgabe dazu gibt es nicht, der Lehrgang ist keine Zulassungsvoraussetzung.

Was zählt als praktische Tätigkeit?

Die Praxis muss nach § 36 Abs. 3 StBerG bestimmte Kriterien erfüllen. Sie umfasst mindestens 16 Wochenstunden und bezieht sich auf Steuern, die von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das sind zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Erbschaftsteuer. Rein organisatorische Büroarbeit ohne steuerlichen Bezug zählt nicht. Ob eine konkrete Tätigkeit anerkannt wird, entscheidet die Kammer anhand Ihrer Nachweise.

Nachgewiesen wird die Tätigkeit mit dem amtlichen Vordruck, den Sie dem Zulassungsantrag beilegen. Arbeitgeber bestätigen darin Art, Umfang und Zeitraum der Tätigkeit. Sammeln Sie diese Bestätigungen laufend, nicht erst kurz vor dem Antrag. Wer den Arbeitgeber wechselt, sollte sich Zeugnis und Tätigkeitsnachweis direkt beim Ausscheiden geben lassen.

Zulassung und Prüfung: So läuft das Verfahren

Zuständig für Ihre Zulassung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie hauptberuflich tätig sind, ohne Tätigkeit die Kammer an Ihrem Wohnsitz (§ 37b StBerG). In Nordrhein-Westfalen muss der Antrag für 2027 bis zum 30. April 2027 vorliegen, so die Bekanntmachung der Kammern. Andere Kammern veröffentlichen eigene Fristen. Die Anträge lassen sich über das bundesweite Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen, beglaubigte Kopien der Zeugnisse sind nötig.

Die Prüfung besteht nach § 37 StBerG aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Der schriftliche Teil findet bundeseinheitlich an drei Tagen im Oktober statt (2027: 5. bis 7. Oktober). Bearbeitungszeit und Hilfsmittel legen die Länder nach § 37 Abs. 2 StBerG bundeseinheitlich fest. Nach den Merkblättern der Kammern dauert jede Aufsichtsarbeit sechs Stunden, zugelassen sind Gesetzestexte, Fachkommentare nicht. Geprüft werden unter anderem:

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
  • Handels- und Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, Insolvenzrecht und Recht der Europäischen Union
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft, Berufsrecht

Nicht jedes Gebiet muss in jedem Jahr geprüft werden. Weitere Einzelheiten zu Ablauf, Fristen, Gebühren und Wiederholung finden Sie im Ratgeber zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Was kostet der Weg zum Steuerberater?

Amtliche Gebühren und Kosten der Vorbereitung sind zu unterscheiden.

KostenpunktBetragGrundlage
Zulassungsgebühr200 Euro gesetzlich, in NRW für 2027: 250 Euro§ 39 Abs. 1 StBerG, Gebührenordnung der Kammer
Prüfungsgebühr1.000 Euro gesetzlich, in NRW für 2027: 1.400 Euro§ 39 Abs. 2 und 3 StBerG
Rücktrittvor der Frist keine Prüfungsgebühr, danach bis zum Ende der letzten Aufsichtsarbeit halbe Erstattung§ 39 Abs. 2 StBerG
Bestellung nach bestandener Prüfung50 Euro, sofern die Gebührenordnung nichts anderes regelt§ 40 Abs. 6 StBerG
Vorbereitungslehrgangje Anbieter sehr unterschiedlich, vorab Preise und Leistungen vergleichenAnbieterangaben

Beispiel: Wer 2027 in Nordrhein-Westfalen antritt, zahlt 250 Euro Zulassungsgebühr, 1.400 Euro Prüfungsgebühr und später 50 Euro für die Bestellung, zusammen 1.700 Euro amtliche Gebühren. Lehrgang, Fachliteratur und Gesetzestexte kommen dazu.

Die Höhe der Gebühren legt die jeweilige Kammer fest, deshalb unterscheiden sich die Beträge von Kammer zu Kammer. Wer die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig zahlt, verzichtet damit auf die Zulassung. Lehrgangs- und Prüfungskosten können steuerlich als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) eine Rolle spielen. Wie viel im Einzelfall absetzbar ist, klärt ein Steuerberater oder eine Beratungsstelle.

Wie schwer ist die Prüfung? Bestehensquote und Rücktritte

Die Steuerberaterprüfung gilt als eine der anspruchsvollsten Berufsprüfungen. Zahlen aus der Prüfungsstatistik, aufbereitet von steuerkurse.de (nicht aus der Primärstatistik der Bundesländer):

  • 2024/2025: Bestehensquote 52,1 Prozent, im schriftlichen Teil 56,1 Prozent. Es gab 5.525 Zulassungsanträge, 5.435 Bewerber wurden zugelassen. Insgesamt 20,8 Prozent (1.135 Personen) traten vor oder während der Prüfung zurück.
  • 2023/2024: Bestehensquote 51,2 Prozent bei ebenfalls 5.525 Anträgen.

Die Quote bezieht sich nach dieser Auswertung auf die Zugelassenen. Wer nicht besteht, kann sich in einem späteren Prüfungsjahr erneut bewerben, dann fallen Antrag und Gebühren erneut an. Die Voraussetzungen und Grenzen einer Wiederholung erfragen Sie bei Ihrer Kammer.

Wann gilt die Prüfung als bestanden?

Die Durchführungsverordnung (DVStB) regelt die Notenlogik. Bewertet wird mit Noten von 1 bis 6, halbe Zwischennoten sind zulässig (§ 15). Übersteigt die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung 4,5, sind Sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden (§ 25). Wer zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, besteht, wenn die durch zwei geteilte Summe aus der schriftlichen und der mündlichen Gesamtnote 4,15 nicht übersteigt (§ 28).

Rücktritt ist bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit möglich, danach ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen (§ 21). Für jede Wiederholung brauchen Sie eine erneute Zulassung, die Zulassung gilt nur für die nächste Prüfung (§ 6 und § 28 Abs. 3). Das Gesetz erlaubt außerdem, die schriftliche Prüfung elektronisch durchzuführen (§ 37 Abs. 2 StBerG). Wie Ihre Kammer das im Prüfungsjahr handhabt, steht im Merkblatt.

Vorbereitung: berufsbegleitend oder in Vollzeit?

Die Prüfung verlangt breites Wissen über Verfahrensrecht, Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Bilanzierung, Gesellschaftsrecht und Berufsrecht. Der Stoff ist so umfangreich, dass die meisten Bewerber einen Vorbereitungslehrgang besuchen. Es gibt Wochenendkurse, Abendkurse, Fernlehrgänge und Vollzeitkurse. Welche Form passt, hängt von Ihrer Arbeitszeit, Ihren Rücklagen und Ihrem Lerntyp ab.

  • Berufsbegleitend: Sie behalten Ihr Gehalt und sammeln weiter Praxiszeit, der Zeitraum bis zur Prüfung ist aber länger und die Belastung hoch.
  • Vollzeit: Die Vorbereitung ist kompakter, Sie verzichten für diese Zeit auf Einkommen.
  • Arbeitgeber einbinden: Viele Kanzleien übernehmen Lehrgangskosten oder gewähren Freistellung, oft gegen eine Bindungsfrist. Lassen Sie sich Zusagen schriftlich geben.

Prüfen Sie bei jedem Anbieter, welche Leistungen im Preis enthalten sind (Skripte, Klausurenkurs, Korrekturen, Wiederholungsgarantie) und ob die Termine zum Antragsstichtag Ihrer Kammer (NRW 2027: 30. April) und zur Prüfung im Oktober passen.

Gehalt und Start nach der Bestellung

Nach bestandener Prüfung beantragen Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer die Bestellung (§ 40 StBerG). Die Kammer prüft die persönliche Eignung, zum Beispiel geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, und verlangt den Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage für die Berufshaftpflichtversicherung. Danach dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen.

Zum Gehalt: Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit weist für Steuerberater in Vollzeit mit Sozialversicherungspflicht ein mittleres Bruttoentgelt von 7.763 Euro im Monat aus, das untere Quartil liegt bei 6.311 Euro (Datenstand 2025). Das entspricht rechnerisch rund 93.000 Euro im Jahr. Die Zahlen gelten für Angestellte. Zu den Einkünften selbstständiger Steuerberater gibt es in diesem Ratgeber keine belastbare amtliche Angabe. Mehr dazu im Ratgeber zum Steuerberater-Gehalt.

Angestellt oder selbstständig? Beides ist möglich. Nach der Berufsstatistik (Zusammenfassung des IWW) sinkt der Anteil der Selbstständigen leicht, während die Zahl der Berufsausübungsgesellschaften wächst (plus 3,8 Prozent). Wer in einer Gesellschaft arbeitet, kann als Angestellter, Partner oder Gesellschafter tätig sein. Welche Form wirtschaftlich passt, hängt von Mandantenstamm, Kanzleigröße und Risikobereitschaft ab.

Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer zum 1. Januar 2026 (nach der Zusammenfassung des IWW): 105.953 Mitglieder, davon 89.549 natürliche Personen und 15.232 Berufsausübungsgesellschaften. Der Frauenanteil liegt bei 39,3 Prozent.

Bestellung, Berufshaftpflicht und Niederlassung

Nach bestandener Prüfung werden Sie nicht automatisch Steuerberater. Sie müssen die Bestellung bei der zuständigen Kammer beantragen. Deren örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung (§ 40 Abs. 1 StBerG). Die Kammer prüft Ihre persönliche Eignung und muss die Bestellung versagen, wenn einer dieser Gründe vorliegt (§ 40 Abs. 2 und 3):

  • Sie leben nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
  • Sie besitzen infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht.
  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
  • Ihr Verhalten begründet die Besorgnis, Sie würden den Berufspflichten nicht genügen.
  • Sie üben eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aus, oder es fehlt die vorläufige Deckungszusage für die Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise der Nachweis der Mitversicherung beim Arbeitgeber.

Vor einer Versagung müssen Sie angehört werden, die Versagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (§ 40 Abs. 5). Die Berufshaftpflicht muss nach § 52 DVStB eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall haben, die Jahreshöchstleistung muss mindestens eine Million Euro betragen. Ein Selbstbehalt bis 1.500 Euro ist zulässig. Unmittelbar nach der Bestellung ist außerdem eine berufliche Niederlassung zu begründen (§ 34 Abs. 1 StBerG). Bei Angestellten gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Niederlassung.

Checkliste: Von der Entscheidung zur Zulassung

  1. Studienabschluss oder Ausbildung prüfen: Welcher Weg nach § 36 StBerG passt?
  2. Praxiszeit planen: mindestens 16 Wochenstunden, steuerliche Tätigkeit, Nachweise sammeln.
  3. Zuständige Steuerberaterkammer und Prüfungsstelle festlegen.
  4. Termine notieren: Antragsstichtag Ihrer Kammer (NRW 2027: 30. April), schriftliche Prüfung im Oktober.
  5. Vorbereitungslehrgang auswählen, Dauer und Kosten vergleichen.
  6. Unterlagen beglaubigen lassen, Antrag über das Antragsportal oder schriftlich stellen.
  7. Zulassungsgebühr bei Antragstellung zahlen, Prüfungsgebühr zum Stichtag überweisen.
  8. Nach bestandener Prüfung Bestellung beantragen und Berufshaftpflicht abschließen.

Häufige Fehler auf dem Weg zum Steuerberater

  • Praxiszeit zu spät dokumentieren. Fehlende Arbeitgeberbestätigungen verzögern die Zulassung.
  • Stundenumfang unterschätzen. Weniger als 16 Wochenstunden einschlägiger Tätigkeit werden nicht angerechnet.
  • Frist verpassen. Ein Antrag nach dem Stichtag der Kammer (NRW 2027: 30. April) kann nicht mehr berücksichtigt werden, dann geht ein volles Jahr verloren.
  • Hilfsmittel falsch vorbereiten. Welche Gesetzesausgaben und Markierungen erlaubt sind, regelt das Merkblatt zur Prüfung, Fachkommentare sind nicht zugelassen.
  • Prüfungsgebühr zu spät zahlen. Das gilt als Verzicht auf die Zulassung.
  • Auf Quotenangaben vertrauen, die nicht zum Prüfungsjahr passen. Quellen für Prüfungsjahr und Berechnungsbasis prüfen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, Steuerberater zu werden?

Mindestens sieben Jahre über Bachelor, Master und zwei Jahre Praxis, mindestens neun Jahre über Ausbildung und sechs Jahre Praxis mit Steuerfachwirt. Hinzu kommen Vorbereitung und gegebenenfalls Wiederholungen.

Kann man Steuerberater werden ohne Studium?

Ja. Nach § 36 Abs. 2 StBerG genügt eine kaufmännische Ausbildung mit acht Jahren Praxis, mit Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter mit sechs Jahren. Auch Beschäftigte der Finanzverwaltung haben mit sechs Jahren Praxis einen Zugang.

Was kostet die Steuerberaterprüfung?

Gesetzlich sind 200 Euro Zulassungsgebühr und 1.000 Euro Prüfungsgebühr vorgesehen. Die Kammern können abweichen: In Nordrhein-Westfalen sind es für 2027 250 und 1.400 Euro. Hinzu kommen die Kosten der Vorbereitung.

Wie viele bestehen die Steuerberaterprüfung?

Im Prüfungsjahr 2024/2025 lag die Bestehensquote laut Auswertung von steuerkurse.de bei 52,1 Prozent, im Jahr davor bei 51,2 Prozent.

Wann muss ich den Antrag auf Zulassung stellen?

Die Kammern setzen den Stichtag fest. In Nordrhein-Westfalen war es für 2027 der 30. April 2027, spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden. Prüfen Sie die Bekanntmachung Ihrer Kammer.

Wie viel verdient ein angestellter Steuerberater?

Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit nennt einen Median von 7.763 Euro brutto im Monat für Vollzeit (Datenstand 2025). Selbstständige sind in dieser Zahl nicht enthalten.

Muss ich einen Vorbereitungslehrgang besuchen?

Nein. Ein Lehrgang ist keine gesetzliche Zulassungsvoraussetzung. Die meisten Bewerber nutzen dennoch ein Angebot, weil der Stoff sehr umfangreich ist.

Quellen

Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.