Ratgeber · Steuerberater für Onlinehändler · Stand 26.10.2026
Steuerberater für Onlinehändler: Worauf Sie bei der Kanzlei achten sollten
Ein Steuerberater für Onlinehändler übernimmt Buchhaltung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, OSS-Meldungen und Jahresabschluss und bindet Shop und Marktplätze an die Buchhaltung an. Die laufende Buchführung kostet nach § 33 StBVV bei 250.000 Euro Jahresumsatz je nach Vorarbeit 15,85 bis 380,40 Euro netto im Monat, Festpreise sind in Textform möglich. Entscheidend ist, ob die Kanzlei Ihre Verkaufskanäle, Zielländer und Zahlungsdienste wirklich abbilden kann.
| Abrechnung laufende Buchführung | § 33 StBVV, Tabelle C, monatlich |
|---|---|
| Beispiel 250.000 € Jahresumsatz | 15,85 bis 380,40 € netto je Monat |
| Zeitgebühr | 16,50 bis 41 € je angefangene Viertelstunde |
| OSS-Schwelle | 10.000 € netto EU-weit (§ 3c UStG) |
| Voranmeldung | bis zum 10. des Folgemonats |
| Buchführungspflicht nach AO | über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Was macht ein Steuerberater für Onlinehändler?
Ein Steuerberater für Onlinehändler ist kein eigener Berufstitel, sondern eine Kanzlei oder ein Berater, der den Onlinehandel regelmäßig betreut und dessen Besonderheiten kennt: viele kleine Belege, Plattformgebühren, Retouren, Zahlungsdienste und Verkäufe über Grenzen hinweg. Die Leistungen entsprechen dem normalen Pflichtenkatalog der Steuerberatung, werden aber im Handel um Auslandsthemen erweitert.
| Leistung | Inhalt im Onlinehandel | Abrechnung |
|---|---|---|
| Finanzbuchhaltung | Kontieren und Buchen von Shop-, Marktplatz- und Zahlungsdienstdaten, Umsatzsteuer-Voranmeldung | § 33 StBVV, monatlich (Tabelle C), oder Festpreis |
| Einnahmenüberschussrechnung oder Jahresabschluss | Gewinnermittlung, Inventur und Bestandsbewertung | § 25 oder § 35 StBVV (Tabelle B) |
| Steuererklärungen | Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer | § 24 StBVV, Wertgebühr |
| OSS und Zusammenfassende Meldung | Quartalsmeldung im One-Stop-Shop, Meldung von Lieferungen und Verbringungen in andere EU-Staaten | meist Zeitgebühr oder Festpreis |
| Auslandsregistrierungen | Umsatzsteuer-Registrierung und Meldungen im Land des Lagers | Zeitgebühr, Festpreis oder ausländischer Partner |
| Lohnabrechnung | Minijobber, Lager- und Servicepersonal | § 34 StBVV, je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
| Beratung und Prüfungsbegleitung | Rechtsform, Gestaltung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Betriebsprüfung | Zeitgebühr oder Vereinbarung |
Nicht jede Kanzlei bietet jede Zeile an. Fragen Sie deshalb gezielt, welche Leistungen im Haus erledigt werden und welche an Partner gehen.
Welche steuerlichen Besonderheiten hat der Onlinehandel?
Der Onlinehandel unterscheidet sich vom Ladengeschäft in fünf Punkten, die in der Beratung regelmäßig Aufwand verursachen:
- Belegmenge und Datenquellen: Umsätze, Gebühren, Erstattungen und Auszahlungen stammen aus mehreren Systemen. Die Buchführung muss nach § 146 AO ordnungsgemäß, vollständig und nachvollziehbar sein.
- Umsatzsteuer nach Lieferort: Bei Fernverkäufen an Privatkunden in anderen EU-Staaten gilt oberhalb der EU-weiten Schwelle von 10.000 Euro netto das Recht des Bestimmungslandes (§ 3c UStG).
- Lagerhaltung im Ausland: Wer Ware in einen anderen EU-Staat verbringt, löst dort oft eine Registrierung aus (§ 3 Absatz 1a UStG).
- Einfuhr aus Drittländern: Einfuhrumsatzsteuer, Zoll und gegebenenfalls das IOSS-Verfahren (§ 18k UStG) kommen hinzu.
- Meldungen Dritter: Plattformen melden Ihre Umsätze nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern, und Marktplatzbetreiber können für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften (§ 25e UStG). Die Finanzverwaltung sieht Ihre Zahlen also von mehreren Seiten.
Jeder dieser Punkte kann einzeln beherrschbar sein. Aufwendig wird es, wenn mehrere zusammentreffen.
Ab wann lohnt sich ein Steuerberater für den Onlinehandel?
Gesetzlich gibt es keine Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen. Sie dürfen Buchhaltung und Erklärungen selbst erledigen, solange Sie die Fristen und Formen einhalten. Ob sich Unterstützung rechnet, hängt von der Komplexität ab, nicht allein vom Umsatz. Typische Auslöser:
- Umsatzsteuerpflicht: Kleinunternehmer nach § 19 UStG bleiben, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro und der Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Darüber entstehen Voranmeldungen und Jahreserklärung.
- Verkäufe in andere EU-Länder: Sobald die 10.000-Euro-Schwelle überschritten ist, müssen Sie das OSS-Verfahren oder eine Registrierung im Zielland prüfen.
- Lager oder Fulfillment im Ausland: Jede Warenbewegung in ein anderes EU-Land muss steuerlich erfasst werden.
- Import aus Drittländern: Direktimport, Dropshipping oder Beschaffung in Asien erfordern Kenntnisse zu Einfuhr und Zoll.
- Wachstum: Ab einem Gesamtumsatz über 800.000 Euro oder einem Gewinn über 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr besteht Buchführungspflicht nach § 141 AO. Die Pflicht beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Dann genügt keine Einnahmenüberschussrechnung mehr. Für im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute kommt § 241a HGB hinzu: Wer in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss erreicht, ist von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit.
- Rechtsform: Die Frage, ob Einzelunternehmen, UG oder GmbH sinnvoll ist, sollte vor dem Wechsel beantwortet werden.
Wer erst einzelne Fragen hat, etwa zur OSS-Anmeldung, kann auch eine einmalige Beratung auf Zeitbasis buchen, ohne ein Dauermandat einzugehen.
Checkliste: Worauf Sie bei der Kanzlei achten sollten
Legen Sie diese Punkte nebeneinander, wenn Sie zwei oder drei Kanzleien vergleichen. Die Liste beschreibt Merkmale, sie bewertet keine Anbieter.
- Erfahrung mit Ihren Kanälen: Betreut die Kanzlei Händler auf Ihren Marktplätzen und in Ihrem Shopsystem? Lassen Sie sich die Arbeitsweise erklären, nicht nur die Zahl der Mandate.
- Schnittstellen und Software: Welche Buchhaltungssoftware wird genutzt, und wie kommen Abrechnungsberichte und Zahlungsdienstdaten hinein?
- OSS und EU-Lager: Meldet die Kanzlei OSS-Quartale selbst, und wer übernimmt Registrierungen im Ausland?
- Einfuhr und Zoll: Wird Einfuhrumsatzsteuer verbucht und der Vorsteuerabzug geprüft, und gibt es Wissen zu IOSS?
- Festpreis mit klaren Grenzen: Welche Belegzahl, wie viele Verkaufskanäle und Länder sind enthalten, was kostet Mehraufwand?
- Rhythmus: Bis wann liefern Sie Daten, bis wann kommen Auswertungen, wie früh wird die Voranmeldung abgestimmt?
- Ansprechpartner und Vertretung: Wer ist zuständig, und wer vertritt bei Urlaub?
- Vertragsbasis: Ist die Vergütung nach StBVV oder als Vereinbarung in Textform dokumentiert?
Marktplatz- und Shopanbindung: Was die Buchhaltung abbilden muss
Der häufigste Fehler im Onlinehandel liegt nicht im Steuerrecht, sondern in der Buchhaltung: Der Kontoauszug zeigt Auszahlungen, nicht Umsätze. Auf dem Konto steht, was nach Abzug von Gebühren, Rückerstattungen und Werbekosten ausgezahlt wurde. Gebucht werden müssen aber die Bruttoumsätze, die Gebühren und die Erstattungen jeweils einzeln, sonst stimmen Umsatzsteuer und Gewinn nicht.
Ihr Steuerberater sollte daher die Abrechnungs- und Transaktionsberichte der Marktplätze sowie die Daten der Zahlungsdienste auswerten, statt nur Kontoauszüge zu verbuchen. Ein Ablauf, der sich bewährt, sieht so aus:
- Export der Verkaufsdaten aus Shop oder Marktplatz je Zeitraum,
- Abgleich mit den Auszahlungen der Zahlungsdienste und dem Bankkonto,
- getrennte Erfassung von Umsatz, Gebühren, Gutschriften und Retouren,
- Prüfung der Umsatzsteuer je Lieferland, bei Verkäufen in die EU mit Zuordnung zum OSS,
- Archivierung der Rohdaten, weil sie als Buchungsbeleg zählen und nach § 147 AO acht Jahre aufzubewahren sind.
Gebühren ausländischer Plattformgesellschaften werden häufig ohne Umsatzsteuer berechnet. Dann kann das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG greifen, bei dem Sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden und zugleich als Vorsteuer abziehen. Ob das auf Ihre Rechnungen zutrifft, ist am Beleg zu prüfen.
OSS, Lager im Ausland und Zoll: Wann Spezialwissen nötig wird
Für drei Konstellationen reicht allgemeine Steuerberatung oft nicht aus. Fragen Sie in diesen Fällen konkret, wie die Kanzlei vorgeht.
| Situation | Steuerliche Folge | Meldung |
|---|---|---|
| Versand an Privatkunden in anderen EU-Staaten über 10.000 Euro netto | Umsatzsteuer des Bestimmungslandes (§ 3c UStG) | OSS-Erklärung innerhalb eines Monats nach Quartalsende (§ 18j UStG) |
| Lager in einem anderen EU-Staat | Verbringen gilt als Lieferung (§ 3 Absatz 1a UStG), Registrierung im Lagerland | Voranmeldungen im Land, Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) |
| Einfuhr aus einem Drittland | Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Ort der Lieferung nach § 3 Absatz 8 UStG | Zollanmeldung, bei Sendungen bis 150 Euro ggf. IOSS (§ 18k UStG) |
Für das Lager im Ausland ist zu klären, ob die Kanzlei die Registrierung selbst vornimmt oder mit einem Berater vor Ort arbeitet, und wie die Kosten je Land und Meldezeitraum berechnet werden. Eigene Ratgeber zu diesen Themen finden Sie im Cluster zu OSS, Lager im Ausland und Dropshipping.
Was kostet ein Steuerberater für Onlinehändler?
Steuerberater sind an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Für die laufende Buchführung gilt § 33 StBVV: Die Monatsgebühr beträgt je nach Umfang der Kanzleiarbeit zwischen 1/20 und 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Jahresumsatz und Aufwand, bei der Einnahmenüberschussrechnung aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Mit der Monatsgebühr ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten (§ 33 Absatz 8 StBVV). Die Gebühren wurden zum 1. Juli 2025 erhöht.
| Gegenstandswert (Jahr) | Rahmen laufende Buchführung je Monat, netto |
|---|---|
| 60.000 Euro | 7,25 bis 174 Euro |
| 250.000 Euro | 15,85 bis 380,40 Euro |
Die volle Gebühr nach Tabelle C beträgt 145 Euro bis 62.500 Euro Gegenstandswert und 317 Euro bis 250.000 Euro. Die untere Grenze (1/20) gilt, wenn Sie die Eingaben selbst erstellen und die Programme der Kanzlei bei Ihnen eingesetzt werden, zuzüglich der Vergütung für Datenverarbeitung und Programmeinsatz (§ 33 Absatz 4 StBVV). Die obere Grenze (12/10) gilt, wenn die Kanzlei Belege kontiert und bucht (§ 33 Absatz 1). Bei Buchführung nach von Ihnen kontierten Belegen sind es 1/10 bis 6/10 (§ 33 Absatz 3). Hinzu kommen Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer. Weitere Leistungen werden getrennt abgerechnet: Jahresabschluss oder Einnahmenüberschussrechnung nach Tabelle B, Steuererklärungen nach § 24 StBVV, Beratung und Sonderthemen nach Zeitgebühr mit 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV).
Die Begrenzung der Erstberatungsgebühr auf höchstens 190 Euro netto in § 21 StBVV gilt für Verbraucher. Als Unternehmer rechnen Sie ein Erstgespräch nach Zeit oder Vereinbarung ab. Viele Kanzleien bieten stattdessen Festpreise an. Diese müssen nach § 4 StBVV in Textform vereinbart werden und sollten Belegzahl, Kanäle und Länder benennen.
Beispiel: Händler mit 250.000 Euro Umsatz auf Shop und zwei Marktplätzen
Beispiel (vereinfacht, keine Preisempfehlung): Ein Einzelunternehmer verkauft über einen eigenen Shop und zwei Marktplätze, erzielt 250.000 Euro Jahresumsatz und liefert Waren für rund 18.000 Euro netto an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Er liegt unter den Grenzen des § 141 AO und ermittelt den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung.
- Buchführung: Der Rahmen nach § 33 StBVV liegt bei 15,85 bis 380,40 Euro netto im Monat, das sind 190,20 bis 4.564,80 Euro netto im Jahr, also 226,34 bis 5.432,11 Euro brutto. Die Spanne ist groß, weil sie vom Selbsterfassen bis zur vollständigen Buchung durch die Kanzlei reicht.
- OSS: Die 18.000 Euro liegen über der Schwelle von 10.000 Euro. Für jedes Quartal mit solchen Verkäufen ist eine OSS-Erklärung abzugeben, im Beispiel also bis zu vier im Jahr.
- Jahresarbeiten: Einnahmenüberschussrechnung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung kommen als Wertgebühren oder im Festpreis hinzu.
Ein Festpreis kann den Betrag planbar machen. Prüfen Sie dann, ob OSS und Gewerbesteuer enthalten sind.
Fristen im Jahresablauf
| Termin | Pflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| 10. des Folgemonats | Umsatzsteuer-Voranmeldung (mit Dauerfristverlängerung einen Monat später) | § 18 UStG |
| 25. des Folgemonats | Zusammenfassende Meldung bei Lieferungen und Verbringungen in die EU, vierteljährlich bis 50.000 Euro Lieferwert | § 18a UStG |
| 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar | OSS-Erklärung für das jeweils abgelaufene Quartal | § 18j UStG |
| 31. Januar | Meldung der Plattform über Ihre Verkäufe des Vorjahres an das BZSt | § 13 PStTG |
| Steuerjahr 2025: 1. März 2027 mit Steuerberater | Jahreserklärungen (der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag) | § 149 AO |
Ihr Steuerberater sollte diese Termine in einen Kalender übernehmen und Sie rechtzeitig an Datenlieferungen erinnern.
Zusammenarbeit im Alltag: Wer liefert was?
Klare Zuständigkeiten verhindern, dass Meldungen zwischen Händler und Kanzlei liegen bleiben. Klären Sie zu Beginn schriftlich, wer welche Aufgabe übernimmt, und halten Sie den Rhythmus fest.
| Aufgabe | Üblicherweise bei Ihnen | Üblicherweise bei der Kanzlei |
|---|---|---|
| Verkaufs- und Abrechnungsdaten | Monatlicher Export aus Shop, Marktplätzen und Zahlungsdiensten | Import, Abgleich mit dem Bankkonto, Verbuchung |
| Einkaufsrechnungen und Frachtbelege | Hochladen oder Weiterleiten, Zuordnung nach Lieferant | Prüfung auf Pflichtangaben, Vorsteuerabzug |
| Bestandsdaten | Inventurliste zum Jahresende, Bestand je Lager | Bewertung, Berücksichtigung im Jahresabschluss |
| Meldungen | Prüfung und Freigabe | Voranmeldung, OSS, Zusammenfassende Meldung |
| Steuerzahlungen | Liquidität bereitstellen, Rücklagen bilden | Hinweis auf Zahlungstermine und Vorauszahlungen |
Besprechen Sie außerdem, wie Sie Änderungen mitteilen: neuer Marktplatz, neues Zielland, neues Lager, neue Lieferanten außerhalb der EU. Jede dieser Änderungen kann eine neue Registrierung oder Meldung auslösen, und je früher die Kanzlei davon erfährt, desto eher lässt sich der Aufwand planen.
Prüfen Sie nach den ersten drei Monaten, ob der Ablauf funktioniert: Kommen die Voranmeldungen vor dem 10. des Folgemonats zur Abstimmung, stimmen die ausgewiesenen Umsätze mit Ihren Shopdaten überein, und sind die Rückfragen der Kanzlei nachvollziehbar? Wenn nicht, ist das ein Anlass für ein Gespräch, nicht sofort für einen Wechsel.
Häufige Fehler bei der Wahl und Zusammenarbeit
- Nur auf den Preis schauen: Ein günstiger Festpreis ohne Auslandsmeldungen kann teurer werden als ein höherer, der OSS und Registrierungen einschließt.
- Kanäle nicht benennen: Wer verschweigt, dass es ein Lager im Ausland oder eine Einfuhr gibt, bekommt ein Angebot für ein anderes Mandat.
- Auszahlungen statt Umsätze liefern: Kontoauszüge allein reichen für die Umsatzsteuer nicht.
- Die 10.000-Euro-Schwelle zu spät prüfen: Wird sie unterjährig überschritten, gilt das Zielland-Recht ab dem Überschreiten.
- Retouren und Gutschriften ignorieren: Sie mindern Umsatz und Umsatzsteuer und müssen je Land zugeordnet werden.
- Belege unvollständig archivieren: Rohdaten der Plattformen sind Buchungsbelege mit achtjähriger Aufbewahrung.
- Keine Rückfragen stellen: Fehler entstehen oft, weil niemand klärt, wer Meldungen erledigt.
Woran erkenne ich einen passenden Steuerberater für Onlinehändler?
Qualität lässt sich von außen nicht seriös messen, und dieser Ratgeber bewertet keine Kanzleien. Sie können aber prüfen, ob eine Kanzlei zu Ihrem Geschäftsmodell passt.
Kriterien
- Die Kanzlei ist im Steuerberaterverzeichnis der Steuerberaterkammern eingetragen. So prüfen Sie, dass sie zugelassen ist.
- Sie erklärt ohne Aufforderung, wie sie Marktplatzdaten, Zahlungsdienste und Retouren verarbeitet.
- Sie nennt Zuständigkeit und Preis für OSS, Auslandslager und Einfuhr schon im Angebot.
- Sie arbeitet mit Software, die Datenexport und Zugriff für Sie ermöglicht.
- Bei internationalen Themen können Fachberaterbezeichnungen der Steuerberaterkammern wie „Internationales Steuerrecht“ oder „Zölle und Verbrauchsteuern“ ein Hinweis auf vertiefte Erfahrung sein, sind aber keine Voraussetzung.
Fragen fürs Erstgespräch
- Welche Marktplätze und Shopsysteme betreuen Sie bereits, und wie laufen die Datenimporte?
- Wer erstellt die OSS-Meldung und die Zusammenfassende Meldung, und in welchen Fristen?
- Wie gehen Sie vor, wenn ich ein Lager in einem anderen EU-Land eröffne?
- Was ist im Festpreis enthalten, und was kostet Mehraufwand nach Beleg oder Zeit?
- Wie schnell erhalte ich Auswertungen, und wie früh sprechen wir die Voranmeldung ab?
- Wie ist die Vertretung bei Urlaub geregelt?
Typische Honorarbasis
Üblich sind Wertgebühren nach StBVV, Zeitgebühren mit 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde und Festpreise in Textform nach § 4 StBVV. Lassen Sie sich Leistungsumfang und Preis schriftlich geben und vergleichen Sie Angebote anhand derselben Eckdaten: Umsatz, Belegzahl, Kanäle, Länder.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Brauche ich als Onlinehändler einen Steuerberater?
Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Wer Buchführung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen selbst fristgerecht und korrekt erledigt, kann darauf verzichten. Bei Verkäufen in andere EU-Länder, einem Lager im Ausland oder Importen steigt das Risiko von Fehlern deutlich, dann ist Beratung sinnvoll.
Was kostet ein Steuerberater für Onlinehändler im Monat?
Für die laufende Buchführung liegt der Rahmen nach § 33 StBVV bei 250.000 Euro Jahresumsatz zwischen 15,85 und 380,40 Euro netto im Monat. Dazu kommen Jahresabschluss, Steuererklärungen, Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer. Viele Kanzleien vereinbaren einen Festpreis in Textform.
Kann ein normaler Steuerberater auch Amazon- und Shopify-Händler betreuen?
Grundsätzlich ja, weil die steuerlichen Regeln gleich sind. Der Unterschied liegt im Umgang mit Plattformdaten, OSS und Auslandslagern. Fragen Sie im Erstgespräch, wie die Kanzlei diese Daten verarbeitet.
Ab welchem Umsatz muss ich Umsatzsteuer abführen?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind befreit, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro und der Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Wird eine Grenze überschritten, gilt die Regelbesteuerung.
Was ist die 10.000-Euro-Schwelle im Onlinehandel?
Es ist die EU-weite Lieferschwelle für Fernverkäufe an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten nach § 3c UStG. Bis 10.000 Euro netto im Jahr bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer, darüber gilt der Steuersatz des Bestimmungslandes, meist über das OSS-Verfahren.
Wie finde ich einen Steuerberater, der meine Branche kennt?
Nutzen Sie das Steuerberaterverzeichnis zur Prüfung der Zulassung, vergleichen Sie Leistungsbeschreibungen und stellen Sie im Erstgespräch die Fragen zu Kanälen, OSS und Festpreis. Empfehlungen anderer Händler können ergänzen, ersetzen die Prüfung aber nicht.
Darf ein Steuerberater einen Festpreis vereinbaren?
Ja, nach § 4 StBVV sind abweichende Vergütungen zulässig, wenn sie in Textform vereinbart werden. Achten Sie darauf, dass der Festpreis Leistungen, Belegzahl und Grenzen benennt.
Quellen
- StBVV § 33 Buchführung
- StBVV § 4 Vergütungsvereinbarung
- StBVV § 13 Zeitgebühr
- StBVV § 21 Erstberatung
- UStG § 3c Ort der Lieferung bei Fernverkäufen
- UStG § 3 Lieferung, Verbringen, Einfuhr
- UStG § 18j OSS-Verfahren
- UStG § 18a Zusammenfassende Meldung
- UStG § 19 Kleinunternehmer
- UStG § 25e Haftung Marktplatzbetreiber
- PStTG § 13 Meldepflicht
- AO § 141 Buchführungspflicht
- AO § 147 Aufbewahrung
- HGB § 241a Befreiung von der Buchführungspflicht
- StBVV Anlage 3 Tabelle C Buchführungstabelle
- Bundessteuerberaterkammer: Fachberater
- UStG § 18 Voranmeldung
- UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- UStG § 18k IOSS
- AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung
- AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
- StBVV § 24 Steuererklärungen
- StBVV § 25 Einnahmenüberschussrechnung
- StBVV § 34 Lohnbuchführung
- StBVV § 35 Abschlussarbeiten
- Steuerberaterverzeichnis der Steuerberaterkammern
Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.