Ratgeber · Steuerberater für Onlinehändler · Stand 26.10.2026
Dropshipping und Steuern: Umsatzsteuer, Einfuhr, IOSS und Zoll
Beim Dropshipping verkaufen Sie Ware, die der Lieferant direkt an Ihren Kunden schickt. Steuerlich sind Sie trotzdem der Händler: Sie schulden Umsatzsteuer, müssen ein Gewerbe anmelden und tragen die Folgen von Einfuhr und Zoll, wenn die Ware aus einem Drittland kommt. Seit 1. Juli 2026 gilt für Kleinsendungen bis 150 Euro aus Drittländern ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie.
Hauptratgeber zum Thema Steuerberater für Onlinehändler: Steuerberater für Onlinehändler: Worauf Sie bei der Kanzlei achten sollten
| Händlerrolle | Sie sind Lieferer an den Kunden, auch ohne Lager |
|---|---|
| IOSS | Sendungen bis 150 € Sachwert (§ 18k UStG) |
| Pauschalzoll seit 1.7.2026 | 3 € je Warenkategorie bei Sendungen bis 150 € |
| Handling Fee | ab 1.11.2026: 2 € je Warenkategorie |
| Aufbewahrung Zollbelege | 10 Jahre (§ 147 AO) |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Warum Dropshipping steuerlich kein Sonderstatus ist
Dropshipping ist ein Liefermodell, kein eigener Steuertatbestand. Sie kaufen Ware beim Lieferanten und verkaufen sie an Ihren Kunden. Der Lieferant versendet direkt, Sie sehen die Ware nie. Für das Steuerrecht zählt, wer an wen liefert: Der Lieferant liefert an Sie, Sie liefern an den Kunden. Sie sind damit Unternehmer, schulden Umsatzsteuer auf den Verkauf und können die Vorsteuer aus dem Einkauf abziehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Wer dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht Dropshipping betreibt, muss das Gewerbe nach § 14 GewO anzeigen und sich beim Finanzamt erfassen lassen. Auch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist möglich, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Dann weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Beim Verkauf in andere EU-Staaten oder bei Einfuhr aus Drittländern entstehen zusätzliche Fragen, die Sie vorher klären sollten.
Dropshipping aus der EU: Reihengeschäft und Registrierung
Liefert ein Lieferant in einem anderen EU-Staat direkt an Ihren Kunden, liegt ein Reihengeschäft vor (§ 3 Absatz 6a UStG). Mehrere Unternehmer schließen Kaufverträge über dieselbe Ware, die unmittelbar vom ersten zum letzten gelangt. Das Gesetz ordnet die Warenbewegung einer der Lieferungen zu. Diese Zuordnung entscheidet, wo welche Lieferung steuerbar ist und ob Sie sich im Land des Lieferanten oder des Kunden registrieren müssen.
Befinden sich Lieferant, Sie als Händler und Kunde in drei verschiedenen EU-Staaten, kann ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG eine Registrierung im Land des Kunden vermeiden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Auf den Rechnungen sind dann besondere Hinweise erforderlich. Die Prüfung gehört in die Hand eines Beraters, weil kleine Abweichungen die Folge ändern.
Dropshipping aus Drittländern: Einfuhr, IOSS und Zoll
| Konstellation | Umsatzsteuer | Verfahren |
|---|---|---|
| Sendung bis 150 Euro Sachwert, Händler nutzt IOSS | Steuer des Bestimmungslandes, Sie erklären und zahlen im IOSS (§ 18k UStG) | Anmeldung beim BZSt vor Beginn, monatliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf |
| Sendung ohne IOSS oder über 150 Euro | Einfuhrumsatzsteuer, bei Einfuhr nach Deutschland durch den Lieferer liegt der Lieferort im Inland (§ 3 Absatz 8 UStG) | Zollanmeldung, Einfuhrumsatzsteuer, Zoll |
| Kunde in einem anderen EU-Staat | Je nach Verfahren Steuer des Ziellandes, mögliche Registrierung dort | IOSS oder Einzelregistrierung |
Die Teilnahme am IOSS gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle erfassten Fernverkäufe. Sie wird vor Beginn des Besteuerungszeitraums angezeigt, im Inland beim Bundeszentralamt für Steuern. Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat. Berichtigungen sind bis drei Jahre nach Ende des Zeitraums möglich. Wer wiederholt Pflichten verletzt, kann ausgeschlossen werden.
Wer Ware ohne IOSS einführt, ist regelmäßig selbst oder über einen Beauftragten Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können Sie sie als Vorsteuer abziehen. Dazu benötigen Sie den Zollbeleg auf Ihren Namen. Die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).
Zoll seit Juli 2026: Pauschalzoll und Handling Fee
Die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Online-Kleinsendungen aus Nicht-EU-Staaten ist seit dem 1. Juli 2026 abgeschafft (Verordnung (EU) 2026/382 des Rates). Als Übergangslösung gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie. Gemeint ist nach Angaben des deutschen Zolls jede Position der Zollanmeldung, also jede Zolltarifnummer, nicht jedes Stück und nicht jedes Paket: Fünf T-Shirts mit derselben Tarifierung kosten 3 Euro, ein T-Shirt und eine Uhr zusammen 6 Euro. Der Pauschalzoll gilt für Sendungen im Fernabsatz bis 150 Euro Warenwert, unabhängig davon, ob das IOSS genutzt wird. Die Regelung ist bis zum 1. Juli 2028 befristet, danach soll der reguläre Zolltarif gelten.
Ab dem 1. November 2026 wird zusätzlich unabhängig vom Warenwert eine Bearbeitungsgebühr der Union (Union Handling Fee) von 2 Euro je Warenkategorie erhoben (Angabe des deutschen Zolls, Stand: Oktober 2026). Zoll und Gebühr gehören zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. Ab 1. November 2026 verlangt der Zoll bei Sendungen bis 150 Euro außerdem eine Produktkennung in der Zollanmeldung, für die eine Übergangsregelung geprüft wird.
Zahlen muss die Abgaben der Anmelder. Bei Nutzung des IOSS ist das, wer das Verfahren in Anspruch nimmt, oder dessen Vertreter. Der Empfänger kann in diesen Fällen nicht als Anmelder auftreten. Kalkulieren Sie deshalb Zoll und Gebühr je Position in Ihre Preise ein. Einfuhrumsatzsteuer und mögliche Verbrauchsteuern kommen zusätzlich hinzu, und Spediteure oder Paketdienste können eigene Entgelte berechnen.
Rechnung, Gewerbe und typische Fallen
- Falsche Händlerrolle: Wer die Ware im eigenen Namen verkauft, ist Lieferer und haftet für Steuer, Zoll und Gewährleistung, auch wenn der Lieferant versendet.
- Keine Gewerbeanmeldung: Eine fehlende Gewerbeanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 GewO) und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
- Rechnung nicht angepasst: Die Rechnung kommt von Ihnen, nicht vom Lieferanten. Sie muss die Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten, auch wenn die Ware von einem Dritten ausgeliefert wird.
- Einfuhr unbemerkt: Wer nicht weiß, dass er Importeur ist, erhält Einfuhrumsatzsteuerbescheide, die niemand verbucht hat.
- Steuersatz im Shop falsch: Beim Verkauf in andere EU-Staaten über das IOSS muss der Steuersatz des Zielstaates im Shop eingestellt sein.
- Wert falsch angegeben: Der Sachwert der Sendung entscheidet über IOSS und Zoll. Zu niedrige Angaben sind riskant.
Rechtliche Fragen zu Widerruf, Produktsicherheit, Marken und Impressum sind keine Steuerfragen. Dafür ist rechtlicher Rat nötig, zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Beispiel: Händler aus Köln mit Lieferant in China
Beispiel (vereinfacht): Eine Händlerin aus Köln verkauft ein Zubehörteil für 30 Euro brutto an Kunden in Frankreich. Der Lieferant versendet direkt aus China, der Sachwert liegt unter 150 Euro. Sie nutzt das IOSS.
- Im Shop berechnet sie die französische Umsatzsteuer.
- Sie erklärt die Umsätze monatlich im IOSS beim BZSt und zahlt die Steuer dorthin.
- Bei der Einfuhr fällt der Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie an, ab 1. November 2026 zusätzlich die Bearbeitungsgebühr von 2 Euro. Anmelder ist bei Nutzung des IOSS die Händlerin oder ihr Vertreter. Ob der Lieferant die Kosten wirtschaftlich übernimmt, regeln die Lieferbedingungen.
- Ihre Buchhaltung erfasst Umsatz, Steuer, Zoll und Wareneinkauf getrennt.
Ohne IOSS kann die Ware je nach Lieferbedingungen beim Kunden verzollt und mit Einfuhrumsatzsteuer belegt werden, was zu Zusatzkosten und Rückfragen führen kann.
Woran erkenne ich einen passenden Steuerberater für Dropshipping?
Dieser Ratgeber nennt keine Kanzleien und bewertet keine. Die Zulassung können Sie im Steuerberaterverzeichnis prüfen, die Passung anhand dieser Punkte:
Kriterien
- Die Kanzlei erklärt, ob Sie nach Ihrem Modell Importeur sind und welche Folge das hat.
- Sie kennt IOSS, Einfuhrumsatzsteuer und die neue Zollpauschale.
- Sie ordnet Reihengeschäfte korrekt zu und prüft ein mögliches Dreiecksgeschäft.
- Sie bucht Zoll- und Einfuhrbelege sauber und bewahrt sie auf.
Fragen fürs Erstgespräch
- Wie bewerten Sie meine Lieferkette: Wer ist Importeur, wer schuldet Einfuhrumsatzsteuer?
- Soll ich das IOSS nutzen, und wer meldet es?
- Wie verbuchen Sie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Pauschalzoll?
- Mit wem arbeiten Sie bei Zollfragen zusammen?
Typische Honorarbasis
Laufende Buchführung nach § 33 StBVV, Beratung zu Lieferkette und Verfahren nach Zeitgebühr mit 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV) oder als Festpreis in Textform (§ 4 StBVV).
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Wenden Sie sich für Ihre Situation an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Muss ich beim Dropshipping Umsatzsteuer zahlen?
Ja, wenn Sie nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Sie sind Lieferer an den Kunden und schulden die Umsatzsteuer auf Ihren Verkauf, auch wenn der Lieferant versendet.
Brauche ich für Dropshipping ein Gewerbe?
Bei dauerhafter Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ja. Das Gewerbe ist nach § 14 GewO anzuzeigen, zusätzlich erfolgt die steuerliche Erfassung über den Fragebogen beim Finanzamt.
Was ist das IOSS?
Das Import-One-Stop-Shop-Verfahren nach § 18k UStG für Fernverkäufe aus Drittländern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Sie erklären die Umsatzsteuer monatlich beim BZSt.
Was gilt seit dem 1. Juli 2026 beim Zoll?
Die Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen entfällt. Als Übergangslösung gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie (Position der Zollanmeldung) für Sendungen im Fernabsatz bis 150 Euro. Ab 1. November 2026 kommt eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Warenkategorie hinzu (Stand: Oktober 2026).
Wer zahlt die Einfuhrumsatzsteuer?
Das hängt von den Lieferbedingungen ab. Wer die Einfuhr verantwortet, schuldet die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Muss ich als Dropshipper eine Rechnung stellen?
An Unternehmer ja, an Privatkunden regelmäßig üblich. Die Rechnung muss die Pflichtangaben des § 14 UStG enthalten und kommt von Ihnen, nicht vom Lieferanten.
Quellen
- UStG § 3 Lieferung, Reihengeschäft, Lieferung mit Einfuhr
- UStG § 14 Ausstellung von Rechnungen
- UStG § 15 Vorsteuerabzug
- UStG § 18k Sonderregelung Fernverkäufe aus dem Drittland (IOSS)
- UStG § 19 Kleinunternehmer
- UStG § 25b Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
- GewO § 14 Anzeigepflicht
- AO § 147 Aufbewahrung
- Zoll: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
- EU-Kommission: Befristeter Pauschalzoll auf Kleinsendungen bis 1. Juli 2028
- GewO § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften
- StBVV § 13 Zeitgebühr
- StBVV § 33 Buchführung
- StBVV § 4 Vergütungsvereinbarung
- Steuerberaterverzeichnis der Steuerberaterkammern
Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.