Ratgeber · Kosten und Honorar · Stand 25.10.2026

Steuerberater-Erstberatung: Kosten, Ablauf, Fragen

Die Erstberatung beim Steuerberater ist für Verbraucher auf höchstens 190 Euro netto gedeckelt (§ 21 Abs. 1 StBVV), das sind mit Umsatzsteuer höchstens 226,10 Euro. Für Unternehmer gilt diese Grenze nicht, hier greift Rat und Auskunft nach Tabelle A oder Zeitgebühr; bei Gründern kommt es auf den Einzelfall an. Folgt ein Auftrag, wird die Beratungsgebühr auf die Gebühr der späteren Tätigkeit angerechnet.

Auf einen Blick
Obergrenze für Verbraucher190 € netto (226,10 € brutto)
Vorschrift§ 21 Abs. 1 StBVV
Zeitgebühr (Unternehmer)16,50 bis 41 € je Viertelstunde
Anrechnungauf Gebühr des späteren Auftrags
Vergütungsvereinbarungnur in Textform wirksam (§ 4 StBVV)

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Was kostet die Erstberatung?

Die Erstberatung fällt unter Rat und Auskunft nach § 21 StBVV. Die Kanzlei darf dafür 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr aus Tabelle A verlangen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch und sind Sie Verbraucher, darf die Gebühr 190 Euro nicht übersteigen. Die Gebühren der Verordnung verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, bei 19 Prozent also bis zu 226,10 Euro.

Ob Sie Verbraucher sind, hängt davon ab, ob Sie zu privaten Zwecken handeln. Wer für sein Unternehmen berät, ist kein Verbraucher (§ 13 BGB). Bei Gründern hängt es vom Einzelfall ab, fragen Sie vorab. Die Grenze gilt außerdem nur, wenn Sie die Kanzlei erstmals in Anspruch nehmen. Dann kann die Kanzlei nach Zeit abrechnen: 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, also 66 bis 164 Euro netto pro Stunde (§ 13 StBVV).

Beispiele für Erstberatungskosten

SituationAbrechnungKosten netto
Arbeitnehmer fragt zu Vermietung, 45 Minuten, Verbraucher§ 21, Deckelhöchstens 190 €
Gründung, 1 Stunde Beratung zur Rechtsform (kein Verbraucher)§ 13, 4 Viertelstunden66 bis 164 €
Unternehmer, 2 Stunden§ 13, 8 Viertelstunden132 bis 328 €

Mit 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt sich bei einer Stunde Gründerberatung ein Betrag von 78,54 bis 195,16 Euro. Manche Kanzleien bieten das erste Gespräch zum Pauschalpreis oder unentgeltlich an. Eine niedrigere Vergütung ist in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn sie angemessen bleibt (§ 4a StBVV).

Rat und Auskunft bei bestimmbarem Wert: der Rahmen

Der Deckel von 190 Euro gilt nur für das erste Beratungsgespräch eines Verbrauchers. Geht die Beratung darüber hinaus oder sind Sie kein Verbraucher, berechnet die Kanzlei Rat und Auskunft mit 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV), wenn sich ein Gegenstandswert bestimmen lässt. Fehlen Anhaltspunkte für eine Schätzung, greift die Zeitgebühr (§ 13 StBVV).

GegenstandswertVolle GebührRahmen 1/10 bis 10/10
10.000,00 €605,00 €60,50 € bis 605,00 €
30.000,00 €946,00 €94,60 € bis 946,00 €
50.000,00 €1.304,00 €130,40 € bis 1.304,00 €

Alle Beträge netto. Wird die Kanzlei mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß (§ 21 Abs. 2 StBVV). Für ein schriftliches Gutachten mit eingehender Begründung beträgt die Gebühr 10/10 bis 30/10 der Tabelle A (§ 22 StBVV).

Vergütungsvereinbarung: Textform ist Pflicht

Wollen Kanzlei und Mandant eine andere Vergütung als nach StBVV vereinbaren, etwa ein Pauschalhonorar für das erste Gespräch, ist die Textform nötig. Die Vereinbarung muss als solche bezeichnet sein, von anderen Vereinbarungen getrennt stehen, darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss Art und Umfang des Auftrags nennen (§ 4 Abs. 1 StBVV). Zusätzlich muss die Kanzlei Sie in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 3 StBVV). Eine mündliche Absprache über ein höheres Honorar ist nicht bindend. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch, kann ein Gericht sie bis auf die gesetzliche herabsetzen.

Anrechnung auf Folgeaufträge: ein Rechenbeispiel

Die Gebühr für Rat und Auskunft ist auf eine Gebühr anzurechnen, die die Kanzlei für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV).

Beispiel (vereinfacht): Eine Verbraucherin zahlt für das erste Gespräch zur Vermietung 150 Euro netto. Beauftragt sie danach die zusammenhängende Ermittlung der Vermietungseinkünfte, die mit 400 Euro netto berechnet wird, bleiben nach Anrechnung 250 Euro netto offen. Insgesamt zahlt sie 400 Euro netto, mit 19 Prozent Umsatzsteuer 476 Euro. Hängt der Folgeauftrag nicht mit dem Gespräch zusammen, zum Beispiel eine Lohnabrechnung für einen anderen Betrieb, entfällt die Anrechnung.

Ablauf der Erstberatung

  1. Terminanfrage: Sie nennen kurz Ihr Anliegen und fragen nach Kosten und Dauer.
  2. Gespräch: Sachverhalt schildern, offene Fragen klären, Zuständigkeit und Zusammenarbeit besprechen.
  3. Einschätzung: Die Kanzlei erklärt, welche Leistungen nötig sind und wie sie abgerechnet werden.
  4. Entscheidung: Sie beauftragen oder nicht. Bei Beauftragung wird die Beratungsgebühr auf die Gebühr der späteren Tätigkeit angerechnet.
  5. Rechnung: Die Berechnung erfolgt in Textform mit Vorschrift, Gebühr und gegebenenfalls Gegenstandswert (§ 9 StBVV).

Die Vergütung wird fällig, wenn die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBVV).

Fragen für das erste Gespräch

  • Auf welche Mandanten und Themen ist die Kanzlei spezialisiert?
  • Wie wird abgerechnet: StBVV-Rahmen, Zeitgebühr oder Festpreis?
  • Was kostet die laufende Betreuung voraussichtlich pro Monat oder Jahr?
  • Welche Unterlagen und Fristen sind nötig?
  • Wer ist mein Ansprechpartner, und wie schnell wird geantwortet?
  • Wie läuft der Datenaustausch (digital, Cloud, Scan)?
  • Wird die Erstberatung angerechnet, wenn ich beauftrage?

Was die Erstberatung nicht ist

Ein Erstgespräch ist noch kein Mandat. Sie sind nicht verpflichtet zu beauftragen, und die Kanzlei ist nicht verpflichtet, ein Mandat anzunehmen. Steuerberater unterliegen der berufsrechtlichen Verschwiegenheit (§ 57 StBerG), auch wenn es nicht zum Auftrag kommt. Rechnen Sie nicht damit, dass im ersten Gespräch bereits Steuererklärungen geprüft oder Gestaltungen ausgearbeitet werden: Dafür sind Unterlagen und eine Beauftragung nötig. Wird ein Folgeauftrag erteilt, sollten Umfang und Preis dafür vorab feststehen.

Welche Unterlagen Sie je nach Anliegen mitbringen

AnliegenHilfreiche Unterlagen
Arbeitnehmer mit Fragen zur ErklärungLohnsteuerbescheinigung, letzter Steuerbescheid, Belege zu Werbungskosten
RentnerRentenbezugsmitteilungen, letzter Steuerbescheid, Nachweise zu Beiträgen und Krankheitskosten
VermieterMietverträge, Kaufvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Rechnungen zu Instandhaltung
GründerGeschäftsidee, Entwurf des Gesellschaftsvertrags, einfache Finanzplanung
ErbeTestament oder Erbschein, Nachlassverzeichnis, Unterlagen zu Immobilien und Konten

Wenn Sie mit der Abrechnung nicht einverstanden sind

Auch für die Erstberatung kann die Kanzlei ihre Vergütung nur aufgrund einer Berechnung in Textform fordern, die Gebühren, Vorschriften und bei Wertgebühren den Gegenstandswert nennt (§ 9 StBVV). Haben Sie gezahlt, ohne eine Berechnung erhalten zu haben, können Sie diese nachfordern, solange die Kanzlei zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. Bei Streit über die Vergütung kann die Steuerberaterkammer auf Antrag vermitteln (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

Gut vorbereitet kommt es günstiger

Je klarer Ihre Fragen, desto kürzer das Gespräch. Bringen Sie mit: letzte Steuerbescheide, Gewinnermittlung oder Jahresabschluss, bei Gründung einen Entwurf des Gesellschaftsvertrags, bei Vermietung Kaufvertrag und Mietverträge. Schreiben Sie Ihre Fragen vorab auf. Beachten Sie, dass die Beratung im Einzelfall Sache der Kanzlei bleibt; dieser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch.

Häufige Fragen

Wie viel darf eine Erstberatung beim Steuerberater maximal kosten?

Für Verbraucher höchstens 190 Euro netto (§ 21 Abs. 1 StBVV), mit 19 Prozent Umsatzsteuer 226,10 Euro.

Ist die Erstberatung beim Steuerberater kostenlos?

Nicht per Gesetz. Manche Kanzleien bieten ein kostenloses oder pauschal bepreistes Erstgespräch an. Fragen Sie vorab, und lassen Sie sich Abweichungen in Textform bestätigen.

Wird die Erstberatung auf spätere Kosten angerechnet?

Ja, die Gebühr für Rat und Auskunft wird auf die Gebühr einer damit zusammenhängenden späteren Tätigkeit angerechnet (§ 21 Abs. 1 StBVV).

Gilt die 190-Euro-Grenze auch für Gründer?

Nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Wer für ein Unternehmen berät, fällt nicht darunter; ob eine Gründung dazuzählt, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das vorab mit der Kanzlei.

Muss eine Vergütungsvereinbarung schriftlich sein?

Sie muss in Textform vorliegen, also lesbar auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail. Mündlich reicht sie nicht für eine höhere Vergütung.

An wen wende ich mich bei Streit über die Rechnung?

Zuerst an die Kanzlei, mit Blick auf die Berechnung in Textform (§ 9 StBVV). Bleibt der Streit bestehen, kann die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag zwischen Mitglied und Auftraggeber vermitteln (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.