Ratgeber · Kosten und Honorar · Stand 25.10.2026

Buchhaltung beim Steuerberater: Monatliche Kosten

Die laufende Buchhaltung kostet beim Steuerberater nach § 33 StBVV monatlich einen Bruchteil einer vollen Gebühr aus Tabelle C: je nach Vorarbeit 1/20 bis 12/10. Bei 60.000 Euro Jahreswert sind das zwischen 7,25 und 174 Euro netto im Monat, bei 250.000 Euro zwischen 15,85 und 380,40 Euro. Viele Kanzleien vereinbaren stattdessen einen monatlichen Festpreis in Textform.

Auf einen Blick
Vorschrift§ 33 StBVV, Tabelle C
Kanzlei kontiert und bucht2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr, monatlich
Mandant liefert vorkontiert1/10 bis 6/10, monatlich
Mandant erfasst selbst mit Kanzlei-Programmen1/20 bis 10/20, monatlich
Beispiel 60.000 € Jahreswert7,25 bis 174 € netto je Monat
Lohnabrechnung6 bis 30 € je Arbeitnehmer und Monat

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Wie berechnet sich die monatliche Buchhaltungsgebühr?

Für die Buchführung sieht § 33 StBVV monatliche Gebühren nach Tabelle C vor. Wie hoch der Bruchteil der vollen Gebühr ausfällt, hängt davon ab, wie viel Arbeit die Kanzlei übernimmt. Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Gewinnermittlungsart:

  • bei Bilanzierung die Summe der Aufwendungen oder der Jahresumsatz, je nachdem, was höher ist,
  • bei Einnahmenüberschussrechnung die Summe der Betriebseinnahmen oder der Betriebsausgaben, ebenfalls der höhere Wert,
  • bei Überschusseinkünften die Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten.

Die Gebühr deckt auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, sofern sie in dieselbe Buchführung fällt (§ 33 Abs. 8 StBVV). Jahresabschluss, EÜR und Steuererklärungen werden zusätzlich berechnet.

Die drei Varianten im Vergleich

VarianteRahmen (monatlich)Wer macht was?
Kanzlei kontiert und bucht (§ 33 Abs. 1)2/10 bis 12/10Sie liefern Belege, die Kanzlei erfasst alles.
Sie liefern vorkontiert (§ 33 Abs. 3)1/10 bis 6/10Sie kontieren, die Kanzlei bucht.
Sie erfassen die Daten selbst (§ 33 Abs. 4)1/20 bis 10/20Sie erfassen die Daten selbst mit Programmen der Kanzlei, zusätzlich fällt die Vergütung für Datenverarbeitung und Software an.

Die laufende Überwachung Ihrer eigenen Buchführung kostet 1/10 bis 6/10 (§ 33 Abs. 5). Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung werden nach Zeit berechnet.

Rechenbeispiele: Tabelle C in Euro

Auszug aus Tabelle C, volle Gebühr je nach Gegenstandswert: bis 15.000 Euro 72 Euro, bis 30.000 Euro 108 Euro, bis 62.500 Euro 145 Euro, bis 125.000 Euro 209 Euro, bis 250.000 Euro 317 Euro, bis 500.000 Euro 512 Euro.

GegenstandswertVolle GebührKanzlei bucht (2/10 bis 12/10)Vorkontiert (1/10 bis 6/10)Selbst erfasst (1/20 bis 10/20)
60.000 €145 €29,00 bis 174,00 €14,50 bis 87,00 €7,25 bis 72,50 €
120.000 €209 €41,80 bis 250,80 €20,90 bis 125,40 €10,45 bis 104,50 €
250.000 €317 €63,40 bis 380,40 €31,70 bis 190,20 €15,85 bis 158,50 €

Alle Werte netto je Monat, zuzüglich Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer.

Beispiel (rechnerische Mitte): Ein Handwerksbetrieb mit 120.000 Euro Jahreswert lässt die Belege von der Kanzlei kontieren und buchen. Mitte des Rahmens ist 7/10: 146,30 Euro netto im Monat, gut 174 Euro brutto. Pro Jahr sind das rund 2.090 Euro brutto, ohne Jahresabschluss und Steuererklärungen.

Jahreskosten hochgerechnet

Für die Jahresplanung hilft die rechnerische Mitte des jeweiligen Rahmens: 7/10 bei Kontierung und Buchung durch die Kanzlei, 3,5/10 bei vorkontierter Lieferung und 5,5/20 bei eigener Datenerfassung. Die Werte gelten netto für zwölf Monate, ohne Auslagen, Umsatzsteuer und Vergütung für Datenverarbeitung.

GegenstandswertVolle GebührKanzlei buchtVorkontiertSelbst erfasst
60.000 €145,00 €1.218,00 €609,00 €478,50 €
120.000 €209,00 €1.755,60 €877,80 €689,70 €
250.000 €317,00 €2.662,80 €1.331,40 €1.046,10 €

Die tatsächliche Gebühr kann im Rahmen darunter oder darüber liegen. Bei Lohnabrechnung kommen je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum 6 bis 30 Euro hinzu; bei fünf Beschäftigten sind das über zwölf Monate 360 bis 1.800 Euro netto, wenn die Kanzlei die Abrechnung vollständig übernimmt (§ 34 Abs. 2 StBVV). Die Lohnsteueranmeldung ist mit diesen Gebühren abgegolten (§ 34 Abs. 6).

Was neben der Monatsgebühr extra kostet

Die Monatsgebühr deckt die laufende Buchführung ab. Weitere Leistungen rechnet die Kanzlei gesondert ab:

LeistungVorschriftRahmen
Einrichtung der Buchführung§ 32Zeitgebühr
Nur Kontieren der Belege§ 33 Abs. 21/10 bis 6/10 Tabelle C je Monat
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung§ 33 Abs. 7Zeitgebühr
Einnahmenüberschussrechnung§ 255/10 bis 30/10 Tabelle B
Jahresabschluss aus Bilanz und GuV§ 35 Abs. 110/10 bis 40/10 Tabelle B
Umsatzsteuer-Jahreserklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 81/10 bis 8/10 Tabelle A
Gewerbesteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 51/10 bis 6/10 Tabelle A

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist in den Monatsgebühren nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 abgegolten (§ 33 Abs. 8 StBVV).

Lohnbuchführung kommt hinzu

Beschäftigen Sie Mitarbeitende, wird die Lohnabrechnung gesondert berechnet. Nach § 34 StBVV gelten je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum 6 bis 30 Euro für die vollständige Abrechnung, 2,50 bis 9,50 Euro, wenn Sie Buchungsunterlagen zuliefern, und 1,20 bis 4,20 Euro bei eigener Datenerfassung mit Programmen der Kanzlei. Für die erstmalige Einrichtung der Lohnkonten sind 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer vorgesehen. Die Lohnsteueranmeldung ist in diesen Gebühren enthalten. Seit 1. Juli 2025 gelten die angehobenen Beträge der geänderten StBVV.

Festpreis statt Rahmen: Pauschalvereinbarung

In der Praxis bieten viele Kanzleien für die Buchhaltung einen monatlichen Festpreis an, der nach Belegzahl, Rechtsform oder Leistungsumfang gestaffelt ist. Das ist zulässig, wenn die Vergütungsvereinbarung die Voraussetzungen des § 4 StBVV erfüllt: Textform, klare Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, Trennung von anderen Vereinbarungen, Angabe von Art und Umfang des Auftrags. Steht die Vereinbarung in der Vollmacht, kann die Kanzlei daraus keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV).

Achten Sie darauf, was der Festpreis umfasst. Typische Streitpunkte sind Belegobergrenzen, Zusatzgebühren für Nachträge, Sonderbuchungen, Anlagenbuchhaltung und die Auswertungen (BWA).

Selbst buchen oder Steuerberater: Was ist günstiger?

Wer selbst bucht, spart den Gebührenanteil für Kontierung und Erfassung. Dafür brauchen Sie ein Buchhaltungsprogramm, Zeit und Fachwissen zur ordnungsgemäßen Buchführung. Fehler fallen spätestens bei der Betriebsprüfung oder beim Jahresabschluss auf und verursachen dann Nacharbeit, die die Kanzlei meist nach Zeit berechnet.

  • Selbst buchen: geringere laufende Gebühren, dafür eigener Zeitaufwand und Lizenzkosten. Die Kanzlei verarbeitet Ihre Eingaben weiter (Variante 1/20 bis 10/20).
  • Vorkontiert liefern: Mittelweg mit moderater Gebühr.
  • Alles abgeben: höchste Gebühr, geringster Eigenaufwand.

Rechnen Sie den Stundenwert Ihrer eigenen Zeit gegen die Gebührendifferenz. Wo Buchführungspflicht besteht (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro nach § 141 AO), ist die Qualität der Buchführung besonders wichtig.

Aufbewahrung: Was nach der Buchung bleibt

Auch wenn die Kanzlei die Buchführung übernimmt, bleiben Sie für die Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse sind zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege acht Jahre und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Die meisten Unterlagen dürfen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden; Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz sind davon ausgenommen (§ 147 Abs. 2 AO). Klären Sie mit der Kanzlei, wer welche Belege im Original vorhält.

Wie Sie die Buchhaltungskosten senken

  • Belege digital, vollständig und monatlich liefern.
  • Einheitliche Konten und Kostenstellen mit der Kanzlei abstimmen.
  • Zahlungsverkehr über Bankanbindung bereitstellen.
  • Rückfragen gebündelt beantworten.
  • Variante wählen, die zu Ihrem Know-how passt, und jährlich neu prüfen.

Die Buchhaltungskosten sind für Unternehmer Betriebsausgaben. Die Auswahl der passenden Variante sollten Sie mit der Kanzlei im Einzelfall klären.

Häufige Fragen

Was kostet die Buchhaltung beim Steuerberater im Monat?

Nach § 33 StBVV hängt die Gebühr von Gegenstandswert und Variante ab. Bei 120.000 Euro Jahreswert liegt der Rahmen zwischen 10,45 und 250,80 Euro netto pro Monat. Festpreise weichen davon ab.

Ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Buchhaltungsgebühr enthalten?

In den monatlichen Gebühren nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 StBVV ist die Gebühr für die Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten.

Was kostet die Lohnabrechnung pro Mitarbeiter?

Bei vollständiger Abrechnung 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Monat (§ 34 StBVV), bei Zulieferung von Daten weniger. Die Lohnsteueranmeldung ist inbegriffen.

Wer legt den Gebührenansatz fest?

Die Kanzlei bestimmt den Ansatz im Rahmen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit (§ 11 StBVV).

Darf ich die Buchhaltung selbst machen und nur den Abschluss abgeben?

Ja, das ist üblich. Sie erstellen die laufende Buchhaltung, die Kanzlei prüft sie gegebenenfalls und erstellt Jahresabschluss oder EÜR gesondert nach §§ 25 und 35 StBVV.

Wie hoch sind die Buchhaltungskosten im Jahr?

Bei 120.000 Euro Gegenstandswert liegt die rechnerische Mitte bei 146,30 Euro netto im Monat, wenn die Kanzlei kontiert und bucht, das sind 1.755,60 Euro im Jahr. Vorkontiert halbiert sich der Betrag auf 877,80 Euro, bei eigener Datenerfassung liegt er bei 689,70 Euro, jeweils netto und ohne Datenverarbeitungsvergütung.

Wie lange muss ich Buchungsbelege aufbewahren?

Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre, sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.