Ratgeber · Steuern nach Lebenslage · Stand 25.10.2026

Photovoltaik und Steuer: Nullsteuersatz, Steuerbefreiung und Pflichten

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen zahlen seit 2022 keine Einkommensteuer auf die Einnahmen, wenn die Anlage bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit leistet. Beim Kauf und der Installation gilt seit 2023 zudem der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Was Sie dennoch anmelden müssen, steht hier.

Auf einen Blick
Einkommensteuerbefreiungbis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
Obergrenze je Steuerpflichtigem100 kWp
Umsatzsteuer beim Kauf0 Prozent bis 30 kWp
Rechtsgrundlagen§ 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG
AnmeldungMarktstammdatenregister

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Wann ist eine Photovoltaikanlage steuerfrei?

Die Einkommensteuerbefreiung steht in § 3 Nummer 72 EStG. Sie gilt für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden angebracht sind. Zwei Grenzen müssen eingehalten werden:

  • bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem oder je Mitunternehmerschaft.

Die Leistung bestimmt sich nach dem Marktstammdatenregister. Die Befreiung gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2022, und zwar unabhängig davon, ob die Anlage neu ist oder älter. Auch Betreiber, die ihre Anlage vor 2022 in Betrieb nahmen, profitieren.

Für Anlagen, die bis Ende 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern eine Grenze von 15 Kilowatt (peak) je Einheit. Für Anlagen nach dem 31. Dezember 2024 gilt einheitlich die Grenze von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, etwa Abschreibung, Zinsen und Versicherung, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Ist die Befreiung vollständig anwendbar, müssen Sie für die Anlage keinen Gewinn ermitteln. Die Anlage taucht dann auch nicht als gewerbliche Tätigkeit in der Steuererklärung auf.

Was gilt bei der Umsatzsteuer?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Absatz 3 UStG ein Steuersatz von 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an Betreiber sowie für die Installation. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, Wohngebäuden oder bestimmten gemeinnützig genutzten Gebäuden installiert wird. Als erfüllt gilt die Voraussetzung, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

Das bedeutet für Käufer: Auf der Rechnung steht Netto gleich Brutto. Sie müssen die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren und später als Vorsteuer erstattet bekommen. Der frühere Weg, über den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung die Vorsteuer zurückzuholen, ist damit für viele Privatbetreiber entbehrlich.

Die Einspeisung des Stroms gegen Vergütung ist weiterhin eine umsatzsteuerliche Leistung. Wer Kleinunternehmer ist, berechnet dafür keine Umsatzsteuer. Wer darauf verzichtet hat, muss weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Prüfen Sie, welche Konstellation für Sie gilt.

Welche Anlagen sind nicht befreit?

Nicht alle Anlagen fallen unter die Befreiung. Typische Fälle ohne Befreiung:

  • Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, bei denen die Grenze von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit überschritten wird,
  • Anlagen, die insgesamt mehr als 100 Kilowatt (peak) beim selben Steuerpflichtigen erreichen,
  • Freiflächenanlagen auf einem Grundstück, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind.

Für diese Anlagen bleibt es bei der Gewinnermittlung. Die Einnahmen sind gewerbliche Einkünfte. Eine Einnahmenüberschussrechnung genügt dann meist. Anlagekosten schreiben Sie nach der Anschaffung über die Nutzungsdauer ab, für Photovoltaikanlagen lässt die Finanzverwaltung in der Regel 20 Jahre zu. Bei Anlagen, die dauerhaft Verlust erwirtschaften, prüft das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht.

Welche Pflichten bleiben trotz Befreiung?

Auch wenn keine Steuer anfällt, sind Meldungen zu erledigen:

  1. Marktstammdatenregister: Jede Anlage muss dort innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden, auch Balkonkraftwerke (§ 5 MaStRV). Die Registrierung ist Grundlage der Leistungsangabe für die Steuerbefreiung.
  2. Netzbetreiber: Die Anlage wird beim Netzbetreiber zur Inbetriebnahme angemeldet. Für steckerfertige Balkonkraftwerke im üblichen Leistungsrahmen entfällt diese Anmeldung seit Mai 2024, die Daten gehen aus dem Marktstammdatenregister an den Netzbetreiber.
  3. Finanzamt: Nach Angaben der Finanzverwaltung können Sie seit 2023 auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichten, wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Anlage ist einkommensteuerfrei, Lieferung und Installation erfolgten zum Nullsteuersatz, und Sie wenden die Kleinunternehmerregelung an. Fehlt eine davon, melden Sie die Anlage beim Finanzamt an.
  4. Steuererklärung: Es ist kein Gewinn zu ermitteln, wenn die Einnahmen insgesamt steuerfrei sind (§ 3 Nummer 72 Satz 2 EStG). Möglich bleibt, dass das Finanzamt zum Nachweis auffordert.

Fristen für die Registrierung im Marktstammdatenregister liegen nach dem Energierecht bei einem Monat nach der Inbetriebnahme. Prüfen Sie den aktuellen Stand direkt beim Register, da sich Fristen und Folgen bei Verstößen ändern können.

Was gilt bei Balkonkraftwerken, Speichern und Mischfällen?

Steckerfertige Solargeräte, sogenannte Balkonkraftwerke, fallen unter dieselben Regeln, weil ihre Leistung weit unter 30 Kilowatt (peak) liegt. Auch hier gelten der Nullsteuersatz beim Kauf und die Steuerbefreiung der Einnahmen. Pflicht bleibt die Eintragung im Marktstammdatenregister.

Ein Stromspeicher, der dazu dient, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, fällt ebenfalls unter den Nullsteuersatz. Lassen Sie sich die Rechnung des Installateurs so ausstellen, dass Anlage, Speicher und Montage getrennt ausgewiesen sind.

Bei Mischfällen kommt es auf den Einzelfall an. Dazu gehören Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden, Anlagen mehrerer Eigentümer und Anlagen mit Mieterstrom. Hier können Grenzen je Einheit gelten und die Umsatzsteuer kann anders zu behandeln sein. Fragen Sie in diesen Fällen einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe, damit die Einordnung von Beginn an stimmt und später keine Nachforderungen entstehen.

Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?

Beispiel (vereinfacht): Familie Berger installiert 2026 auf ihrem Einfamilienhaus eine Anlage mit 10 Kilowatt (peak) und einem Speicher. Sie zahlt 20.000 Euro netto und damit auch brutto, weil der Nullsteuersatz greift. Sie verkauft jährlich 4.000 Kilowattstunden zum Einspeisetarif und verbraucht 6.000 Kilowattstunden selbst.

PostenBehandlung
Kauf der Anlage0 Prozent Umsatzsteuer
Einspeisevergütungeinkommensteuerfrei
Eigenverbrauchkeine Entnahmebesteuerung
Anschaffungskostenkeine Abschreibung, nicht abziehbar
RegistrierungMarktstammdatenregister und Netzbetreiber

Der Vergleichswert ist die Leistung in Kilowatt (peak), nicht der Ertrag. Liegt sie unter 30, ist die Einordnung unkompliziert.

Was gilt bei der Gewerbesteuer und beim Verkauf der Anlage?

Wenn die Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG befreit sind, ist kein Gewinn zu ermitteln, und es fällt keine Gewerbesteuer an. Ob die Gemeinde dennoch eine Gewerbeanmeldung verlangt, klärt eine Nachfrage beim Gewerbeamt.

Für Anlagen, die über den Grenzen liegen, bleibt die Gewerbesteuer relevant: Bei gewerblichen Einkünften gilt der Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmer, bis dahin fällt keine Gewerbesteuer an.

Wie sich ein späterer Verkauf der Anlage steuerlich auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das vorab mit einem Steuerberater. Prüfen Sie bei Verkauf des Hauses mit Anlage außerdem die Frist von zehn Jahren für private Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien.

Bewahren Sie Rechnungen, den Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister und die Unterlagen zur Inbetriebnahme dauerhaft auf. Sie belegen im Streitfall Leistung, Zeitpunkt und Nutzung der Anlage.

Häufige Fragen

Muss ich Einnahmen aus meiner Photovoltaikanlage versteuern?

Bei Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 Kilowatt (peak) insgesamt nicht. Die Einnahmen sind nach § 3 Nummer 72 EStG einkommensteuerfrei.

Zahle ich beim Kauf einer Photovoltaikanlage Umsatzsteuer?

Nein, bis 30 Kilowatt (peak) gilt seit dem 1. Januar 2023 der Steuersatz von 0 Prozent.

Muss ich eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

Nicht immer. Nach Angaben der Finanzverwaltung können Sie auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichten, wenn die Anlage steuerbefreit ist, Lieferung und Installation zum Nullsteuersatz erfolgten und Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Sonst melden Sie die Anlage dort an.

Muss ich mein Balkonkraftwerk anmelden?

Ja, im Marktstammdatenregister. Eine Anzeige beim Finanzamt ist bei kleinen Anlagen in der Regel nicht nötig.

Gilt die Befreiung auch für alte Anlagen?

Ja, für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb gingen, gilt sie ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.