Ratgeber · Steuern nach Lebenslage · Stand 25.10.2026

Kinderbetreuungskosten absetzen: 80 Prozent bis 4.800 Euro je Kind

Seit 2025 können Eltern 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG). Das gilt für Kinder unter 14 Jahren. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung.

Auf einen Blick
Absetzbarer Anteil80 Prozent der Kosten
Höchstbetrag4.800 Euro je Kind und Jahr
AltersgrenzeKind unter 14 Jahren
NachweisRechnung und Überweisung
Rechtsgrundlage§ 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Wie viel können Sie von den Betreuungskosten absetzen?

Die Betreuungskosten zählen zu den Sonderausgaben. Bis einschließlich 2024 waren zwei Drittel der Aufwendungen abziehbar, höchstens 4.000 Euro je Kind. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind es 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind. Der Höchstbetrag bedeutet bei vollem Ansatz Betreuungskosten von 6.000 Euro im Jahr.

Betreuungskosten im Jahr80 ProzentAbziehbar
2.500 Euro2.000 Euro2.000 Euro
4.800 Euro3.840 Euro3.840 Euro
6.000 Euro4.800 Euro4.800 Euro
8.000 Euro6.400 Euro4.800 Euro

Der Abzug erfolgt je Kind. Bei zwei Kindern kann sich der Höchstbetrag also verdoppeln. Wichtig: Es handelt sich um einen Abzug von der Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Für Eltern mit einem Kind in der Kita ergibt sich im Regelfall: Die Gebühren eines ganzen Jahres liegen oft unter 6.000 Euro und werden deshalb zu 80 Prozent berücksichtigt. Erst bei teuren Betreuungsformen oder mehreren Betreuungsverhältnissen für dasselbe Kind greift die Obergrenze. Die Beträge mehrerer Anbieter für dasselbe Kind werden zusammengerechnet.

Welche Kosten gehören dazu?

Absetzbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zu Ihrem Haushalt gehört. Typische Beispiele:

  • Gebühren für Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderhort
  • Kosten für Tagesmutter oder Tagesvater
  • Vergütung für Babysitter, Kinderfrau oder Nanny
  • Betreuung durch Au-pair, soweit auf die Betreuung entfallend
  • Betreuung in Ganztagsschulen oder Horten außerhalb des Unterrichts

Nicht absetzbar sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Dazu zählen zum Beispiel Musikunterricht, Nachhilfe, Sportverein oder Sprachkurse. Auch der Anteil für Verpflegung wird in der Regel nicht anerkannt, wenn er gesondert ausgewiesen ist. Fragen Sie im Zweifel die Einrichtung nach einer Aufschlüsselung der Rechnung.

Bis zu welchem Alter zählen die Kosten?

Die Kosten sind abziehbar, solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Aufwendungen ab dem 14. Geburtstag entfällt der Abzug. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung. Konnte sich das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten und ist diese vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, bleiben die Kosten über die Altersgrenze hinaus abziehbar.

Eine Erwerbstätigkeit der Eltern ist seit der Gesetzesänderung 2012 keine Voraussetzung mehr. Auch Eltern in Elternzeit oder Studium können Betreuungskosten geltend machen, sofern sie tatsächlich anfallen.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Der Abzug setzt zwei Dinge voraus (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG): Sie haben eine Rechnung erhalten, und die Zahlung ist auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch wenn eine Quittung vorliegt. Der Verwendungszweck der Überweisung sollte die Rechnung oder den Zeitraum erkennen lassen.

  1. Bewahren Sie den Betreuungsvertrag oder die Anmeldung auf.
  2. Sammeln Sie Rechnungen und Beitragsbescheide der Kommune oder des Trägers.
  3. Heben Sie die Kontoauszüge mit den Zahlungen auf.
  4. Lassen Sie sich bei Tagesmüttern eine ordentliche Rechnung ausstellen.

Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie gezahlt haben. Zahlen Sie die Gebühr für Januar erst im Dezember des Vorjahres, wird sie im Vorjahr berücksichtigt.

Wer darf die Kosten geltend machen?

Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern gelten die Kosten für das Paar gemeinsam. Leben die Eltern getrennt oder sind sie nicht verheiratet, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich der Elternteil abziehen, der die Aufwendungen getragen hat und bei dem das Kind lebt. Die Aufteilung zwischen getrennt lebenden Eltern ist ein typischer Streitpunkt. Hier lohnt sich die Beratung.

Erhalten Sie einen steuerfreien Zuschuss Ihres Arbeitgebers zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG), können Sie diesen Teil nicht noch einmal als Sonderausgabe abziehen. Sie setzen nur die selbst getragenen Kosten an.

Wo tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein?

Die Eintragung erfolgt in der Anlage Kind. Dort geben Sie je Kind den Zeitraum der Betreuung, die Art der Leistung und die gezahlten Beträge an. Sind mehrere Anbieter beteiligt, tragen Sie diese einzeln ein. Über ELSTER und gängige Steuersoftware werden die Felder Schritt für Schritt abgefragt.

Beispiel: Familie Berger zahlt 2026 für das ältere Kind 7.000 Euro Kita-Gebühren und für das jüngere Kind 2.500 Euro an eine Tagesmutter. Beim älteren Kind sind 80 Prozent 5.600 Euro, abziehbar sind wegen der Obergrenze 4.800 Euro. Beim jüngeren Kind sind es 2.000 Euro. Insgesamt mindern 6.800 Euro das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht das rechnerisch einer Entlastung von rund 2.040 Euro.

Lassen Sie die tatsächliche Berechnung von Ihrem Steuerberater oder einer Lohnsteuerhilfe prüfen, wenn Ihre Verhältnisse von diesem Beispiel abweichen.

Was gilt für Au-pair, Ganztagsschule und Ferienbetreuung?

Bei einem Au-pair zählt nur der Anteil, der auf die Kinderbetreuung entfällt. Taschengeld, Verpflegung und Unterkunft sind keine Betreuungskosten im engeren Sinn, soweit sie nicht der Betreuung zuzurechnen sind. Die Finanzverwaltung erkennt hier in der Regel einen Teil der Aufwendungen an. Halten Sie den Au-pair-Vertrag und die Zahlungsnachweise bereit.

In der Ganztagsschule sind Gebühren für die Betreuung am Nachmittag grundsätzlich abziehbar, nicht aber Kosten für den Unterricht selbst oder für Arbeitsgemeinschaften mit Freizeitcharakter. Bei Ferienbetreuung, etwa in städtischen Ferienprogrammen, zählt die reine Beaufsichtigung. Lassen Sie sich von der Einrichtung bestätigen, welcher Anteil auf Betreuung und welcher auf Programm, Verpflegung oder Fahrten entfällt.

Häufige Fehler: Eltern setzen Gesamtbeträge aus gemischten Rechnungen an, ohne den Betreuungsanteil auszuweisen. Sie zahlen bar oder über ein Konto, das nicht dem Anbieter gehört. Sie vergessen die Zahlungen des Vorjahres, die erst im Januar abgebucht wurden. Oder sie tragen die Kosten in der falschen Steuererklärung ein, etwa bei getrennt lebenden Eltern.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind es 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Bis 2024 galten zwei Drittel und 4.000 Euro.

Bis zu welchem Alter kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, auch darüber hinaus.

Kann ich Nachhilfe oder Sportverein als Betreuungskosten absetzen?

Nein. Aufwendungen für Unterricht, besondere Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Muss ich berufstätig sein, um Betreuungskosten abzusetzen?

Nein. Eine Erwerbstätigkeit ist seit 2012 keine Voraussetzung mehr.

Kann ich Betreuungskosten bar bezahlen und absetzen?

Nein. Der Abzug setzt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.