Ratgeber · Kosten und Honorar · Stand 25.10.2026
Lohnsteuerhilfeverein: Beitrag, Grenzen und Leistungen
Ein Lohnsteuerhilfeverein verlangt keine Gebühr nach StBVV, sondern einen Jahresbeitrag nach seiner Beitragsordnung. Bei einem bundesweit tätigen Verein lag er 2023 zwischen 52 Euro (Einnahmen bis 10.000 Euro) und 375 Euro (ab 150.000 Euro), bei 40.000 bis 45.000 Euro Einnahmen bei 149 Euro. Zum Vergleich: Ein Steuerberater darf bei 40.000 Euro positiven Einkünften für die Einkommensteuererklärung netto 112,50 bis 675 Euro ansetzen.
Hauptratgeber zum Thema Kosten und Honorar: Steuerberater Kosten: Preise für alle Leistungen im Überblick
| Abrechnung | Jahresbeitrag nach Beitragsordnung, keine StBVV |
|---|---|
| Beispielbeitrag (Einnahmen 40.000 bis 45.000 €) | 149 € im Jahr (Verein, Stand 2023) |
| Beispiel Aufnahmegebühr | 15 € einmalig (Verein, Stand 2023) |
| Beratungsbefugnis | Einkommensteuer, nach § 4 StBerG |
| Nicht erlaubt | Hilfe bei Gewerbe, Selbstständigkeit, Land- und Forstwirtschaft |
| Absetzbarkeit | anteilig als Werbungskosten |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Was ist ein Lohnsteuerhilfeverein?
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen, die ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (§ 4 Steuerberatungsgesetz, StBerG). Sie sind keine Steuerberatungsgesellschaften, sondern Vereine mit Mitgliedern, Satzung und Beitragsordnung. Die Hilfe leisten Beratungsstellen, die von qualifizierten Leitern geführt werden. Sie bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 14 StBerG).
Wer darf Mitglied werden und was wird bearbeitet?
Die Befugnis besteht nach § 4 Abs. 1 StBerG, wenn die Mitglieder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben, wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG (zum Beispiel Renten) oder Unterhaltsleistungen und Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG beziehen. Haben Mitglieder weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, darf der Verein auch dabei helfen, soweit diese in der Veranlagung erklärt werden müssen oder auf Antrag erklärt werden (§ 4 Abs. 2 StBerG).
Frühere Betragsgrenzen für solche weiteren Einnahmen nennt die aktuelle Fassung des § 4 StBerG nicht mehr. Hintergrund ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, dessen meiste Regelungen nach Angaben der Bundesregierung zum 1. September 2026 in Kraft treten. Fragen Sie den Verein nach dem aktuellen Stand.
Ausgeschlossen ist die Hilfe, wenn ein Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit hat oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt (§ 4 Abs. 3 StBerG). Ausnahmen gelten für bestimmte steuerfreie Einnahmen, etwa nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG, wenn die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind. Die Befugnis ist zudem auf die Einkommensteuer beschränkt (§ 4 Abs. 4 StBerG).
Wie hoch ist der Beitrag?
Die Höhe bestimmt jeder Verein selbst in seiner Beitragsordnung, meist gestaffelt nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds. Es gibt also keinen einheitlichen Preis. Ein Beispiel aus der Beitragsordnung eines bundesweit tätigen Vereins (Stand 2023, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer):
| Jahreseinnahmen | Beitrag pro Jahr |
|---|---|
| bis 10.000 € | 52 € |
| 20.001 bis 25.000 € | 101 € |
| 30.001 bis 35.000 € | 131 € |
| 40.001 bis 45.000 € | 149 € |
| 50.001 bis 55.000 € | 177 € |
| 80.001 bis 100.000 € | 289 € |
| ab 150.001 € | 375 € |
In diesem Beispiel steigt der Beitrag bei Einnahmen aus Vermietung um eine Stufe, Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung zahlen einen Beitrag auf die addierten Einnahmen, beide müssen Mitglied sein, und bei Eintritt fällt eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 Euro an. Andere Vereine rechnen anders. Vergleichen Sie die Beitragsordnungen direkt.
Kostenvergleich mit dem Steuerberater
Die beiden Modelle lassen sich nur grob vergleichen, weil der Verein einen Jahresbeitrag erhebt und die Kanzlei nach StBVV je Auftrag abrechnet. Eine Gegenüberstellung für einen Arbeitnehmer mit 40.000 Euro Einkünften:
| Kriterium | Lohnsteuerhilfeverein (Beispiel) | Steuerberater |
|---|---|---|
| Preis | 149 € Jahresbeitrag (brutto) | 112,50 bis 675 € netto, brutto 133,88 bis 803,25 € (ohne Auslagen) |
| Abrechnung | Beitragsordnung | Rahmengebühr, Zeitgebühr oder Vereinbarung |
| Umfang | Einkommensteuer, nur für Mitglieder | alle Steuerarten, auch Gewerbe und Selbstständigkeit |
| Einzelaufträge | nein, Mitgliedschaft nötig | ja |
Bei einfachen Sachverhalten und regelmäßigen Erklärungen kann der Verein günstiger sein. Bei Selbstständigkeit, Gewerbe, GmbH oder komplexen Sachverhalten ist er nicht zuständig. Bei Fragen zu Erbschaft oder Schenkung ist ein Steuerberater erforderlich, weil die Befugnis auf die Einkommensteuer beschränkt ist.
Beitrag steuerlich absetzen
Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie können aber Werbungskosten sein, soweit sie auf die Einkünfte entfallen. Nach dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007 beanstandet die Finanzverwaltung eine Aufteilung von 50 Prozent auf Werbungskosten nicht. Bei 149 Euro wären das 74,50 Euro. Ob sich der Abzug auswirkt, hängt davon ab, ob Ihre Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Mehr dazu im Ratgeber zur Absetzbarkeit von Steuerberaterkosten.
Gesetzliche Anforderungen an einen Lohnsteuerhilfeverein
Das Steuerberatungsgesetz stellt Anforderungen, nach denen Sie vor dem Eintritt fragen können:
| Anforderung | Vorschrift |
|---|---|
| Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde; erst danach darf der Verein geschäftsmäßig helfen | § 14 Abs. 1 und 3 StBerG |
| Eintragung im Vereinsregister, mindestens eine Beratungsstelle, Nachweis der Haftpflichtversicherung | § 14 Abs. 2 StBerG |
| Je Beratungsstelle eine Leitung; eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen leiten | § 20 Abs. 1 StBerG |
| Leitung mit kaufmännischer Ausbildung oder gleichwertiger Vorbildung und drei Jahren Praxis (mindestens 16 Wochenstunden) im Steuerbereich, oder mindestens drei Jahre einschlägige Praxis im Einkommensteuerrecht | § 20 Abs. 2 StBerG |
| Jährliche Prüfung durch einen Geschäftsprüfer, abgeschlossen spätestens acht Monate nach Geschäftsjahresende | § 26 Abs. 1 StBerG |
| Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion oder die von der Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde | § 27 Abs. 1 StBerG |
Die Haftung des Vereins für Verschulden seiner Organe und Angestellten kann bei der Hilfeleistung in Steuersachen nicht ausgeschlossen werden (§ 25 Abs. 5 StBerG). Handakten über die Hilfeleistung sind zehn Jahre nach Abschluss der Tätigkeit in der jeweiligen Steuersache aufzubewahren (§ 23 Abs. 5 StBerG).
Was der Verein über die Einkommensteuer hinaus erledigen darf
Grundsätzlich ist die Befugnis auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Für Mitglieder mit Einkünften nach § 4 Abs. 1 StBerG besteht abweichend auch die Befugnis zur Hilfe bei:
- Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusammenhängen,
- Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a EStG zusammenhängen,
- dem Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz,
- sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gehören nicht dazu. Dafür brauchen Sie eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine andere nach § 3 StBerG befugte Person.
Beispiel: Rentnerin mit 22.000 Euro Einnahmen
Beispiel (vereinfacht): Eine Rentnerin hat Jahreseinnahmen von 22.000 Euro. Nach der oben genannten Beispielstaffel (Stufe 20.001 bis 25.000 Euro) beträgt der Jahresbeitrag 101 Euro inklusive Umsatzsteuer. Setzt sie nach dem BMF-Schreiben 50 Prozent als Werbungskosten an, sind das 50,50 Euro. Für Einnahmen nach § 22 Nr. 1 EStG gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG): Der Beitragsanteil allein bleibt darunter und mindert die Steuer nicht.
Zum Vergleich: Läge die Summe der positiven Einkünfte bei 22.000 Euro, betrüge die volle Gebühr nach Tabelle A 805 Euro, der Rahmen für die Einkommensteuererklärung 80,50 bis 483 Euro netto. Einnahmen und Einkünfte sind jedoch nicht dasselbe; bei Renten wird nur der steuerpflichtige Teil erfasst. Der Vergleich dient deshalb nur der Größenordnung.
Worauf Sie bei der Wahl achten sollten
- Beitragsordnung vor Eintritt prüfen: Staffel, Aufnahmegebühr, Zuschläge für Vermietung.
- Mitgliedschaft nur eingehen, wenn Ihre Einkünfte in die Befugnis fallen.
- Kündigungsfristen und Fälligkeit des Jahresbeitrags klären.
- Beratungsstelle in Ihrer Nähe und Terminmöglichkeiten prüfen.
- Bei Wechsel in die Selbstständigkeit rechtzeitig die Beratungsform ändern.
Häufige Fragen
Was kostet ein Lohnsteuerhilfeverein?
Das richtet sich nach der Beitragsordnung. Bei einem Beispielverein lag der Jahresbeitrag 2023 zwischen 52 Euro und 375 Euro, abhängig von den Einnahmen. Eine einmalige Aufnahmegebühr kann hinzukommen.
Ist der Lohnsteuerhilfeverein günstiger als ein Steuerberater?
Bei einfachen Fällen oft ja, weil statt einer Gebühr nach StBVV ein Jahresbeitrag anfällt. Bei komplexen Sachverhalten oder Selbstständigkeit ist ein Steuerberater erforderlich.
Wer darf nicht Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden?
Hilfe ist ausgeschlossen, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft vorliegen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Abs. 3 StBerG).
Darf der Verein bei Vermietung helfen?
Ja, wenn die Einkünfte in der Veranlagung zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden (§ 4 Abs. 2 StBerG). Betragsgrenzen nennt die aktuelle Fassung des Gesetzes nicht mehr; Einzelheiten klärt der Verein.
Kann ich den Beitrag von der Steuer absetzen?
Anteilig als Werbungskosten. Die Finanzverwaltung beanstandet eine Aufteilung von 50 Prozent nicht.
Wer beaufsichtigt einen Lohnsteuerhilfeverein?
Zuständig ist die Oberfinanzdirektion oder die von der Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde (§ 27 StBerG). Der Verein benötigt eine Anerkennung (§ 14 StBerG) und muss sich jährlich von einem Geschäftsprüfer prüfen lassen (§ 26 StBerG).
Hilft der Lohnsteuerhilfeverein bei Kinderbetreuungskosten und Haushaltshilfen?
Ja, in den Fällen des § 4 Abs. 1 StBerG besteht auch die Befugnis zur Hilfe bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zusammenhängen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StBerG).
Quellen
- Steuerberatungsgesetz § 4 Lohnsteuerhilfevereine
- Bundesregierung: Modernisierung des Steuerberatungsrechts
- Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins (Beispiel, Stand 2023)
- StBVV Anlage 1 Tabelle A
- BMF-Schreiben vom 21.12.2007 zu Steuerberatungskosten (IWW-Zusammenfassung)
- StBerG § 14 Anerkennung
- StBerG § 20 Leitung der Beratungsstelle
- StBerG § 23 Aufzeichnungen und Aufbewahrung
- StBerG § 25 Haftpflichtversicherung
- StBerG § 26 Geschäftsprüfung
- StBerG § 27 Aufsichtsbehörde
- EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.