Ratgeber · Selbstständige und GmbH · Stand 24.10.2026

Gewerbesteuer berechnen: Rechenweg mit Freibetrag, Messzahl und Hebesatz

Die Gewerbesteuer berechnen Sie so: Gewerbeertrag minus Freibetrag von 24.500 Euro (nur Einzelunternehmer und Personengesellschaften), mal 3,5 Prozent Messzahl, mal Hebesatz Ihrer Gemeinde. Bei 80.000 Euro Gewerbeertrag und 410 Prozent Hebesatz ergeben sich 7.964,25 Euro, von denen Einzelunternehmer 7.770 Euro auf die Einkommensteuer anrechnen können.

Auf einen Blick
Freibetrag24.500 Euro (Einzelunternehmer, Personengesellschaften)
Steuermesszahl3,5 %
Ø Hebesatz 2025410 %
Anrechnung auf Einkommensteuer4,0-facher Messbetrag
Vorauszahlungen15.2., 15.5., 15.8., 15.11.

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Die Formel zur Gewerbesteuer in vier Schritten

Die Gewerbesteuer wird in zwei Stufen festgesetzt. Das Finanzamt stellt den Gewerbesteuermessbetrag fest, die Gemeinde setzt anschließend mit ihrem Hebesatz die Gewerbesteuer fest. Rechnerisch gehen Sie so vor:

  1. Gewerbeertrag ermitteln: Gewinn aus Gewerbebetrieb, erhöht um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und vermindert um Kürzungen (§ 9 GewStG). Der Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.
  2. Freibetrag abziehen: 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 GewStG). Er darf höchstens den Gewerbeertrag mindern.
  3. Steuermesszahl anwenden: 3,5 Prozent ergeben den Gewerbesteuermessbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG).
  4. Hebesatz anwenden: Messbetrag mal Hebesatz der Gemeinde ergibt die Gewerbesteuer (§ 16 GewStG).

Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben keinen Freibetrag. Bei ihnen beginnt die Rechnung mit Schritt 3 direkt vom Gewerbeertrag.

Beispiel: Einzelunternehmer mit 80.000 Euro Gewerbeertrag

Beispielrechnung, keine Steuerberatung. Ein Einzelunternehmer hat 80.000 Euro Gewinn, keine Hinzurechnungen oder Kürzungen und eine Gemeinde mit 410 Prozent Hebesatz.

SchrittRechnungErgebnis
Gewerbeertragabgerundet auf volle 100 Euro80.000 Euro
Nach Freibetrag80.000 minus 24.50055.500 Euro
Messbetrag55.500 mal 3,5 %1.942,50 Euro
Gewerbesteuer1.942,50 mal 410 %7.964,25 Euro
Anrechnung Einkommensteuer1.942,50 mal 47.770 Euro
Verbleibende Belastung7.964,25 minus 7.770194,25 Euro

Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe und mindert den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5b EStG).

Wie wirkt der Hebesatz? Vergleich bei gleichem Gewinn

Der Hebesatz entscheidet über die Höhe. Die Gemeinde legt ihn selbst fest, er muss für alle Betriebe vor Ort gleich sein (§ 16 GewStG). Im bundesweiten Durchschnitt lag er 2025 nach Angaben des Statistischen Bundesamts bei 410 Prozent. Unser Beispiel mit 1.942,50 Euro Messbetrag zeigt die Wirkung:

HebesatzGewerbesteuerAngerechnet (max. 7.770)Rest
300 %5.827,50 Euro5.827,50 Euro0 Euro
400 %7.770 Euro7.770 Euro0 Euro
500 %9.712,50 Euro7.770 Euro1.942,50 Euro

Bei einem Hebesatz bis 400 Prozent gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer weitgehend aus. Darüber trägt der Unternehmer den Rest selbst. Eine Obergrenze nennt die Anrechnung zusätzlich: Sie ist auf den Anteil der Einkommensteuer begrenzt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (§ 35 EStG).

Freiberufler oder Gewerbe: Wer zahlt überhaupt Gewerbesteuer?

Gewerbesteuer zahlen Gewerbetreibende, Freiberufler nicht. Als freiberuflich nennt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer, dazu ähnliche Berufe. Wer sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Kräfte bedient, bleibt freiberuflich, solange er leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Handel, Handwerk, Gastronomie und viele Dienstleistungen gelten als Gewerbe. Ob ein Beruf einem Katalogberuf ähnlich ist, entscheidet im Streitfall das Finanzamt. Üben Sie freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit in einer Personengesellschaft gemeinsam aus, kann die gesamte Tätigkeit als gewerblich gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Lassen Sie die Einordnung vor der Gründung klären, denn sie bestimmt Gewerbesteuer, Buchführungspflicht und Anmeldung bei der Gemeinde.

Hinzurechnungen und Kürzungen: Wann ändert sich der Gewerbeertrag?

Hinzugerechnet werden zum Gewinn Teile von Aufwendungen, die auch fremdfinanzierte Betriebe treffen. Nach § 8 Nr. 1 GewStG bilden Zinsen, Renten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, 20 Prozent der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Leasing), 50 Prozent der Mieten für Immobilien und 25 Prozent der Lizenzgebühren eine Summe. Davon wird ein Viertel hinzugerechnet, soweit die Summe 200.000 Euro übersteigt. Kleine Betriebe sind deshalb selten betroffen.

Kürzungen regelt § 9 GewStG, zum Beispiel für Betriebsgrundstücke, die bereits der Grundsteuer unterliegen. Welche Beträge für Ihren Betrieb anzusetzen sind, ergibt sich aus Ihrer Gewinnermittlung und sollte mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.

Verluste, Mindesthebesatz und mehrere Gemeinden

Hat Ihr Betrieb einen Verlust, entsteht keine Gewerbesteuer. Der Fehlbetrag wird gesondert festgestellt und mindert den Gewerbeertrag späterer Jahre bis 1 Million Euro vollständig, darüber hinaus zu 60 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 10a GewStG). Beispiel: Bei 1,5 Millionen Euro Gewerbeertrag und ausreichend hohem Verlustvortrag mindert der Verlustvortrag den Ertrag um 1 Million Euro plus 60 Prozent von 500.000 Euro, also um 1,3 Millionen Euro. Es bleiben 200.000 Euro Gewerbeertrag, auf die Freibetrag und Messzahl anzuwenden sind.

FrageRegelGrundlage
Untergrenze des Hebesatzes280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt hat§ 16 Abs. 4 GewStG
Beschluss über den Hebesatzbis 30. Juni mit Wirkung vom Jahresbeginn, spätere Beschlüsse nur ohne Erhöhung§ 16 Abs. 3 GewStG
Betriebsstätten in mehreren GemeindenZerlegung des Messbetrags auf die Gemeinden§ 28 GewStG
Pflicht zur Erklärungelektronische Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags§ 14a GewStG

Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden gilt für jede Gemeinde ihr eigener Hebesatz auf den jeweiligen Zerlegungsanteil. Liegt Ihr Gewerbeertrag unter dem Freibetrag von 24.500 Euro, setzt das Finanzamt einen Messbetrag von null fest, die Gemeinde erhebt keine Gewerbesteuer. Die Erklärung kann das Finanzamt trotzdem verlangen.

Erklärung, Bescheid und Vorauszahlungen

Sie geben die Gewerbesteuererklärung zusammen mit den übrigen Steuererklärungen elektronisch ab, für das Jahr 2025 bis zum 31. Juli 2026 beziehungsweise mit Steuerberater bis zum 1. März 2027. Das Finanzamt erlässt den Messbescheid, die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Vorauszahlungen leisten Sie am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Gegen beide Bescheide können Sie jeweils Einspruch einlegen, und zwar gegen den Messbescheid beim Finanzamt, gegen den Gewerbesteuerbescheid bei der Gemeinde.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz Steuerberatern und weiteren zugelassenen Stellen vorbehalten. Für Ihre persönliche Situation klären Sie die Details mit einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Gewerbesteuer?

Gewerbeertrag minus Freibetrag mal 3,5 Prozent ergibt den Messbetrag, der mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Wie hoch ist der Hebesatz der Gewerbesteuer?

Das legt jede Gemeinde selbst fest. Der Durchschnitt aller Gemeinden lag 2025 bei 410 Prozent. Den Satz für Ihre Stadt finden Sie bei der Gemeinde oder der IHK.

Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Nein. Gewerbesteuer fällt nur für Gewerbebetriebe an, nicht für freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG.

Kann ich Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abziehen?

Ja, Einzelunternehmer und Mitunternehmer können nach § 35 EStG das 4,0-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen. Die Anrechnung ist begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Hat die GmbH einen Gewerbesteuer-Freibetrag?

Nein. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.

Wann sind Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fällig?

Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG).

Was gilt bei Verlusten in der Gewerbesteuer?

Fehlbeträge werden gesondert festgestellt und mindern den Gewerbeertrag späterer Jahre bis 1 Million Euro voll, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 10a GewStG).

Quellen

Zuletzt geprüft am 24.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.