Ratgeber · Steuerberater für Onlinehändler · Stand 26.10.2026

DAC7: Was Plattformen über Online-Verkäufer melden und was Händler vorbereiten sollten

Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) melden Plattformbetreiber die Verkäufe ihrer Anbieter bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern. Beim Verkauf von Waren sind Anbieter nur dann ausgenommen, wenn sie im Meldezeitraum weniger als 30 Verkäufe haben und weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten. Die Meldung begründet keine Steuer, das Finanzamt kann sie aber mit Ihrer Erklärung abgleichen.

Auf einen Blick
RechtsgrundlagePlattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), EU-Richtlinie DAC7
Meldefrist der Plattform31. Januar des Folgejahres (§ 13 PStTG)
Freistellung beim Warenverkaufweniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 € Vergütung
Information des Anbietersbis 31. Januar des Folgejahres (§ 22 PStTG)
Bußgeld für Pflichtverstößebis 50.000 € je Verstoß (§ 25 PStTG)

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Was ist DAC7, und wen betrifft die Meldung?

DAC7 bezeichnet die siebte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2021/514). Sie verpflichtet digitale Plattformen, Informationen über Anbieter zu erheben und den Steuerbehörden zu melden. Deutschland hat sie im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt. Das Gesetz betrifft vier Tätigkeiten, wenn sie gegen Vergütung über eine Plattform erbracht werden: die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, den Verkauf von Waren und die Vermietung von Verkehrsmitteln (§ 5 Absatz 1 PStTG).

Für Online-Händler zählt der Verkauf von Waren. Gemeint sind alle körperlichen Gegenstände. Die Meldung erledigt die Plattform, nicht Sie. Sie sind als Anbieter Gegenstand der Meldung und müssen der Plattform die erforderlichen Angaben liefern. Die Daten gehen an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Finanzbehörden in Deutschland und in anderen EU-Staaten weiterleitet.

Welche Daten werden gemeldet?

AnbieterGemeldete Informationen (Auswahl, § 14 PStTG)
Natürliche PersonName, Wohnsitzanschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum, gegebenenfalls Finanzkontokennung, Ansässigkeitsstaaten, je Quartal Vergütungen, Gebühren und Zahl der relevanten Tätigkeiten
Rechtsträger, zum Beispiel GmbH oder UGeingetragener Name, Sitz, Steuernummern, Handelsregisternummer, gegebenenfalls Betriebsstätte in der EU sowie die quartalsweisen Angaben zu Vergütungen und Gebühren

Die Vergütung ist dabei jede Form von Entgelt, das dem Anbieter gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich der von der Plattform einbehaltenen Gebühren, Provisionen und Steuern (§ 5 Absatz 2 PStTG). Die Gebühren werden zusätzlich gesondert gemeldet. Gemeldet werden also Zahlen, die Ihre eigene Buchhaltung ebenfalls enthalten sollte.

Schwellenwerte: Wann ist ein Verkäufer ausgenommen?

Beim Warenverkauf sind Anbieter freigestellt, wenn sie im Meldezeitraum über dieselbe Plattform in weniger als 30 Fällen verkauft haben und insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten haben (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 PStTG). Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Anders gesagt: Ab dem 30. Verkauf oder ab 2.000 Euro Vergütung wird gemeldet.

TätigkeitMengen- und Betragsgrenze
WarenverkaufFreistellung, wenn weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung je Plattform
Persönliche Dienstleistungen, Vermietung von Immobilien und Verkehrsmittelndiese Mindestgrenze gilt nur für den Warenverkauf, für diese Tätigkeiten gibt es sie nicht

Die Schwellen gelten je Plattform. Wer auf mehreren Plattformen verkauft, kann unter der Grenze bleiben und trotzdem insgesamt hohe Umsätze haben. Für die Steuerpflicht spielen die Schwellen keine Rolle: Ob Sie gewerbliche Einkünfte haben, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, nicht nach der Meldegrenze.

Fristen und Ablauf der Meldung

  1. Datenerhebung: Die Plattform fragt bei Anbietern Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und weitere Angaben ab und prüft sie.
  2. Information des Anbieters: Vor der ersten Meldung informiert die Plattform allgemein über die Datenweitergabe, und die gemeldeten Informationen werden dem Anbieter bis zum 31. Januar des Folgejahres mitgeteilt (§ 22 PStTG).
  3. Meldung ans BZSt: Die Plattform meldet spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt (§ 13 Absatz 1 PStTG). Für 2026 ist das der 31. Januar 2027.
  4. Weitergabe: Das BZSt leitet die Daten an Finanzbehörden weiter. Das Finanzamt kann sie bei der Veranlagung berücksichtigen.

Liefern Anbieter angeforderte Daten nicht, muss die Plattform zweimal erinnern. Danach muss sie spätestens nach 180 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der ursprünglichen Aufforderung Ihr Konto sperren oder Zahlungen einbehalten (§ 23 PStTG). Sobald die Informationen vorliegen, ist die Maßnahme aufzuheben. Die Bußgelder nach § 25 PStTG, je nach Verstoß bis zu 50.000, 30.000 oder 5.000 Euro, knüpfen an Pflichten der Plattformbetreiber an, nicht an Ihre Verkäufe.

Abgleich mit der Steuererklärung: So bereiten Sie sich vor

Das Finanzamt erhält Daten zu Ihren Plattformumsätzen. Das ist kein Grund zur Sorge, wenn Ihre Erklärung stimmt. Gehen Sie vor dem 31. Januar so vor:

  • Stammdaten prüfen: Name, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer in jedem Verkäuferkonto müssen mit Ihren Unterlagen übereinstimmen. Ein falscher Eintrag führt zu Rückfragen.
  • Umsatz je Plattform ermitteln: Addieren Sie die Verkäufe je Konto und je Quartal und vergleichen Sie sie mit den Plattformberichten.
  • Gebühren und Erstattungen zuordnen: Die Meldung weist Vergütungen und Gebühren getrennt aus. In Ihrer Erklärung stehen die Bruttoeinnahmen als Betriebseinnahmen und die Gebühren als Betriebsausgaben.
  • Status klären: Sind Sie Gewerbetreibender, Kleinunternehmer oder Privatverkäufer? Eine Meldung ersetzt nicht die Anmeldung beim Finanzamt.
  • Information der Plattform lesen: Die Mitteilung über die gemeldeten Daten sollten Sie mit Ihren Zahlen vergleichen und Abweichungen klären.

Beispiel (vereinfacht): Ein Händler verkauft über eine Plattform für 12.000 Euro brutto, einbehaltene Gebühren und Provisionen betragen 1.800 Euro. Die Plattform meldet eine Vergütung von 10.200 Euro und Gebühren von 1.800 Euro. In der Einnahmenüberschussrechnung stehen 12.000 Euro Einnahmen und 1.800 Euro Ausgaben. Ohne diese Zuordnung wirkt die Differenz wie ein Fehler.

Woran erkenne ich einen passenden Steuerberater für den DAC7-Abgleich?

Dieser Ratgeber nennt keine Kanzleien und bewertet keine. Zulassung und Passung lassen sich so prüfen:

Kriterien

  • Die Kanzlei kennt das PStTG und kann erklären, welche Daten Ihre Plattformen melden.
  • Sie gleicht Plattformberichte, Buchhaltung und Steuererklärung ab und dokumentiert Abweichungen.
  • Sie prüft Ihren Status als Gewerbetreibender oder Kleinunternehmer.
  • Sie ist im Steuerberaterverzeichnis der Steuerberaterkammern eingetragen.

Fragen fürs Erstgespräch

  1. Wie gleichen Sie Plattformmeldungen mit meiner Buchhaltung ab?
  2. Wie erfassen Sie Gebühren und Erstattungen?
  3. Prüfen Sie vor dem 31. Januar meine Stammdaten in den Verkäuferkonten?
  4. Was kostet der Abgleich als Festpreis oder nach Zeit?

Typische Honorarbasis

Laufende Buchführung nach § 33 StBVV, Steuererklärungen nach § 24 StBVV, Beratung nach Zeitgebühr mit 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV) oder als Festpreis in Textform (§ 4 StBVV).

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Wenden Sie sich für Ihre Situation an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Häufige Fragen

Was ist DAC7 für Online-Verkäufer?

Eine EU-Regel, nach der Plattformen die Verkäufe ihrer Anbieter an die Steuerbehörden melden. In Deutschland ist sie im Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die Meldung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern.

Ab wann meldet eine Plattform meine Verkäufe?

Beim Warenverkauf, wenn Sie über dieselbe Plattform im Meldezeitraum mindestens 30 Verkäufe haben oder mindestens 2.000 Euro Vergütung erhalten (§ 4 Absatz 5 PStTG).

Bis wann melden Plattformen?

Spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt (§ 13 PStTG). Für 2026 ist das der 31. Januar 2027.

Muss ich Steuern zahlen, weil meine Verkäufe gemeldet werden?

Nein, die Meldung begründet keine Steuer. Ob Einkünfte steuerpflichtig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Das Finanzamt kann die Meldung aber mit Ihrer Erklärung abgleichen.

Welche Daten von mir werden gemeldet?

Bei natürlichen Personen unter anderem Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum, gegebenenfalls Finanzkontokennung sowie je Quartal Vergütungen, Gebühren und Zahl der Verkäufe (§ 14 PStTG).

Was passiert, wenn ich der Plattform die Daten nicht gebe?

Die Plattform muss zweimal erinnern und anschließend, frühestens nach 60 und spätestens nach 180 Tagen, Ihr Konto sperren oder Zahlungen einbehalten (§ 23 PStTG), bis Sie die Angaben nachreichen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.