Ratgeber · Coaches, Berater und Trainer · Stand 26.10.2026

Steuern zurücklegen als Selbstständiger: Wie viel Rücklage ist sinnvoll?

Legen Sie die Umsatzsteuer vollständig zurück, denn sie gehört dem Finanzamt, und für die Einkommensteuer einen Anteil Ihres Gewinns, der mit der Höhe steigt. Im Rechenbeispiel für 2026 liegt die Einkommensteuer bei 40.000 Euro Gewinn bei rund 11 Prozent, bei 60.000 Euro bei rund 18 Prozent und bei 80.000 Euro bei rund 23 Prozent. Zusätzlich können Kirchensteuer und Gewerbesteuer anfallen.

Auf einen Blick
Grundfreibetrag 202612.348 Euro
Spitzensteuersatz42 Prozent ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen
Vorauszahlungstermine10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
Nachzahlungszinsen0,15 Prozent je Monat, Zinslauf 15 Monate nach Jahresende
Mindestvorauszahlung400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Welche Steuern müssen Selbstständige zurücklegen?

Als Selbstständiger erhalten Sie Ihr Geld ohne Abzüge. Steuern und Sozialabgaben müssen Sie selbst einplanen. Welche Beträge Sie zurücklegen sollten, hängt von Ihrem Status ab.

SteuerBemessungsgrundlageHinweis für die Rücklage
UmsatzsteuerUmsatz abzüglich Vorsteuervollständig zurücklegen, nicht Teil des Gewinns
Einkommensteuerzu versteuerndes Einkommen aus dem GewinnAnteil des Gewinns, steigt mit der Höhe
SolidaritätszuschlagEinkommensteuerfällt erst oberhalb einer Freigrenze an
KirchensteuerEinkommensteuer8 oder 9 Prozent, wenn Sie Mitglied sind
GewerbesteuerGewerbeertrag über 24.500 Euronur bei gewerblicher Einstufung, wird großenteils angerechnet

Umsatzsteuer: ein durchlaufender Posten

Wer nicht Kleinunternehmer ist, vereinnahmt mit jedem Honorar Umsatzsteuer. Sie wird mit der gezahlten Vorsteuer verrechnet, die Zahllast führen Sie an das Finanzamt ab. Beträgt eine Zahlung brutto 5.950 Euro, sind darin 950 Euro Umsatzsteuer enthalten, also 19 durch 119 des Bruttobetrags. Legen Sie diese 950 Euro auf ein getrenntes Konto, bevor Sie Ihr Honorar von 5.000 Euro netto verplanen. Je nachdem, ob Sie nach vereinbarten Entgelten (Regelfall) oder auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 20 UStG, möglich etwa bis 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr oder für Freiberufler), entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung oder erst mit dem Zahlungseingang. Kleinunternehmer können diese Rücklage sparen, müssen aber die Umsatzgrenzen beobachten.

Einkommensteuer: Wie viel Prozent vom Gewinn?

Die Einkommensteuer berechnet sich nicht auf den Umsatz, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Ausgangspunkt ist der Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Davon gehen Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weitere Abzüge ab. Für 2026 gilt der Tarif des § 32a EStG: Bis 12.348 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei (Grundfreibetrag). Darüber steigt der Grenzsteuersatz von 14 Prozent stufenlos bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab 69.879 Euro, ab 277.826 Euro gelten 45 Prozent.

GewinnZu versteuerndes Einkommen (Annahme: 9.000 Euro Abzüge)Einkommensteuer 2026Anteil am Gewinn
25.000 Euro16.000 Euro633 Euro2,5 Prozent
40.000 Euro31.000 Euro4.500 Euro11,3 Prozent
60.000 Euro51.000 Euro10.901 Euro18,2 Prozent
80.000 Euro71.000 Euro18.684 Euro23,4 Prozent
120.000 Euro111.000 Euro35.484 Euro29,6 Prozent

Die Werte gelten für Alleinstehende ohne Kirchensteuer und ohne Solidaritätszuschlag und sind eine Beispielrechnung, keine Steuerberatung. Die Abzüge von 9.000 Euro sind eine Annahme. Ihre tatsächlichen Abzüge, etwa für Kranken- und Altersvorsorge, können höher oder niedriger sein. Planen Sie deshalb eher mit einem Puffer. Beim Solidaritätszuschlag gilt eine Freigrenze: Er wird nur erhoben, wenn die maßgebliche Einkommensteuer bei Einzelveranlagung 20.350 Euro übersteigt (§ 3 Abs. 3 SolZG). Bei höheren Einkommen kommt er hinzu.

Vorauszahlungen und die Nachzahlungsfalle im ersten Jahr

Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, die am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig sind (§ 37 EStG). Sie bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer des letzten Bescheids. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und mindestens 100 Euro je Termin betragen. Das Finanzamt kann sie bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum anpassen.

Im ersten Jahr als Selbstständiger gibt es meist noch keinen Bescheid. Das Finanzamt schätzt dann aus Ihren Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, oft sehr niedrig. Der eigentliche Bescheid kommt erst nach Abgabe der Steuererklärung, häufig mehr als ein Jahr nach Jahresende. Dann entsteht die Nachzahlungsfalle: Die Steuer für das erste Jahr wird auf einmal fällig, und gleichzeitig kann das Finanzamt Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen, deren Termine zum Teil schon verstrichen sind.

Hinzu kommen Zinsen. Der Zinslauf für Nachzahlungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a AO). Der Zinssatz beträgt 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 AO). Vorauszahlungen, die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzt sind, vermindern die Zinsbasis. Gezahlt wird nur für volle Monate, der Betrag wird auf 50 Euro abgerundet.

Beispiel (frei gewählte Zahlen, vereinfacht): Für 2026 ergibt sich eine Einkommensteuer von 10.901 Euro, Vorauszahlungen wurden nicht festgesetzt. Beginnt der Zinslauf am 1. April 2028 und wird der Bescheid so bekannt gegeben, dass fünf volle Monate verstrichen sind, beträgt die Zinsbasis 10.900 Euro. Die Zinsen belaufen sich auf 10.900 mal 0,15 Prozent mal 5, also 81,75 Euro.

Kontoaufteilung in der Praxis

Der zuverlässigste Schutz vor der Nachzahlungsfalle ist die räumliche Trennung der Rücklagen vom laufenden Geld. Viele Selbstständige arbeiten mit drei bis vier Konten. Welche Prozentsätze Sie ansetzen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater anhand Ihrer Gewinnprognose festlegen.

KontoZweckWas Sie überweisen
Betriebskontolaufende Einnahmen und Ausgabenalle Zahlungseingänge
Umsatzsteuer-RücklageZahllast und Vorauszahlungen19 durch 119 des Bruttobetrags jeder Zahlung, abzüglich Vorsteuer
Einkommensteuer-RücklageVorauszahlungen und NachzahlungAnteil am Gewinn je nach Prognose, zum Beispiel 20 Prozent
PrivatkontoEntnahmen für Lebenshaltung, Versicherungen, Vorsorgefeste monatliche Entnahme

Ein einfaches Muster: Von einer Zahlung über 5.950 Euro brutto fließen 950 Euro in die Umsatzsteuer-Rücklage. Von den verbleibenden 5.000 Euro netto gehen bei einem geplanten Satz von 20 Prozent 1.000 Euro in die Einkommensteuer-Rücklage. Beachten Sie, dass sich die Rücklage am Gewinn orientiert, nicht am Umsatz. Betriebsausgaben mindern die Basis, und Sie sollten die Prozentsätze unterjährig anpassen.

Beispiel: Rücklagen bei 60.000 Euro Gewinn im Überblick

Beispiel (frei gewählte Zahlen, vereinfacht): Eine regelbesteuerte Beraterin erzielt netto 90.000 Euro Umsatz. Ihre Betriebsausgaben betragen 30.000 Euro netto, alle mit 19 Prozent Vorsteuer. Der Gewinn beträgt 60.000 Euro. Sie ist alleinstehend, hat 9.000 Euro Abzüge und keine Kirchensteuer.

PositionRechnungBetragRücklage je Monat
Umsatzsteuer auf Honorare90.000 mal 19 Prozent17.100 Euro
Vorsteuer aus Ausgaben30.000 mal 19 Prozent5.700 Euro
Zahllast Umsatzsteuer17.100 minus 5.70011.400 Euro950 Euro
Einkommensteueraus 51.000 Euro zu versteuerndem Einkommen10.901 Eurorund 908 Euro
Gewinn nach Einkommensteuer60.000 minus 10.90149.099 Euro

Von 60.000 Euro Gewinn bleiben vor Kirchensteuer, Kranken- und Rentenversicherung rund 49.100 Euro. Die Zahllast der Umsatzsteuer von 11.400 Euro ist darin nicht enthalten, weil sie nie zum Gewinn gehörte. Wer das übersieht, verplant Geld, das dem Finanzamt zusteht.

Häufige Fehler bei Steuerrücklagen

  • Umsatzsteuer als Einnahme behandeln: Sie ist ein durchlaufender Posten und gehört nicht in Ihre Entnahmen.
  • Nur Prozente vom Umsatz zurücklegen: Maßgeblich ist der Gewinn nach Betriebsausgaben.
  • Im ersten Jahr nichts zurücklegen, weil keine Vorauszahlungen kommen: Die Rechnung kommt später auf einmal.
  • Rücklage auf dem Betriebskonto lassen: Ohne Trennung wird sie unbemerkt ausgegeben.
  • Sozialabgaben vergessen: Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Rentenversicherung sind keine Steuern, müssen aber ebenfalls bezahlt werden.
  • Vorauszahlungen nicht anpassen: Sinkt oder steigt der Gewinn deutlich, kann ein Antrag auf Anpassung sinnvoll sein.

Woran erkennen Selbstständige einen Steuerberater für die Finanzplanung?

Rücklagen sind eine Planungsfrage. Ein passender Berater rechnet mit Ihrer Gewinnprognose, nennt die Annahmen offen und passt sie unterjährig an. Prüfen Sie die Bestellung im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer.

Kriterien

  • Bereitschaft, im ersten Jahr eine Prognose und einen Rücklagenplan zu erstellen.
  • Regelmäßige Auswertungen statt Abschluss nur am Jahresende.
  • Unterstützung bei Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen.
  • Klare Kommunikation zu Fristen und Zahlungsterminen.

Fragen für das Erstgespräch

  • Wie hoch sollte meine Rücklage nach Ihrer Prognose sein?
  • Wann passen wir die Vorauszahlungen an?
  • Wie oft erhalte ich Auswertungen unterjährig?
  • Was kostet ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen?

Typische Honorarbasis

Ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen wird nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 StBVV mit 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr der Tabelle A berechnet. Die Einkommensteuererklärung kostet nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV 1/10 bis 6/10, bei 30.000 Euro Einkünften 94,60 bis 567,60 Euro netto. Die Einnahmenüberschussrechnung kostet nach § 25 StBVV 5/10 bis 30/10 der Tabelle B. Rat und Auskunft werden nach § 21 StBVV mit 1/10 bis 10/10 der Tabelle A berechnet, die Zeitgebühr von 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde gilt nur in den Fällen, die die Verordnung vorsieht. Die Erstberatung für Verbraucher kostet höchstens 190 Euro.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Steuerberatern und weiteren zugelassenen Stellen vorbehalten.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent sollte ich als Selbstständiger für Steuern zurücklegen?

Die Umsatzsteuer vollständig, die Einkommensteuer nach Gewinn. Im Rechenbeispiel 2026 sind es bei 40.000 Euro Gewinn rund 11 Prozent, bei 60.000 Euro rund 18 Prozent und bei 80.000 Euro rund 23 Prozent, jeweils ohne Kirchensteuer.

Wann zahle ich als Selbstständiger Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, wenn das Finanzamt sie festgesetzt hat. Vorauszahlungen werden erst ab 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin festgesetzt.

Warum gibt es im ersten Jahr oft eine hohe Nachzahlung?

Weil das Finanzamt anfangs Vorauszahlungen niedrig oder gar nicht festsetzt und die Steuer erst mit dem Bescheid nach der Steuererklärung fällig wird. Dann kommen Nachzahlung und neue Vorauszahlungen gleichzeitig.

Gibt es Zinsen auf Steuernachzahlungen?

Ja, der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres und beträgt 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§§ 233a, 238 AO).

Muss ich die Umsatzsteuer zurücklegen, wenn ich Kleinunternehmer bin?

Nein, Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus. Sie sollten aber beobachten, ob die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr eingehalten sind.

Kann ich die Vorauszahlungen senken lassen?

Ja, wenn der Gewinn voraussichtlich niedriger ausfällt. Sie beantragen die Anpassung beim Finanzamt, möglichst mit einer begründeten Prognose.

Quellen

Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.