Ratgeber · Coaches, Berater und Trainer · Stand 26.10.2026
Online-Kurse und Umsatzsteuer: Livekurs, Aufzeichnung und Membership
Livekurse mit Interaktion können als Bildungsleistung steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 oder 22 UStG vorliegen. Aufgezeichnete, jederzeit abrufbare Kurse gelten nach dem BMF-Schreiben vom 8. August 2025 als elektronische Dienstleistungen und sind regelmäßig mit 19 Prozent steuerpflichtig. Bei Privatkunden in anderen EU-Staaten gilt ab 10.000 Euro Gesamtumsatz die Umsatzsteuer des Kundenlandes.
Hauptratgeber zum Thema Coaches, Berater und Trainer: Steuerberater für Coaches, Berater und Trainer: Leistungen, Kosten und Auswahl
| Steuersatz für Online-Kurse | 19 Prozent, kein ermäßigter Satz für Videokurse |
|---|---|
| Livekurs | keine elektronische Dienstleistung, Befreiung nach § 4 Nr. 21 oder 22 UStG möglich |
| Aufzeichnung und Abruf | elektronische Dienstleistung, regelmäßig steuerpflichtig |
| EU-Schwelle für Privatkunden | 10.000 Euro netto im Jahr |
| OSS-Erklärung | innerhalb eines Monats nach Quartalsende |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Wie ordnet das Umsatzsteuerrecht Online-Kurse ein?
Für die Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, wie Sie Ihr Angebot nennen, sondern auf den Inhalt der Leistung. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet in seinem Schreiben vom 8. August 2025 zwischen Livestreams und zeitversetztem Abruf. Ein Livestream, bei dem Sie mit den Teilnehmenden in Echtzeit interagieren, gilt nicht als elektronische Dienstleistung. Aufzeichnungen, die jederzeit abrufbar sind, werden dagegen als elektronische Dienstleistungen behandelt. Das hat Folgen für Steuerbefreiung und Leistungsort.
| Format | Einordnung | Steuerfolge, soweit absehbar |
|---|---|---|
| Livekurs per Videokonferenz mit Fragen und Austausch | keine elektronische Dienstleistung | Befreiung nach § 4 Nr. 21 oder 22 UStG kommt in Betracht, sonst 19 Prozent |
| Aufgezeichneter Kurs, jederzeit abrufbar | elektronische Dienstleistung | regelmäßig 19 Prozent, Leistungsort beim Privatkunden im Wohnsitzland |
| Aufzeichnung zusätzlich zu Livekurs, ohne gesondertes Entgelt | Nebenleistung zur Bildungsleistung | folgt der Bildungsleistung, wenn diese steuerfrei ist (BMF-Schreiben vom 24.10.2025) |
| Membership mit Archiv, Community und Live-Terminen | gemischte Leistung, Einheitlichkeit wird geprüft | Einzelfall, oft insgesamt steuerpflichtig |
| Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassener Lehrgang | Bildungsleistung | nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2025 als Bildungsleistung anerkannt, Befreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen |
Bei Kombinationen prüft die Finanzverwaltung nach allgemeinen Grundsätzen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbstständige Leistungen vorliegen. Die Gestaltung des Angebots und der Verträge ist daher wichtig. Eine rückwirkende Änderung ist schwierig.
Steuersatz und Steuerbefreiung bei Online-Kursen
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Satz von 7 Prozent gilt für E-Books und vergleichbare elektronische Veröffentlichungen. Ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Ein Videokurs fällt daher nicht unter den ermäßigten Satz.
Steuerfrei kann ein Kurs sein, wenn er als Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG gilt. Das setzt in der Regel eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus, dass die Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung ist. Fernlehrgänge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz bedürfen der Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG). Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2025 gelten für Umsätze vor dem 1. Januar 2028 Übergangsregeln, die die bisherige Praxis nicht beanstanden. Vorproduzierte Lehrgänge sind nach dem Schreiben nicht begünstigt, es sei denn, sie sind nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen.
Kleinunternehmer erheben keine Umsatzsteuer, solange sie die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr einhalten (§ 19 UStG). Das gilt auch für digitale Produkte, ändert aber nichts an den Pflichten bei Auslandskunden.
Welches Land besteuert, wenn Kunden im EU-Ausland sitzen?
Bei Unternehmerkunden gilt nach § 3a Abs. 2 UStG der Sitz des Kunden als Leistungsort. Sie stellen die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, nennen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin (§ 14a Abs. 1 UStG). Die Leistung melden Sie in der Zusammenfassenden Meldung, die bis zum 25. Tag nach Quartalsende abzugeben ist (§ 18a UStG).
Bei Privatkunden in anderen EU-Staaten gilt für elektronische Dienstleistungen der Wohnsitz des Kunden als Leistungsort (§ 3a Abs. 5 UStG). Eine Ausnahme besteht bis 10.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr: Solange Ihre Entgelte aus solchen Leistungen und Fernverkäufen an Kunden in anderen EU-Staaten diese Grenze im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten, gilt weiter deutsches Recht. Wer die Grenze überschreitet oder freiwillig verzichtet, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Kundenlandes abführen. Für Livekurse an Privatkunden im Ausland gilt zusätzlich § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG: Werden unterrichtende oder ähnliche Leistungen per Streaming übertragen, liegt der Leistungsort beim Wohnsitz des Kunden. Die Schwelle von 10.000 Euro betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nur Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Leistungen.
| Kunde | Leistungsort bei Aufzeichnung oder Abruf | Pflicht für Sie |
|---|---|---|
| Privatkunde in Deutschland | Deutschland | 19 Prozent Umsatzsteuer |
| Privatkunde in der EU, bis 10.000 Euro EU-Umsatz | Deutschland | 19 Prozent Umsatzsteuer |
| Privatkunde in der EU, über 10.000 Euro EU-Umsatz | Wohnsitzland des Kunden | Steuersatz des Kundenlandes, meist über OSS |
| Unternehmer in der EU | Sitz des Kunden | Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, Zusammenfassende Meldung |
| Kunde außerhalb der EU | regelmäßig Wohnsitz oder Sitz des Kunden | nicht in Deutschland steuerbar, ausländisches Recht prüfen |
Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) erlaubt es, die Umsatzsteuer aller EU-Länder zentral über das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals zu übermitteln, die Steuer ist am Ende dieses Monats fällig (§ 18j UStG).
Zahlungsabwicklung und Buchhaltung: Wer ist der Leistende?
Viele Kursanbieter lassen Zahlungen und Rechnungen über eine Verkaufsplattform oder einen Zahlungsdienst laufen. Dann ist die Frage entscheidend, wer gegenüber dem Endkunden als Leistender auftritt. Nach § 3 Abs. 11a UStG gilt ein Unternehmer, der in die Erbringung einer Leistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal eingeschaltet wird, als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Das gilt nicht, wenn der Anbieter der Leistung ausdrücklich als Leistungserbringer benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommt. Auch diese Ausnahme greift nicht, wenn die Plattform die Abrechnung gegenüber dem Kunden autorisiert, die Leistung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen festlegt. Wickelt ein Dienst nur Zahlungen ab, ohne an der Leistung beteiligt zu sein, gilt die Regel nicht.
| Konstellation | Wer rechnet gegenüber dem Endkunden? | Was folgt für Sie |
|---|---|---|
| Plattform tritt im eigenen Namen auf | die Plattform | Sie leisten an die Plattform, die Rechnung geht an sie |
| Sie sind ausdrücklich als Anbieter genannt und vertraglich festgelegt, die Plattform legt keine Bedingungen fest und autorisiert die Abrechnung nicht | Sie | Sie berechnen Umsatzsteuer oder wenden Befreiungen selbst an |
| Zahlungsdienst zieht nur Geld ein | Sie | Gebühren sind Betriebsausgaben, Umsatz bleibt Ihr Umsatz |
Welche Variante vorliegt, ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen der Plattform. Lassen Sie diese prüfen, bevor Sie das erste Mal abrechnen, denn Rechnungsempfänger, Steuerbefreiung und Meldepflichten hängen davon ab. Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben vom 8. August 2025 darauf hin, dass bei Portalen das Vorliegen einer Dienstleistungskommission zu prüfen ist.
Rechnungen und Buchhaltung
Digitale Produkte erzeugen viele kleine Zahlungen aus vielen Ländern. Wichtig ist, dass sich aus Ihren Aufzeichnungen ergibt, in welchem Land der Kunde ansässig ist. Dafür sind nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Regel zwei einander nicht widersprechende Beweismittel nötig (Art. 24b, 24f), etwa die Rechnungsanschrift, die IP-Adresse oder der Ort, an dem das Zahlungskonto geführt wird. Exportieren Sie die Auszahlungsberichte Ihrer Zahlungsdienste monatlich, und gleichen Sie Brutto, Gebühren, Rückerstattungen und Auszahlungen mit Ihrem Bankkonto ab.
- Verkaufsdaten pro Land und Steuersatz auswerten.
- Rückerstattungen und Widerrufe als Berichtigung des Umsatzes erfassen.
- Gebühren ausländischer Plattformen prüfen: Hier schuldet oft der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.
Beispiel: Kurs für 297 Euro an Kunden in Deutschland und Österreich
Beispiel (frei gewählte Zahlen, vereinfacht): Eine Trainerin verkauft einen aufgezeichneten Onlinekurs für 297 Euro brutto. Käufer in Deutschland und Käufer in Österreich zahlen denselben Preis. Der österreichische Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent.
| Käufer | Steuersatz | Netto | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 19 Prozent | 249,58 Euro | 47,42 Euro |
| Österreich, ab Überschreiten von 10.000 Euro EU-Umsatz | 20 Prozent | 247,50 Euro | 49,50 Euro |
Bleibt die Trainerin bei höchstens 10.000 Euro, wendet sie auch auf den österreichischen Käufer 19 Prozent an. Sobald die Grenze überschritten wird, wirkt der österreichische Satz, und das OSS-Verfahren vereinfacht die Abwicklung. Ohne Anpassung des Preises sinkt der Nettoerlös je Verkauf leicht.
Häufige Fehler bei Online-Kursen
- Aufzeichnungen als steuerfrei behandeln: Sie gelten regelmäßig als elektronische Dienstleistungen und sind steuerpflichtig.
- 10.000-Euro-Grenze nicht beobachten: Wer sie überschreitet, braucht die Umsatzsteuer der Kundenländer.
- Memberships nicht aufteilen: Gemischte Angebote werden nach Einheitlichkeit beurteilt und sind oft insgesamt steuerpflichtig.
- Plattformverträge ungeprüft akzeptieren: Wer als Leistender gilt, bestimmt Rechnungen und Steuerfolgen.
- Zivilrecht ausblenden: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) können Online-Programme der Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) hat der Bundesgerichtshof zudem präzisiert, wann bei Online-Coachings eine räumliche Trennung vorliegt: Es kommt darauf an, ob eine bidirektionale, synchrone Kommunikation möglich ist. Das ist eine Rechtsfrage für einen Rechtsanwalt.
- Kleinunternehmerstatus bei Auslandsgeschäft überschätzen: Bestimmte Meldeverfahren bleiben bestehen.
Woran erkennen Trainer und Kursanbieter einen passenden Steuerberater?
Für digitale Kursangebote brauchen Sie eine Kanzlei, die zwischen Livekurs, Aufzeichnung und Membership unterscheidet und Auslandsfälle nicht scheut. Prüfen Sie außerdem die Bestellung im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer.
Kriterien
- Erfahrung mit Online-Angeboten, Zahlungsdiensten und OSS.
- Bereitschaft, Ihre Plattformverträge zu lesen und steuerlich einzuordnen.
- Strukturierte Buchführung mit Länderauswertung.
- Klare Abgrenzung, wann ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist.
Fragen für das Erstgespräch
- Wie ordnen Sie Livekurse, Aufzeichnungen und Memberships ein?
- Wer ist nach den Plattformbedingungen der Leistende?
- Ab wann brauche ich OSS, und wer übernimmt die Meldung?
- Wie führen wir die Länderzuordnung der Kunden nachvollziehbar?
Typische Honorarbasis
Voranmeldungen werden nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV mit 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr der Tabelle A berechnet, die Jahreserklärung nach Nr. 8 mit 1/10 bis 8/10. Die Einnahmenüberschussrechnung kostet nach § 25 StBVV 5/10 bis 30/10 der Tabelle B, bei 100.000 Euro Einnahmen also 184,50 bis 1.107 Euro netto. Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, etwa bei vielen Einzeltransaktionen, werden nach § 25 Abs. 2 StBVV nach Zeit berechnet (16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde). Alternativ ist ein Festpreis mit Vergütungsvereinbarung in Textform möglich.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Steuerberatern und weiteren zugelassenen Stellen vorbehalten.
Häufige Fragen
Sind Online-Kurse umsatzsteuerpflichtig?
In der Regel ja, mit 19 Prozent. Steuerfrei können Livekurse oder zugelassene Fernlehrgänge sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 oder 22 UStG erfüllt sind.
Gilt für Online-Kurse der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent?
Nein. Der ermäßigte Satz gilt für E-Books, nicht für Veröffentlichungen, die im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.
Was ist der Unterschied zwischen Livekurs und Aufzeichnung?
Ein Livestream mit Interaktion gilt nicht als elektronische Dienstleistung. Eine abrufbare Aufzeichnung ist eine elektronische Dienstleistung und regelmäßig steuerpflichtig.
Wie rechne ich Kurse an EU-Privatkunden ab?
Bis 10.000 Euro EU-Umsatz im Jahr gilt deutsches Recht. Darüber hinaus gilt der Steuersatz des Kundenlandes, meist über das OSS-Verfahren des Bundeszentralamts für Steuern.
Was ist OSS und wann muss ich es nutzen?
OSS ist ein Verfahren, das die Umsatzsteuer aller EU-Länder zentral meldet. Es ist freiwillig, wird aber nötig, wenn Sie die 10.000-Euro-Grenze überschreiten und nicht in jedem Land einzeln registriert sein wollen.
Was gilt bei Verkauf über eine Plattform?
Es hängt davon ab, wer nach den Vertragsbedingungen gegenüber dem Endkunden leistet. Nach § 3 Abs. 11a UStG gilt ein eingeschalteter Unternehmer als Leistender, sofern Sie nicht ausdrücklich benannt sind.
Quellen
- § 12 UStG, Steuersätze
- § 4 UStG, Steuerbefreiungen
- § 3 UStG, Lieferung, sonstige Leistung
- § 3a UStG, Ort der sonstigen Leistung
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG, Zusätzliche Rechnungspflichten
- § 18a UStG, Zusammenfassende Meldung
- § 18j UStG, Besonderes Besteuerungsverfahren (OSS)
- § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer
- BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Steuerbefreiung für Schul- und Bildungszwecke
- Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop
- BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24
- BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25
- StBVV § 24 Steuererklärungen
- StBVV § 25 Einnahmenüberschussrechnung
- StBVV § 13 Zeitgebühr
- Amtliches Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer
- BMF-Schreiben vom 8.8.2025 zu Online-Veranstaltungsdienstleistungen
- § 12 FernUSG, Zulassung von Fernlehrgängen
- § 2 StBerG, Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3 StBerG, Befugte Personen und Vereinigungen
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, Beweismittel für den Ort des Leistungsempfängers (UStH 2024, Anhang 2)
Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.