Ratgeber · Fristen und Formulare · Stand 25.10.2026
Steuererklärung berichtigen: Änderung nach Abgabe, § 153 AO und Einspruch
Haben Sie einen Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerkt, reichen Sie eine berichtigte Erklärung ein, solange noch kein Bescheid vorliegt, oder legen nach dem Bescheid binnen eines Monats Einspruch beziehungsweise einen Änderungsantrag ein. Zu Ihren Lasten sind Fehler nach § 153 AO unverzüglich anzuzeigen. Die Wahl des Weges hängt davon ab, ob der Bescheid schon ergangen ist und ob die Änderung Ihnen nutzt oder schadet.
Hauptratgeber zum Thema Fristen und Formulare: Steuerfristen 2026: Fristenkalender für Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen
| Pflicht zur Berichtigung | § 153 AO, unverzüglich |
|---|---|
| Einspruchsfrist | 1 Monat ab Bekanntgabe |
| Änderungsantrag | § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, innerhalb der Einspruchsfrist |
| Festsetzungsfrist | meist 4 Jahre (§ 169 AO) |
| Selbstanzeige | § 371 AO bei vorsätzlichen Fehlern |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Wann müssen Sie Ihre Steuererklärung berichtigen?
Erkennen Sie nach der Abgabe, dass die Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dass dadurch zu wenig Steuer festgesetzt werden kann, müssen Sie das dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und die Erklärung berichtigen (§ 153 Abs. 1 AO). Die Pflicht besteht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist und trifft auch Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Sie gilt nicht, wenn der Fehler zu Ihren Gunsten ist, also die Steuer zu hoch ausgefallen wäre. Dann entscheiden Sie selbst, ob Sie die Änderung beantragen.
Typische Fälle sind vergessene Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge, Nebeneinkünfte oder zu hoch angesetzte Werbungskosten. Auch wenn Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachträglich entfallen, besteht eine Anzeigepflicht (§ 153 Abs. 2 AO).
Berichtigung vor dem Steuerbescheid
Hat das Finanzamt noch keinen Bescheid erlassen, ist der Weg einfach: Sie reichen eine berichtigte Erklärung ein. Über ELSTER können Sie die bereits abgegebene Erklärung als berichtigte Erklärung erneut senden. Kennzeichnen Sie die Berichtigung und fügen Sie einen kurzen Hinweis bei, was sich geändert hat. Alternativ genügt in manchen Fällen eine schriftliche Mitteilung an das Finanzamt, in der Sie den Fehler benennen.
- Geben Sie Steuernummer, Jahr und Art der Steuer an.
- Nennen Sie die geänderte Zeile oder den Posten und den korrekten Betrag.
- Legen Sie Belege bei, wenn die Änderung zu Ihren Gunsten ausfällt.
Das Finanzamt wertet die berichtigte Erklärung dann bei der Veranlagung aus. Ob ein Verspätungszuschlag anfällt, richtet sich danach, ob die ursprüngliche Erklärung rechtzeitig einging.
Nach dem Bescheid: Einspruch oder Änderungsantrag
Liegt der Steuerbescheid vor, haben Sie zwei Möglichkeiten, einen Fehler zu korrigieren, wenn die Änderung Ihnen nutzt. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO). Alternativ kann ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO gestellt werden, der ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen muss, wenn die Änderung zu Ihren Gunsten wirken soll. Dort hat der Antrag den Vorteil, dass er ohne die Förmlichkeiten eines Rechtsbehelfs auskommt.
| Weg | Frist | Geeignet für |
|---|---|---|
| Berichtigte Erklärung | vor Erlass des Bescheids | Fehler, die Sie vor der Veranlagung bemerken |
| Einspruch (§ 347, § 355 AO) | 1 Monat ab Bekanntgabe | Streit über die Rechtslage oder Berechnung |
| Änderungsantrag (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) | innerhalb der Einspruchsfrist | Nachträgliche Angaben zu Ihren Gunsten |
| Neue Tatsachen (§ 173 AO) | bis Ende der Festsetzungsfrist | Tatsachen, die nachträglich bekannt werden |
| Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) | innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 2 AO) | Schreib- und Rechenfehler beim Finanzamt |
Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist
Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig. Eine Änderung ist trotzdem möglich, wenn eine besondere Vorschrift greift. Nach § 173 AO sind Steuerbescheide zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Führen sie zu einer höheren Steuer, ist der Bescheid stets zu ändern. Führen sie zu einer niedrigeren Steuer, setzt die Änderung voraus, dass Sie kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt wurden. Grobes Verschulden liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Angaben im Formular schlicht ausgelassen haben, obwohl Sie die Tatsache kannten.
Bei Schreib- und Rechenfehlern des Finanzamts, etwa übernommenen Zahlen, kann es nach § 129 AO berichtigen, solange die Festsetzungsfrist läuft. Auf Ihr berechtigtes Interesse hin muss es berichtigen. Ob ein Fehler als offenbare Unrichtigkeit gilt oder als Rechtsfehler, ist im Einzelfall zu bewerten.
Fristen: Wie lange ist eine Änderung möglich?
Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt nach § 170 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt sie fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese Fristen entscheiden darüber, bis wann das Finanzamt Fehler zu Ihren Lasten korrigieren darf und bis wann Sie Änderungen verlangen können.
Wer vergessene Einnahmen entdeckt, sollte nicht auf den Ablauf der Frist spekulieren. Die Pflicht nach § 153 AO besteht bis dahin, und eine unterlassene Berichtigung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, wenn Vorsatz vorliegt.
Selbstanzeige: Wenn der Fehler nicht nur ein Versehen war
Wussten Sie bei der Abgabe, dass Einnahmen fehlten, oder haben Sie leichtfertig falsche Angaben gemacht, kommt neben der Berichtigung die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht. Sie muss vollständig sein und alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre umfassen. Eine Selbstanzeige schützt nicht, wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder eine Tat entdeckt war. Die Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (§ 370 AO).
In solchen Fällen sollten Sie vor dem Schritt rechtlichen Rat einholen. Die Hilfeleistung in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz Steuerberatern, Rechtsanwälten und weiteren Berufsgruppen vorbehalten (§ 3 StBerG). Die allgemeinen Hinweise hier ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Zinsen und Kosten nach einer Berichtigung
Führt die Berichtigung zu einer Nachzahlung, entstehen Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent pro vollem Monat, wenn der Zinslauf bereits begonnen hat (§ 233a, § 238 AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres und endet mit der Bekanntgabe der geänderten Festsetzung. Je früher Sie berichtigen, desto geringer fallen die Zinsen aus. Bei einer Erstattung erhalten Sie umgekehrt Erstattungszinsen, die Sie als Kapitalertrag versteuern müssen.
Die Berichtigung selbst kostet beim Finanzamt nichts. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, richten sich die Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Das kann bei komplexen Fällen sinnvoll sein.
Häufige Fragen
Kann ich meine Steuererklärung nach der Abgabe noch ändern?
Ja. Vor dem Bescheid reichen Sie eine berichtigte Erklärung ein. Nach dem Bescheid kommen Einspruch, Änderungsantrag oder eine Änderung wegen neuer Tatsachen in Betracht.
Was besagt § 153 AO?
Wer nachträglich erkennt, dass seine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch zu wenig Steuer entstehen kann, muss das unverzüglich anzeigen und die Erklärung berichtigen.
Wie lange habe ich für den Einspruch Zeit?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). Ein Brief gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Was passiert, wenn ich vergessene Einnahmen nicht melde?
Das Finanzamt kann Fehler bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist korrigieren. Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit drohen Bußgeld oder Strafe, die Frist verlängert sich auf fünf oder zehn Jahre.
Wie hoch sind die Zinsen bei einer Nachzahlung nach Berichtigung?
0,15 Prozent pro vollem Monat ab dem Beginn des Zinslaufs, der 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres einsetzt.
Brauche ich für die Berichtigung einen Steuerberater?
Nicht zwingend. Bei einfachen Fehlern genügt eine berichtigte Erklärung. In komplizierten Fällen oder bei Verdacht auf Vorsatz ist professioneller Rat sinnvoll.
Quellen
- Abgabenordnung § 153 Berichtigung von Erklärungen
- Abgabenordnung § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- Abgabenordnung § 173 Änderung wegen neuer Tatsachen
- Abgabenordnung § 129 Offenbare Unrichtigkeiten
- Abgabenordnung § 169 Festsetzungsfrist
- Abgabenordnung § 355 Einspruchsfrist
- Abgabenordnung § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.