Ratgeber · Creator, Influencer und Plattform-Einkommen · Stand 26.10.2026

Kleinunternehmerregelung für Influencer: Grenzen, Verzicht und Wechsel

Influencer können die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Sie stellen dann keine Umsatzsteuer in Rechnung und können keine Vorsteuer abziehen. Sachleistungen zählen mit, Leistungen an Auslandskunden nur, soweit sie im Inland steuerbar sind.

Auf einen Blick
Grenze Vorjahrhöchstens 25.000 Euro
Grenze laufendes Jahrhöchstens 100.000 Euro
Bindung bei Verzichtmindestens 5 Kalenderjahre
Umsatzsteuer-Ausweisnicht zulässig
Rechnungspflichten§ 34a UStDV

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Welche Grenzen gelten für Influencer?

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit von der Umsatzsteuer, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Gesamtumsatz im Vorjahr betrug höchstens 25.000 Euro, und im laufenden Jahr überschreitet er nicht 100.000 Euro. Seit 2025 gelten diese Werte in Euro netto und sind auf die Entgelte bezogen, die Sie tatsächlich vereinnahmen. Zum Gesamtumsatz zählen alle im Inland steuerbaren Umsätze Ihrer Tätigkeit, also Kooperationen, Werbeeinnahmen, Affiliate-Provisionen, Verkäufe eigener Produkte und der Wert von Sachleistungen im Tausch.

SituationFolge
Vorjahr bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 EuroKleinunternehmer, keine Umsatzsteuer
Vorjahr über 25.000 EuroRegelbesteuerung ab Jahresbeginn
Laufendes Jahr über 100.000 EuroBefreiung entfällt, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird
GründungsjahrDie Befreiung gilt, bis der Umsatz des Gründungsjahres 25.000 Euro überschreitet (BMF-Schreiben vom 18. März 2025)

Beachten Sie: Die Grenze von 25.000 Euro prüft das Vorjahr, nur im Gründungsjahr gilt sie für das laufende Jahr. Überschreiten Sie sie, ist das Folgejahr regelbesteuert. Die Grenzprüfung erfolgt jedes Jahr neu. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist möglich und bindet Sie nach dem Gesetzeswortlaut mindestens fünf Kalenderjahre.

Wie wirken sich Ausland und Plattformen aus?

Für den Gesamtumsatz zählen nur Umsätze, die im Inland steuerbar sind. Leistungen an Unternehmer im Ausland, die nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Empfängers als ausgeführt gelten, sind im Inland nicht steuerbar und zählen deshalb nicht zu den Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro. Für Creator ist das wichtig, weil große Teile der Einnahmen von internationalen Partnern kommen. Als Kleinunternehmer stellen Sie keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung und müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG). Welche Angaben Ihre Rechnung an Auslandskunden braucht, klären Sie mit Ihrer Kanzlei.

Wer als Kleinunternehmer Leistungen von Unternehmern aus dem Ausland bezieht, etwa Software oder Werbeleistungen, kann als Leistungsempfänger selbst die Umsatzsteuer schulden (§ 13b UStG) und muss sie in diesem Fall anmelden. Das wird häufig übersehen. Für Umsätze in anderen EU-Staaten gibt es seit 2025 unter bestimmten Bedingungen ein Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, mit dem die dortige Kleinunternehmerregelung genutzt werden kann. Die Details sind komplex und sollten mit einer Kanzlei geklärt werden.

Wann lohnt sich der Verzicht oder Wechsel zur Regelbesteuerung?

Die Kleinunternehmerregelung ist bequem: keine Voranmeldungen, keine Umsatzsteuerabführung. Ihr Preis ist, dass Sie keine Vorsteuer geltend machen können. Wer hohe Investitionen plant, etwa in Equipment oder ein Studio, kann mit der Regelbesteuerung günstiger fahren, denn die Vorsteuer aus Anschaffungen fließt zurück. Auch vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber verlangen häufig Rechnungen mit Umsatzsteuer. Im Geschäftsverkehr mit Agenturen und Marken ist die Regelbesteuerung deshalb nicht ungewöhnlich.

KriteriumKleinunternehmerRegelbesteuerung
Umsatzsteuer auf Rechnungenneinja, 19 oder 7 Prozent
Vorsteuerabzugneinja
Voranmeldungenneinja (§ 18 UStG)
Wirkung auf PreiseKundenpreis ohne SteuerAufschlag, bei Unternehmern durchlaufender Posten
Rechnungspflichtenvereinfacht (§ 34a UStDV)vollständig (§ 14 UStG)

Beim Wechsel müssen Sie Rechnungen mit Steuer ausstellen, Voranmeldungen abgeben und Aufzeichnungen führen. Der Vorsteuerabzug aus Anschaffungen vor dem Wechsel kann unter Voraussetzungen berichtigt werden (§ 15a UStG). Lassen Sie das vorher prüfen.

Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?

Rechnungen von Kleinunternehmern folgen vereinfachten Regeln (§ 34a UStDV). Sie enthalten die folgenden Angaben:

  • vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger
  • Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt in einer Summe, mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, zum Beispiel „Umsatzsteuerfrei nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“
  • bei Abrechnung durch den Auftraggeber die Angabe „Gutschrift“

Eine fortlaufende Rechnungsnummer und den Leistungszeitpunkt verlangt § 34a UStDV nicht, beides ist in der Praxis aber üblich.

Wer trotz Befreiung Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie dem Finanzamt, auch wenn er keinen Anspruch darauf hätte (§ 14c UStG). Für elektronische Rechnungen gilt: Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Empfangen müssen auch sie sie können, soweit der Geschäftspartner sie nutzt (§ 27 UStG, § 34a UStDV).

Beispiel: Kleinunternehmer-Creator überschreitet die Grenze

Das Beispiel ist frei gewählt.

Ein Creator erzielt im ersten Jahr 18.000 Euro Umsatz, im zweiten Jahr 31.000 Euro und im dritten Jahr 44.000 Euro.

  • Jahr 1: Kleinunternehmer, weil die Grenzen nicht überschritten werden.
  • Jahr 2: Kleinunternehmer, weil der Vorjahresumsatz 18.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Jahr unter 100.000 Euro liegt.
  • Jahr 3: Regelbesteuerung, weil der Vorjahresumsatz 31.000 Euro über 25.000 Euro liegt.
  • Folge: Rechnungen im dritten Jahr enthalten 19 Prozent Umsatzsteuer auf das Entgelt. Wer Unternehmen als Kunden hat, kann das häufig durchreichen; Privatkunden zahlen den höheren Preis.

Der Wechsel kommt automatisch, nicht auf Antrag. Entscheidend ist, ihn vorzubereiten und Rechnungsvorlagen und Preise rechtzeitig anzupassen.

Welche Fehler sollten Sie vermeiden?

  • Grenze nur nach Geld bemessen: Sachleistungen zählen zum Umsatz.
  • Umsatzsteuer trotz Befreiung ausweisen: Das führt zur Steuerschuld.
  • Wechsel zu spät erkennen: Preise und Vorlagen sollten vor dem Jahreswechsel angepasst werden.
  • Auslandsleistungen bezogen, aber nicht gemeldet: § 13b UStG gilt auch für Kleinunternehmer.
  • Verzicht ohne Durchrechnen: Er bindet mindestens fünf Jahre.
  • Rechnungshinweis vergessen: Der Verweis auf die Befreiung ist Pflicht.

Woran Sie einen passenden Steuerberater für Influencer erkennen

Bei der Kleinunternehmerregelung geht es um Weichenstellungen mit mehrjähriger Wirkung. Entsprechend wichtig ist eine Kanzlei, die rechnet, statt zu pauschalisieren.

Kriterien

  • Sie rechnet Kleinunternehmer und Regelbesteuerung für Ihre Zahlen gegeneinander.
  • Sie berücksichtigt Sachleistungen und Auslandsumsätze.
  • Sie erklärt Vorsteuerberichtigung und Bindungsfristen.
  • Sie vereinbart Honorar und Umfang in Textform.

Fragen fürs Erstgespräch

  • Wie hoch wäre meine Steuerlast mit und ohne Kleinunternehmerregelung?
  • Wann entfällt meine Befreiung voraussichtlich?
  • Was gilt für mich bei Leistungen aus dem Ausland?
  • Wie unterstützen Sie mich beim Wechsel?

Honorarbasis

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung kostet nach StBVV 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr der Tabelle A, die Voranmeldung 1/10 bis 6/10 (§ 24 StBVV). Beratung zum Statuswechsel wird häufig nach Zeit abgerechnet, 16,50 bis 41 Euro je Viertelstunde (§ 13 StBVV). Festpreise sind in Textform möglich (§ 4 StBVV). Eine Bewertung einzelner Kanzleien nimmt dieser Ratgeber nicht vor.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Steuerberatern und weiteren zugelassenen Stellen vorbehalten. Klären Sie Ihre persönliche Situation mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen

Kann ich als Influencer Kleinunternehmer sein?

Ja, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt (§ 19 UStG).

Zählen Sachleistungen zur Kleinunternehmergrenze?

Ja. Der Wert von Sachleistungen, die Sie im Tausch für eine Leistung erhalten, gehört zum Gesamtumsatz.

Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?

Überschreiten Sie 25.000 Euro im Vorjahr, sind Sie im Folgejahr regelbesteuert. Übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro, entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet.

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre.

Was muss auf meiner Rechnung als Kleinunternehmer stehen?

Die Angaben nach § 34a UStDV, darunter Name und Anschrift, Steuernummer, Datum, Art und Umfang der Leistung, Entgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein, Sie sind von der Ausstellung ausgenommen. Sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können.

Quellen

Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.