Ratgeber · Creator, Influencer und Plattform-Einkommen · Stand 26.10.2026
Affiliate-Einnahmen versteuern: Provisionen, Gutschrift und Reverse Charge
Affiliate-Provisionen sind Betriebseinnahmen und müssen Sie in der Einkommensteuer und, je nach Status, in der Umsatzsteuer angeben. Zahlt ein Netzwerk aus dem EU-Ausland, rechnen Sie in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer ab und nutzen das Reverse-Charge-Verfahren. Zahlt ein deutsches Netzwerk, stellt es die Abrechnung oft im Gutschriftverfahren aus.
Hauptratgeber zum Thema Creator, Influencer und Plattform-Einkommen: Steuerberater für Influencer und Content Creator: Leistungen, Kosten und Auswahl
| Einordnung | Betriebseinnahme, meist Gewerbe (§ 15 EStG) |
|---|---|
| Gutschrift als Rechnung | § 14 Abs. 2 UStG |
| Ausland, B2B | Ort der Leistung am Empfängersitz (§ 3a Abs. 2 UStG) |
| Zusammenfassende Meldung | bei Leistungen an EU-Unternehmer (§ 18a UStG) |
| Kleinunternehmergrenze | 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Sind Affiliate-Provisionen steuerpflichtig?
Ja. Wer auf Websites, in Videos oder Newslettern Affiliate-Links setzt und dafür eine Provision erhält, vermittelt Kunden gegen Entgelt. Die Provision ist Betriebseinnahme, wenn Sie mit Gewinnabsicht und nachhaltig handeln. Die meisten Affiliates sind gewerblich tätig (§ 15 EStG). Entscheidend ist die Nachhaltigkeit: Wer dauerhaft Einnahmen anstrebt, muss die Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen (§ 138 AO) und ein Gewerbe anmelden. Sie erzielen die Einnahmen steuerlich nicht erst, wenn Sie sich Ihre Provision auszahlen lassen, sondern wenn sie Ihnen zufließt (§ 11 EStG).
Viele Netzwerke zahlen erst ab einer Mindestsumme aus. Ob eine Provision schon vor der Auszahlung zugeflossen ist, hängt davon ab, wann Sie darüber verfügen können. Das sollten Sie mit Ihrer Kanzlei klären. Wer Provisionen aus mehreren Programmen hat, sollte sie getrennt festhalten, damit sich später nachvollziehen lässt, was woher stammt.
Welche Unterschiede gibt es zwischen In- und Ausland?
Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo der zahlende Partner seinen Sitz hat. Die Vermittlung ist für Sie eine sonstige Leistung. Bei Leistungen an Unternehmer gilt sie dort als ausgeführt, wo der Empfänger sitzt (§ 3a Abs. 2 UStG).
| Sitz des Netzwerks | Umsatzsteuer | Rechnung oder Gutschrift | Meldung |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Deutsche Umsatzsteuer, wenn regelbesteuert | Rechnung oder Gutschrift mit Steuerausweis | Umsatzsteuer-Voranmeldung |
| EU-Ausland | In Deutschland nicht steuerbar, Empfänger schuldet die Steuer nach dem Recht seines Staates | Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit beiden Identifikationsnummern und Hinweis auf Reverse Charge (§ 14a UStG) | Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG), ggf. Voranmeldung |
| Drittland, z. B. USA | In Deutschland nicht steuerbar | Rechnung ohne Umsatzsteuer, Hinweis auf Nichtsteuerbarkeit im Inland | Angabe in der Voranmeldung, keine Zusammenfassende Meldung |
| Privatperson als Empfänger (selten) | Ort am Sitz des Leistenden | Normale Rechnung | Voranmeldung |
Um grenzüberschreitende Leistungen an Unternehmer in der EU abzurechnen, brauchen Sie als Regelbesteuerter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Ohne diese Nummer gelten Ihre Rechnungen als unvollständig, und die Gegenseite kann den Reverse-Charge-Hinweis nicht verarbeiten.
Wie funktioniert das Gutschriftverfahren?
Bei vielen Partnerprogrammen stellen nicht Sie die Rechnung, sondern das Netzwerk erstellt eine Abrechnung in Ihrem Namen. Das heißt Gutschriftverfahren und ist nach § 14 Abs. 2 UStG zulässig, wenn zwischen den Beteiligten eine entsprechende Vereinbarung besteht. Die Gutschrift gilt dann als Rechnung, und sie muss die Pflichtangaben enthalten, außerdem als Gutschrift bezeichnet sein. Dazu gehören Ihr Name und Ihre Anschrift, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Datum, die Leistung und das Entgelt.
Wichtig: Eine Gutschrift mit falschem oder zu hohem Steuerausweis kann Sie zur Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichten (§ 14c UStG). Prüfen Sie jede Gutschrift deshalb auf Steuersatz, Ihre Angaben und die Einordnung als Kleinunternehmer. Widersprechen Sie einer fehlerhaften Gutschrift unverzüglich: Mit dem Widerspruch verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG).
Das Gutschriftverfahren befreit Sie nicht von Ihren Pflichten. Die Einnahme müssen Sie in der Einkommensteuer und, wenn regelbesteuert, in der Umsatzsteuer erklären. Die Abrechnung des Netzwerks ist Ihr Beleg.
Was gilt für Kleinunternehmer im Affiliate-Geschäft?
Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus (§ 19 UStG). Das gilt, solange der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Der Umsatz umfasst alle im Inland steuerbaren Einnahmen aus der Tätigkeit, also Affiliate-Provisionen, Werbung, Kooperationen und Produktverkäufe zusammen. Wer in mehreren Programmen kleine Beträge erzielt, kommt schneller über die Grenze, als es der einzelne Kontoauszug vermuten lässt.
Provisionen von Netzwerken im Ausland, deren Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland als ausgeführt gilt, sind im Inland nicht steuerbar und zählen nicht zur Umsatzgrenze. Prüfen Sie bei Gutschriften, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, und weisen Sie das Netzwerk bei Bedarf auf Ihren Status hin. Auch der Wechsel zur Regelbesteuerung kann sinnvoll sein, etwa bei hohen Vorsteuerbeträgen aus Anschaffungen. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet nach dem Gesetz mindestens fünf Kalenderjahre.
Beispiel: Ratgeber-Blog mit drei Partnerprogrammen
Das Beispiel ist frei gewählt.
Ein Blog erzielt Provisionen von einem deutschen Netzwerk (6.000 Euro), einem Netzwerk in einem anderen EU-Land (4.000 Euro) und einem Anbieter in den USA (2.000 Euro). Der Betreiber ist regelbesteuert.
- Das deutsche Netzwerk rechnet mit Umsatzsteuer ab. Bei 19 Prozent sind das 1.140 Euro auf 6.000 Euro netto, die der Betreiber in der Voranmeldung erklärt.
- Das EU-Netzwerk erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Hinweis auf Reverse Charge. Die 4.000 Euro gehen in die Zusammenfassende Meldung.
- Der US-Anbieter erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.
- In der Einkommensteuer zählen alle drei Beträge als Betriebseinnahmen, insgesamt 12.000 Euro netto.
Welche Fehler sollten Sie vermeiden?
- Provisionen nur als Nebenverdienst sehen: Sie sind Betriebseinnahmen, auch bei kleinen Beträgen.
- Ausländische Netzwerke mit Umsatzsteuer abrechnen: Das führt zu falschen Rechnungen und Rückfragen.
- Gutschriften nicht prüfen: Falsche Angaben können Folgen haben.
- Zusammenfassende Meldung vergessen: Bei EU-Leistungen ist sie verpflichtend.
- Mehrere Programme nicht zusammenrechnen: Die Umsatzgrenze gilt für die gesamte Tätigkeit.
- Nachweise nicht aufbewahren: Abrechnungen sind Belege und unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
Woran Sie einen passenden Steuerberater für Affiliates erkennen
Affiliate-Geschäft ist Umsatzsteuer mit vielen kleinen Beträgen aus verschiedenen Ländern. Entsprechend sollte die Kanzlei sortiert arbeiten.
Kriterien
- Sie kennt Reverse Charge, Drittlandsfälle und die Zusammenfassende Meldung.
- Sie arbeitet mit digitalen Schnittstellen und kann Netzwerkabrechnungen verarbeiten.
- Sie klärt, ob Gutschriften ordnungsgemäß sind.
- Der Leistungsumfang ist in Textform vereinbart.
Fragen fürs Erstgespräch
- Wie behandeln Sie Provisionen von Netzwerken im EU-Ausland?
- Wie prüfen Sie Gutschriften auf Richtigkeit?
- Wann sollte ich zur Regelbesteuerung wechseln?
- Was kostet die laufende Betreuung?
Honorarbasis
Nach StBVV kostet die Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr der Tabelle A, wobei der Gegenstandswert 10 Prozent der Entgelte beträgt (einschließlich der Entgelte mit Steuerschuld des Leistungsempfängers), mindestens 650 Euro (§ 24 StBVV). Die EÜR liegt bei 5/10 bis 30/10 der Tabelle B (§ 25 StBVV), Beratung nach Zeit bei 16,50 bis 41 Euro je Viertelstunde (§ 13 StBVV). Ein Festpreis ist in Textform möglich (§ 4 StBVV). Aussagen über die Qualität einzelner Kanzleien enthält dieser Ratgeber nicht.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Steuerberatern und weiteren zugelassenen Stellen vorbehalten. Klären Sie Ihre persönliche Situation mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss ich Affiliate-Einnahmen versteuern?
Ja. Provisionen sind Betriebseinnahmen und gehören in die Einkommensteuererklärung. Wer nachhaltig tätig ist, muss die Tätigkeit anzeigen und in der Regel ein Gewerbe anmelden.
Brauche ich ein Gewerbe für Affiliate-Marketing?
In der Regel ja, wenn Sie nachhaltig und mit Gewinnabsicht tätig sind. Die Anmeldung erfolgt bei der Gemeinde, das Finanzamt erhält Ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Wie rechne ich mit ausländischen Affiliate-Netzwerken ab?
Bei Netzwerken in der EU stellen Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und melden die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung. Bei Drittländern gilt die Leistung als nicht im Inland steuerbar.
Was ist ein Gutschriftverfahren?
Der Leistungsempfänger, hier das Netzwerk, erstellt die Rechnung im Namen des Leistenden. Das ist zulässig, wenn es vereinbart ist und die Pflichtangaben enthalten sind (§ 14 Abs. 2 UStG).
Muss ich Umsatzsteuer auf Affiliate-Provisionen zahlen?
Wenn Sie regelbesteuert sind und ein deutsches Netzwerk zahlt, ja. Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Bei Auslandsnetzwerken entfällt sie meist in Deutschland.
Wann muss ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen?
Sobald Sie als Unternehmer Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringen und diese als nicht im Inland steuerbar abrechnen wollen. Sie beantragen die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern.
Quellen
- § 15 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 11 EStG, Vereinnahmung und Verausgabung
- § 3a UStG, Ort der sonstigen Leistung
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
- § 14a UStG, Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen
- § 18a UStG, Zusammenfassende Meldung
- § 19 UStG, Kleinunternehmer
- § 138 AO, Anzeige der Erwerbstätigkeit
- § 147 AO, Aufbewahrung von Unterlagen
- Bundeszentralamt für Steuern
- StBVV § 4, Vergütungsvereinbarung
- StBVV § 13, Zeitgebühr
- StBVV § 24, Steuererklärungen
- StBVV § 25, Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen
- StBerG § 3, Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung
Zuletzt geprüft am 26.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.