Ratgeber · Steuererklärung für Privatpersonen · Stand 25.10.2026
Steuerklassen für Ehepaare: Kombinationen, Faktorverfahren und Wechsel
Ehepaare können zwischen drei Kombinationen wählen: IV/IV als Standard, III/V auf gemeinsamen Antrag und IV mit Faktor. Die Steuerklasse entscheidet nur über die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, nicht über die Jahressteuer. Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich, für das laufende Jahr spätestens bis zum 30. November, wirksam ab dem Folgemonat (§ 39 Abs. 6 EStG).
Hauptratgeber zum Thema Steuererklärung für Privatpersonen: Steuererklärung abgeben: Pflicht, Wege, Belege und Ablauf Schritt für Schritt
| Standard bei Ehe | IV/IV |
|---|---|
| Wechselfrist laufendes Jahr | 30. November |
| Wirkung des Wechsels | ab Folgemonat |
| Faktor | kleiner als 1 |
| Pflichtveranlagung bei | III/V und IV mit Faktor |
Frist-Leiste
Die nächsten vier Termine
- Gewerbesteuer, GrundsteuerVorauszahlung und Rate
- Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
- Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
- Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag
Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.
Welche Steuerklassen gibt es?
Der Lohnsteuerabzug kennt sechs Steuerklassen (§ 38b EStG). Sie bestimmen, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Die tatsächliche Einkommensteuer wird erst mit der Steuererklärung festgesetzt.
| Klasse | Wer? |
|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete (ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr), dauernd getrennt Lebende |
| II | wie I, mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| III | Verheiratete auf gemeinsamen Antrag, wenn der andere Partner Klasse V hat; Verwitwete im Jahr nach dem Tod |
| IV | Verheiratete, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt (Regelfall) |
| V | Partner von Klasse III |
| VI | zweite und weitere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse |
Nach der Heirat werden beide Partner automatisch in Klasse IV eingeordnet, sofern nichts anderes beantragt wird.
Welche Kombinationen gibt es für Ehepaare?
| Kombination | Wirkung | Geeignet bei |
|---|---|---|
| IV/IV | Beide Partner werden wie Ledige besteuert, jeweils nach dem eigenen Lohn | Ähnlich hohen Einkommen |
| III/V | Klasse III mit niedrigem, Klasse V mit hohem Abzug; Verteilung nach Splittingtarif | Sehr unterschiedlich hohen Einkommen, wenn der Besserverdiener III wählt |
| IV mit Faktor | Klasse IV, Lohnsteuer wird mit dem Faktor multipliziert, der die Splittingvorteile berücksichtigt | Unterschiedlichen Einkommen, wenn die Abzüge fair verteilt sein sollen |
Das Ergebnis ist immer vorläufig. Bei Zusammenveranlagung wird die endgültige Steuer nach dem gemeinsamen Einkommen berechnet. Bei III/V kann eine Nachzahlung entstehen, wenn beide Partner Lohn beziehen, weil der Abzug die spätere Steuerlast nicht genau trifft. Bei III/V und bei IV mit Faktor besteht außerdem Pflicht zur Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Wie funktioniert das Faktorverfahren?
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) kombiniert Klasse IV mit einem Faktor kleiner als 1. Das Finanzamt berechnet ihn, indem es die voraussichtliche Einkommensteuer beider Partner nach Splittingtarif (Y) durch die Summe der Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV (X) teilt. Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung angegeben. Der Arbeitgeber multipliziert die Lohnsteuer der Klasse IV mit dem Faktor.
Beispiel (fiktive Zahlen). Y beträgt 11.000 Euro, X beträgt 12.000 Euro. Der Faktor ist 11.000 geteilt durch 12.000 = 0,916. Die monatliche Lohnsteuer in Klasse IV wird mit 0,916 multipliziert und fällt damit um etwa 8 Prozent niedriger aus. Der Abzug orientiert sich damit näher an der später festgesetzten Steuer, sodass eine Nachzahlung am Jahresende seltener und kleiner ausfällt.
Beide Ehegatten müssen den Faktor gemeinsam beantragen, in der Regel über ELSTER oder auf dem Vordruck des Finanzamts. Er gilt bis zum Ende des Folgejahres, kann aber angepasst werden, wenn sich die Löhne ändern. Freibeträge neben dem Faktor sind nicht möglich, sie fließen in die Berechnung des Faktors ein.
Wie wechsle ich die Steuerklasse?
- Antrag stellen: Beide Ehegatten beantragen den Wechsel beim Finanzamt, in der Regel über ELSTER oder mit dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, eigenhändig unterschrieben.
- Frist: Für das laufende Jahr bis spätestens 30. November.
- Wirkung: Der Wechsel gilt ab dem Beginn des Monats, der auf den Antrag folgt.
- Häufigkeit: Das Gesetz begrenzt die Anzahl der Wechsel im Kalenderjahr nicht ausdrücklich (§ 39 Abs. 6 EStG).
- Wechsel zurück: Der Wechsel von III oder V zurück zu IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich (§ 38b Abs. 3 EStG).
Beispiel für die Frist: Wer im Oktober 2026 beantragt, wird ab 1. November 2026 neu eingestuft. Ein Antrag im Dezember wirkt erst für das Folgejahr.
Wie wirken sich Trennung und Todesfall aus?
Die Steuerklassen III, IV und V setzen voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Abs. 1 EStG). Trennen sich Ehepartner dauerhaft, entfällt diese Voraussetzung, beide gehören dann in Klasse I oder, mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, in Klasse II. Stirbt ein Ehegatte, gilt für den Überlebenden im Folgejahr Klasse III, wenn beide zum Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Für das Todesjahr selbst regelt der Gesetzestext nichts Eigenes. Klären Sie diesen Zeitraum mit dem Finanzamt.
Wie ergänzen Sie das Faktorverfahren durch einen Freibetrag?
Neben dem Faktor sind Freibeträge nicht getrennt möglich, sie fließen in die Berechnung des Faktors ein (§ 39f EStG). Wer ohne Faktorverfahren Ausgaben im Lohnsteuerabzug berücksichtigen will, nutzt einen Freibetrag nach § 39a EStG. Er setzt unter anderem voraus, dass die Aufwendungen insgesamt 600 Euro übersteigen, und kann zwischen dem 1. November des Vorjahres und dem 30. November beantragt werden.
Checkliste vor dem Antrag
- Beide Bruttogehälter und Sonderzahlungen für das laufende Jahr zusammenstellen.
- Prüfen, ob Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld I bevorstehen und die Steuerklasse sie beeinflusst.
- Ein Rechner der Finanzverwaltung oder ein Steuerberater zeigt die monatliche Wirkung auf beide Nettogehälter.
- Rücklage für eine mögliche Nachzahlung bei III/V vorsehen.
- Antrag gemeinsam stellen, beide Ehegatten unterschreiben eigenhändig oder nutzen ELSTER.
- Frist beachten: Antrag bis zum 30. November, Wirkung ab dem Folgemonat.
- Nach der Änderung die Lohnabrechnung kontrollieren.
Worauf sollten Sie vor dem Wechsel achten?
- Die Jahressteuer ändert sich durch den Wechsel nicht, nur die Verteilung der Abzüge im Jahr.
- Die Steuerklasse kann Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld I beeinflussen. Klären Sie das vor dem Wechsel mit der zuständigen Stelle.
- Bei III/V sollten beide Partner Rücklagen für eine mögliche Nachzahlung bilden.
- Nach dem Gesetzestext von § 38b EStG gelten die Steuerklassen III und V weiter. Ob sich daran etwas ändert, klären Sie vor einem Wechsel beim Finanzamt.
Die Entscheidung hängt von den Gehältern ab. Rechner der Finanzverwaltung und der Steuerberater zeigen die Wirkung. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Welche Steuerklasse haben Ehepaare nach der Heirat?
Beide Partner werden automatisch in Klasse IV eingeordnet, wenn nichts anderes beantragt wird. Auf gemeinsamen Antrag ist III/V möglich.
Bis wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Für das laufende Jahr bis zum 30. November. Der Wechsel wirkt ab Beginn des Folgemonats.
Wie oft darf ich die Steuerklasse wechseln?
Das Gesetz sieht keine Höchstzahl vor. Sie können im Kalenderjahr mehrfach wechseln (§ 39 Abs. 6 EStG).
Muss ich mit Steuerklasse III und V eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Bei Ehepaaren mit Lohn und Steuerklasse V oder VI oder IV mit Faktor besteht Pflicht zur Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Was ist das Faktorverfahren?
Klasse IV mit einem Faktor kleiner als 1, der die Splittingvorteile berücksichtigt (§ 39f EStG). Beide Ehegatten müssen den Faktor beantragen.
Ändert die Steuerklasse meine Jahressteuer?
Nein. Sie bestimmt nur die monatliche Lohnsteuer. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung.
Kann ich die Steuerklasse auch allein ändern?
Ein Wechsel von III oder V zurück nach IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, beide werden dann in Klasse IV eingereiht (§ 38b Abs. 3 EStG). Für den Wechsel in III/V braucht es einen gemeinsamen Antrag.
Quellen
- § 38b EStG Lohnsteuerklassen
- § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39f EStG Faktorverfahren
- § 46 EStG Veranlagung von Arbeitnehmern
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.