Ratgeber · Stand 22.10.2026

Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein?

Wer welche Steuerfragen bearbeiten darf, was sich seit September 2026 für Lohnsteuerhilfevereine geändert hat und wie Sie die passende Stelle wählen.

Frist-Leiste

Die nächsten vier Termine

  1. Freiwillige Erklärung 2022Antragsveranlagung
  2. Erklärung 2025 mit Berater28. Februar ist ein Sonntag
  3. Erklärung 2026 ohne Berater31. Juli ist ein Samstag

Stand: 25. Oktober 2026. Weitere Termine im Fristenkalender, die eigene Frist im Abgabefrist-Rechner.

Der wichtigste Unterschied: die Beratungsbefugnis

Steuerberater sind nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt – für Privatpersonen, Selbständige und Unternehmen, für alle Steuerarten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen nach § 4 StBerG nur ihre Mitglieder beraten und nur in einem gesetzlich begrenzten Rahmen. Sie sind eingetragene Vereine und werden von der zuständigen Landesbehörde beaufsichtigt.

Wen Lohnsteuerhilfevereine beraten dürfen

Voraussetzung ist, dass das Mitglied Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn), aus Renten bzw. sonstigen wiederkehrenden Bezügen oder bestimmten Unterhaltsleistungen hat. Die Beratung umfasst im Wesentlichen die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) sowie einzelne weitere Bereiche wie Kindergeld oder bestimmte Zulagen.

Ausgeschlossen bleibt die Beratung, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt – es sei denn, die zugrundeliegenden Einnahmen sind vollständig steuerfrei (zum Beispiel bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten).

Neu seit 1. September 2026: keine festen Einnahmegrenzen mehr

Bis August 2026 durften Lohnsteuerhilfevereine nur beraten, wenn die Einnahmen aus weiteren Einkunftsarten, etwa Vermietung oder Kapitalerträge, 18.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 36.000 Euro) nicht überstiegen (§ 4 Nr. 11 StBerG a. F.). Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sind diese Grenzen ab dem 1. September 2026 entfallen. Seitdem dürfen Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder auch dann beraten, wenn neben Arbeitslohn oder Rente höhere weitere Einkünfte im Veranlagungsverfahren zu erklären sind. Wer nur Vermietungseinkünfte ohne Arbeitslohn oder Rente hat, fällt weiterhin nicht unter die Befugnis.

Kosten und Fristen im Vergleich

Beim Steuerberater richten sich die Kosten nach der StBVV oder einer Vergütungsvereinbarung; beim Lohnsteuerhilfeverein zahlen Sie einen Jahresbeitrag laut Beitragsordnung. Bei der Abgabefrist gibt es keinen Unterschied: Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, gilt die verlängerte Frist nach § 149 Abs. 3 AO. Für die Steuererklärung 2025 ist das der 1. März 2027 (der 28. Februar 2027 fällt auf einen Sonntag).

Entscheidungshilfe

  • Lohnsteuerhilfeverein kommt in Betracht, wenn Sie Arbeitnehmer oder Rentner sind und keine Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit haben – auch mit Vermietungs- oder Kapitaleinkünften.
  • Steuerberater brauchen Sie, wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, Umsatzsteuer abführen, ein Unternehmen führen, Buchhaltung oder Jahresabschluss benötigen oder Fragen zu Erbschaft, Schenkung oder internationalem Steuerrecht haben.
  • Im Zweifel fragen Sie vor der Mitgliedschaft beim Verein nach, ob Ihr Fall von der Beratungsbefugnis gedeckt ist.

Häufige Fragen

Darf ein Lohnsteuerhilfeverein meine Vermietungseinkünfte bearbeiten?

Ja, wenn Sie daneben Arbeitslohn, Renten oder wiederkehrende Bezüge haben und keine gewerbliche oder umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt. Die frühere Einnahmegrenze von 18.000 bzw. 36.000 Euro ist seit dem 1. September 2026 entfallen.

Darf ein Lohnsteuerhilfeverein Selbständige beraten?

Grundsätzlich nein. Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb schließen die Beratung aus, außer die Einnahmen sind vollständig steuerfrei.

Gilt beim Lohnsteuerhilfeverein die längere Abgabefrist?

Ja. Die verlängerte Frist nach § 149 Abs. 3 AO gilt auch, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung erstellt – für 2025 bis zum 1. März 2027.

Woran erkenne ich einen zugelassenen Steuerberater?

Steuerberater sind Mitglied einer Steuerberaterkammer. Über das Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer (§ 86b StBerG) lässt sich kostenlos prüfen, ob eine Person oder Gesellschaft eingetragen ist.

Quellen

Zuletzt geprüft am 22.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.